Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 295 (NJ DDR 1964, S. 295); Exakte Sachverhaltsfeststellung Voraussetzung für differenzierten Strafausspruch Diese Verfahren bereiten derr Gerichten vielfach noch Schwierigkeiten, die häufig von der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts und der dadurch verlängerten Dauer des Ermittlungsverfahrens ausgehen. Fehlende Sachkunde bei der Anklageerhebung sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung sind weitere Ursachen für Mängel in der Sachverhaltsaufklärung und -feststellung, die häufig, wie bei einigen Kreisgeriditen des Bezirks Suhl, nach einer langen Bearbeitungsdauer zu fehlerhafter Einschätzung führten. Diese Mängel wirken sich auf die strafrechtliche Beurteilung solcher Verkehrsdelikte wie fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Transportgefährdung aus. Es gibt einige Verfahren, in denen die unexakte Feststellung des Sachverhalts in der Beweisaufnahme ursächlich für allgemeine Erwägungen über die Schuld ist2. So hat das Kreisgericht Bad Salzungen den Angeklagten M. wegen Verstoßes gegen § 222 StGB, §§ 1, 5 Abs. 2, 48 StVO zu einem Jahr Gefängnis mit zweijähriger Bewährungszeit bedingt verurteilt, obwohl nach den getroffenen Feststellungen die Schuld des Angeklagten nicht erwiesen war. Der Angeklagte war mit seinem Motorrad auf einer Landstraße gefahren und hatte ausgangs einer Kurve einen entgegenkommenden Fußgänger, der plötzlich die Fahrbahnseite wechselte, angefahren. Der Verletzte verstarb an den Folgen der wegen der Verletzungen, durchgeführten Operationen. Das Kreisgericht versäumte es, einen Sachverständigen zu hören und eine Rekonstruktion des Unfalles durchzuführen, um die Frage beantworten zu können, ob das Fahrtempo des Angeklagten der örtlichen Situation und der Verkehrslage entsprochen hatte oder überhöht gewesen war. Im Urteil werden allgemeine, nicht von der realen Situation ausgehende Forderungen für das Verhalten von Kraftfahrern dargelegt, und daraus wird die Schuld hergeleitet. Das Bezirksgericht hob die Entscheidung des Kreisgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Auch das Urteil des Bezirksgerichts, in dem richtig eine exakte Sachverhaltsfeststellung gefordert wird, ist aber insofern zu beanstanden, als das Kreisgericht lediglich angewiesen wird festzustellen, ob den Verletzten ein Mitverschulden trifft. Es wird nicht herausgearbeitet, daß zunächst die Schuld des Angeklagten selbst einwandfrei fest-, zustellen ist. fjn len Verfahren, in denen der Sachverhalt allseitig geklärt und richtig festgestellt wurde, gelang es den Gerichten auch, zum Grad der Schuld und zum Umfang des tatsächlichen oder möglichen Schadens überzeugende Ausführungen zu machen, ln diesen Verfahren wird das Verhältnis zwischen Tat und gesamtgesellschaftlichem Verhalten des Täters zur Grundlage der Entscheidung gemacht. So hat das Kreisgericht Meiningen in dem Verfahren gegen den Angeklagten F., der sich wegen fahrlässiger Tötung zu verantworten hatte, auf eine bedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten mit einer einjährigen Bewährungszeit erkannt. Der Angeklagte hatte mit einem Motorrad auf einem etwa 1,50 Meter breiten, von Bäumen und Sträuchem gesäumten, unbefestigten Weg beim Überholen eine alte Frau angefahren. Die Frau verstarb an den Folgen der Sturzverletzungen. Der Angeklagte hatte vor dem Überholen Warnzeichen gegeben, die von der Frau auch wahrgenommen worden waren. Unmittelbar vor dem Überholen hatte sie plötz- 2 vgl. dazu auch Duft, „Welche Anforderungen sind an die Begründung des Strafurteils zu stellen?“, NJ 1964 S. 239. lieh die Wegseite gewechselt, so daß sie durch das Motorrad erfaßt wurde. Zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Angeklagte abgewartet hätte, bis die Frau wie es auf diesem Weg üblich ist zur Seite getreten war, oder wenn er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 25 km/h auf 10 km/h herabgesetzt hätte. Er hatte erst vier Tage vorher die Fahrerlaubnis erhalten. Zur Begründung der bedingten Verurteilung führte das Kreisgericht zutreffend den geringen Grad der Schuld des Angeklagten und das Mitverschulden der Getöteten an, ging auf das aktive und umsichtige Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach dem Unfall sowie auf die geringe Fahrpraxis ein. Das Gericht würdigte auch ausführlich das positive gesellschaftliche Verhalten des Angeklagten. Aus diesem Beispiel und zahlreichen anderen Verfahren wird ersichtlich, daß die Gerichte in den Fällen, in denen es sich nicht um Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr handelt, unter Berücksichtigung der durch die Pflichtverletzungen verursachten Folgen zu einer richtigen Differenzierung im Strafausspruch kommen. Dabei gehen die Gerichte von der richtigen Erkenntnis aus, daß bei solchen Verkehrsstraftaten, die im konkreten Fall keine schweren Folgen verursacht haben und die keine demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit zum Ausdruck bringen, in erster Linie eine bedingte Verurteilung auszusprechen ist3. Beim Ausspruch bedingter Freiheitsstrafen wegen erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) gehen die Gerichte in erster Linie davon aus, daß der Täter erstmalig straffällig geworden ist. Vom Persönlichkeitsbild her wird in diesen Fällen die bedingte Verurteilung mit sonst diszipliniertem Verhalten im Straßenverkehr und dem Nichtvorliegen einer Neigung zum Alkoholmißbrauch begründet. In den Entscheidungen stützen sich die Gerichte dabei vor allem auch auf solche Kriterien wie Menge des genossenen Alkohols, Art des benutzten Fahrzeuges, Grad der Gefährdung, insbesondere unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Verkehrssituation, und tatsächlich eingetretene schädliche Folgen der- Tat. Diese für die Bestimmung der Strafe sehr wesentlichen Kriterien finden jedoch meist keinen konkreten Ausdruck bei der Differenzierung in der Höhe der Strafe. Das zeigt die Gegenüberstellung folgender Verfahren : Das Kreisgericht Ilmenau verurteilte den 47jährigen Maurer G. nach § 49 StVO zu zwei Monaten Gefängnis bedingt mit einer Bewährungszeit von einem Jahr. Der Angeklagte hatte für einen Arbeitskollegen Baumaterialien zu dessen Wohngrundstück gefahren. Für seine Bereitwilligkeit erhielt er zwei Flaschen Bier und drei doppelte Glas Schnaps. Der Angeklagte legte sich einige Zeit zur Ruhe. Als er seine Fahrt fortsetzen wollte, forderte ihn sein Kollege mehrmals auf, bei ihm zu übernachten und das Fahrzeug nicht mehr zu benutzen. Der Angeklagte beachtete diesen Ratschlag jedoch nicht und fuhr mit dem Lkw in Richtung seines Wohnortes. Unterwegs begab er sich in eine Gaststätte und trank dort Bohnenkaffee. Als er die Fahrt fortsetzte, kam er von der Fahrbahn ab und geriet auf der rechten Seite in den Straßengraben. Zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall wurde ein Blutalkoholgehalt von zwei Promille festgestellt. In der Urteilsbegründung wird unter Hinweis auf den Verkehrsunfall ausgeführt, wie gefährlich das Fahren eines Lkw in diesem Zustand ist. Die bedingte Verurteilung wird vor allem damit begründet, daß der Angeklagte in zehnjähriger Fahrpraxis an keinem Unfall beteiligt war und daß er 3 Vgl. Urteil des OG vom 24. Januar 1964 - 3 Zst V 19,63, NJ 1964 S. 253. 295;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 295 (NJ DDR 1964, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 295 (NJ DDR 1964, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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