Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 400 (NJ DDR 1964, S. 400); wurden mit geringer Wahrscheinlichkeit entschieden, sechs Fälle (4,5 %) konnten nicht entschieden werden. Die 134 Mehrmannfälle setzten sich aus 97 Unterhalts-und 37 Anfechtungsklagen zusammen. Es wurde ausgewertet, wie oft durch die erbbiologische Untersuchung die (mehr oder minder hohe) Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten (Unterhaltsprozeß) bzw. des Klägers (Anfechtungsprozeß) oder des bzw. der Zeugen festgestellt wurde. Dabei ergibt sich zwischen Unterhalts- und Anfechtungsklagen ein bemerkenswerter Unterschied. Von den 37 in Anfechtungsklagen erstatteten erbbiologischen Gutachten bei Mehrmannsachen konnte in einem Fall keine Entscheidung geltroffen werden, 26mal wurde die Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Klägers, lOmal die des Zeugen festgestellt. Ein umgekehrtes Verhältnis wurde bei den Unterhaltsklagen gefunden. Von diesen 97 Fällen in Mehrmannsachen konnte fünfmal keine Entscheidung getroffen werden, in einem Fall wurde die Vaterschaft des Verklagten und beider Zeugen mit „unwahrscheinlich“ begutachtet. 26mal wurde die Unwahrscheinlichkeit des Verklagten, 65mal die des oder der Zeugen festgestellt. Diese Ergebnisse stimmen gut mit der Verteilung der serologischen Vaterschaftsausschlüsse überein, wie Tabelle 1 zeigt: Tabelle 1 Vergleich der serologischen Ausschlußquote (Untersuchungen nach D ü r w a 1 d i und G ö h 1 e r2 mit der erbbiologischen Unwahrscheinlichkeitsquote (eigenes Material) bei Mehrmannfällen Blutgruppengutachten nach Dürwald nach Göhler 71 Zweimann- 16 Zweimann- Ffille Fälle Anfech- Kläger 76,67% 100% tungsklage Zeugen 23,33% 0% 223 Zweimann- 54 Mehrmann-Fälle Fälle Unter- Verklagter haltsklage 27,75 % 20,90% Zeugen 72,25% 79,10% Daraus ergibt sich: 1. In Anfechtungsklagen wird also ebenso wie bei der serologischen Begutachtung auch durch das erbbiologische Gutachten überwiegend die Nichtvaterschaft des Klägers festgestellt, in der Mehrzahl der Fälle ist also die Ehelichkeit des Kindes vom Kläger mit Recht an-gefochten worden. Das kann damit erklärt werden, daß eine Ehelichkeitsanfechtung vor Gericht in den meisten Fällen nur erhoben werden kann, wenn begründete Zweifel an der Vaterschaft des Klägers bestehen. 2. Bei Unterhaltsklagen wird von der Kindesmutter in den meisten Fällen der richtige Mann als Erzeuger ihres Kindes angegeben. Die 34 Einmannfälle setzen sich aus 29 Unterhaltsund fünf Anfechtungsklagen zusammen. Bei den fünf Anfechtungsklagen wurde dreimal die Vaterschaft des Anfechtungsklägers mit einer mehr oder minder hohen Unwahrscheinlichkeit begutachtet, in zwei Fällen wurde die Vaterschaft des Klägers mit Wahrscheinlichkeit festgestellt. Bei den 29 Unterhaltsfällen wurde nach den erbbiologischen Untersuchungsbefunden 21mal die Vaterschaft des Verklagten festgestellt, in acht Fällen dagegen wurde sie für nicht wahrscheinlich (eher unwahrscheinlich, unwahrscheinlich, sehr unwahrscheinlich) gehalten. 1 Vgl. Dürwald, „Ausschlüßerwartungen und tatsächliche Ausschlüsse Im Blutgruppengutachten“. Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Jena, 1958/59, Heft 8, S. 487. 2 vgl. Göhler „Betrachtungen über serologische Vaterschaftsausschlüsse am Material des Rostocker gerichtsmedizinischen Instituts“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Rostock, 1962, Heft 11, S. 125. Tabelle 2 Vergleich der serologischen Ausschlußquote mit der erbbiologischen Unwahrscheinlichkeitsquote bei Einmannfällen Blutgruppengutachten Erbbiol. Begut- achtung nach Dürwald nach Göhler (eig. Material) Anfechtungsklage 32,3% ( 66 Fälle) 44,4% ( 9 Fälle) 60 % (5 Fälle) Unterhaltsklage 16,4% (446 Fälle) 19,7% (71 Fälle) 27,6% (29 Fälle) Tabelle 2 zeigt den Vergleich der serologischen Ausschlußquote mit der erbbiologischen Unwahrscheinlichkeitsquote bei Einmannsachen in Unterhalts- und Anfechtungsprozessen. Die eigenen Ergebnisse sind allerdings wegen der Kleinheit des Materials nicht signifikant. Diejenigen Gerichte, für die unser Institut erbbiologische Gutachten erstattete, wurden um/ Übersendung einer Urteilsabschrift mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung ersucht. Es gingen uns ingesamt 105 Urteilsabschriften zu. Davon konnten 11 nicht ausgewertet werden, da in diesen Fällen ein Ausschluß des Präsum-tivvaters durch Blutgruppenuntersuchung erfolgt war. Es handelt sich dabei um Fälle, bei denen zum Zeitpunkt der erbbiologischen Untersuchung auch die Bestimmung der in neuerer Zeit entdeckten Blutgruppen-und Serumeigenschaften C* Hp und Gm erfolgte1 2 3. Die verbliebenen 94 Gutachten wurden in Unterhaltsund Anfechtungsfälle sowie in Ein- und Mehrmannfälle aufgegliedert. Aus der Urteilsbegründung des Gerichts wurde ausgewertet, ob das erbbiologische Gutachten zur Feststellung bzw. zum Ausschluß der Vaterschaft neben anderen Beweismitteln (Tragzeit-und Zeugungsfähigkeitsgutachten, Blutgruppengutachten ohne Ausschlüsse, Aussagen der Beteiligten oder von Zeugen) entscheidend beigetragen hat. Berücksichtigt wurden auch diejenigen Fälle, bei denen nach Erstattung des erbbiologischen Gutachtens eine Anerkennung der Vaterschaft oder eine Klagerücknahme erfolgte. Die Auswertung ergab, daß in 73 (77,6 %) der insgesamt 94 ausgewerteten Gutachten die erbbiologische Untersuchung entscheidend zur Klärung der Unterhalts- oder Anfechtungsklage beitrug. In 21 Fällen (22,4 %) wurde das Ergebnis der erbbiologischen Begutachtung vom Gericht, zumeist wegen der geringen Wahrscheinlichkeit beim Ähnlichkeitsvergleich, nicht berücksichtigt. In 33 von den 73 Fällen mußten sich die Gerichte bei der Urteilsfindung neben dem erbbiologischen Gutachten auch noch auf andere Beweismittel stützen. In 21 Fällen wurde dem Gerichtsurteil hauptsächlich nur das erbbiologische Gutachten zugrunde gelegt, während in 19 Fällen nach Bekanntwerden des erbbiologischen Untersuchungsergebnisses die Klagerücknahme öder die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte. Aus der Auswertung von den im Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Karl-Marx-Uni-versität Leipzig erstatteten erbbiologischen Gutachten geht hervor, daß die erbbiologische Begutachtung in den Fällen, in denen mit Hilfe anderer Beweismittel (Aussagen von Beteiligten und Zeugen, Tragzeitgutachten, Zeugungsfähigkeitsgutachten, serologische Gutachten) keine Entscheidung in der Vaterschaftsfrage erzielt werden konnte, für das Gericht ein wertvolles Hilfsmittel zur Vaterschaftsfeststellung darstellt. Wenn auch das erbbiologische Gutachten nur selten die vom Gesetz geforderte „offenbare Unmöglichkeit“ erbringen kann, so ist das Gericht sehr häufig in der Lage, an Hand des erbbiologischen Gutachtens zusammen mit anderen naturwissenschaftlichen Hilfsmitteln eine Entscheidung in der Vaterschaftsfrage herbeizuführen. Auf Grund 3 vgl. Prokop, „Der Beweiswert der Haptoglobintypen bei Ab-stammungsuntersuchungen“, NJ 1963 S. 308. Erbbiol. Gutachten (eig. Material) 36 Mehrmann-Fälle 72,22% 27,78% 91 Mehrmann-Fälle 28,57% 71,43% 400;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 400 (NJ DDR 1964, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 400 (NJ DDR 1964, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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