Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 118 (NJ DDR 1964, S. 118); Volksbeisitzer, die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen sowie die Teilnahme gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger an den Prozessen als wahrhaft demokratische Grundlage der Rechtsprechung2. Die Mitwirkung von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern stellt einen Teil der umfassenden Bewegung von Staat und Gesellschaft zur Überwindung der Kriminalität dar. Dabei wird an das Leninsche Erbe angeknüpft. In der jetzigen Etappe des umfassenden Aufbaus des Kommunismus sind große gesellschaftliche Wirkungsmöglichkeiten im Kampf gegen die Kriminalität vorhanden. Die gesetzliche Regelung ist im Art. 15 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und Autonomen Republiken von 1958 und im Art. 41 der Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1958 enthalten. Während Art. 15 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung die Möglichkeit zuläßt, daß Vertreter gesellschaftlicher Organisationen als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger in Strafverfahren auftreten können, legt Art. 41 der Grundlagen des Strafverfahrens fest, daß die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger vom Geridit durch Beschluß zugelassen werden müssen. Ihre Stellung und ihre konkreten Rechte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind durch die Strafprozeßordnungen der einzelnen Unionsrepubliken geregelt3. Zur Delegierung von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern Im Art. 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der RSFSR ist bei der Delegierung von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern nur von gesellschaftlichen Organisationen die Rede. Die Praxis kennt jedoch auch die Delegierung durch Kollektive der Werktätigen, wie Galperin/Poloskow schreiben.4 Welche gesellschaftlichen Organisationen ihre Vertreter als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger beauftragen können, ist gesetzlich nicht geregelt. In einem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 16. Dezember 1961 wird festgestellt, daß zu den Organisationen, die gesellschaftliche Vertreter stellen dürfen, die Gewerkschaften, die Jugendorganisationen, die Genossenschaftsvereinigungen, die Sportorganisationen und andere freiwillige, Organisationen gehören5. Auch der Modus der Delegierung der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger ist in den Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken nicht festgelegt. Einige sowjetische Rechtswissenschaftler vertreten die Ansicht, daß über die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers möglichst in Versammlungen der Mitglieder der betreffenden Organisation diskutiert werden muß und daß eine Delegierung nur durch die Leitung der Organisation fehlerhaft ist6. Das Oberste Gericht der UdSSR stellt jedoch in dem bereits angeführten Beschluß vom 16. Dezember 1961 fest, daß die gewählten Leitungen die gesellschaftlichen Organisationen vertreten und daß deshalb die Delegierung nicht stets auf allgemeinen Versammlungen der gesellschaftlichen Organisationen erfolgen muß. Eine anderweitige Entscheidung stelle eine unbegründete Schmälerung der 2 Programm und Statut der KPdSU, Berlin 1961, S. 100. 3 vgl. z. B. Art. 250 StPO der RSFSR. 4 I. M. Galperin/F. A. Poioskow, Die Teilnahme der Öffentlichkeit am sowjetischen Strafprozeß, Moskau 1961, S. 80 (russ.). 5 vgl. Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR 1962, Nr. 5, S. 29 (russ.). 6 vgl. W. S. Nikolajew, Der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger im Sowjetgericht“, in: Sowjetstaat und Öffentlichkeit unter den Bedingungen des entfalteten Aufbaus des Kommunismus, Moskau 1962, S. 440 (russ.); I. B. Michajlowskaja, Gericht und Öffentlichkeit im Sowjetstaat, Moskau I960, S. 21 (russ.). Rechte der gesellschaftlichen Organisationen und ihrer demokratisch gewählten Leitungen dar. Art. 128 StPO der RSFSR macht es den Untersuchungsorganen zur Pflicht, zur Aufdeckung der Verbrechen (z. B. bei der Fahndung nach dem Täter und bei der Feststellung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen, die die Begehung der Verbrechen begünstigten) in weitgehendem Maße die Hilfe der Öffentlichkeit in Anspruch zu nehmen. So ist die entsprechende gesellschaftliche Organisation über die Straftat meist orientiert und kann aus eigener Initiative einen Vertreter zur Gerichtsverhandlung entsenden. Auch der Staatsanwalt hat das Recht, der Organisation vorzuschlagen, einen Vertreter zu delegieren. Nach RachunowJ beschränkt sich sein Vorschlagsrecht jedoch auf einen gesellschaftlichen Ankläger, da es unlogisch sei, wenn der Staatsanwalt auf der einen Seite die Anklage vertritt und zum anderen die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Verteidigers organisiert. Rachunow bezieht sich dabei auf die Anweisung Nr. 43 des Generalstaatsanwalts der UdSSR vom 20 Juli 19587 8 9, in der die Aufgaben des Staatsanwalts bei der Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers dargelegt sind, während vo’n einem gesellschaftlichen Verteidiger nichts gesagt ist. Die gleiche Meinung vertritt auch Nikolajew. Der Staatsanwalt hat vor allem die Pflicht, bei den Verfahren mit großer gesellschaftlicher Bedeutung die entsprechende gesellschaftliche Organisation anzuregen, einen gesellschaftlichen Ankläger zu stellen. Über die Möglichkeit, daß die Richter die gesellschaftlichen Organisationen über die Straftat und ihre Zusammenhänge informieren und die Benennung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger anregen, gibt es in der sowjetischen Literatur verschiedene Meinungen. Nikolajew meint, daß dieses Verfahren nicht richtig sei, da der Richter in Vorbereitung der Verhandlung verpflichtet ist, sein Verhältnis zur Anklage und Verteidigung zu erarbeiten, und sich nicht in die Position der Anklage oder Verteidigung drängen lassen darf. Galperin/Poloskow bringen demgegenüber zum Ausdruck, daß der Vortrag des Richters vor dem Kollektiv über die Frage der Beteiligung von gesellschaftlichem Ankläger und Verteidiger nicht gegen das Prinzip der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit verstößt. Er kann und darf jedoch keine Ausführungen zu Fragen machen, die entsprechend dem Gesetz nur der Untersuchung durch das Gericht in der Hauptverhandlung unterliegen.10. Rachunow verweist auf den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 19. Dezember 195911, in dem den Gerichten empfohlen wird, die gesellschaftlichen Organisationen über ihre Rechte und über die Ordnung der Teilnahme von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern an der Gerichtsverhandlung zu unterrichten. Der Richter sollte also nicht konkret die Entsendung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers anregen, sondern die gesellschaftlichen Organisationen über ihre Möglichkeiten hierzu aufklären. Rachunow schließt nicht aus, daß sich auch der Geschädigte und der Angeklagte an die gesellschaftlichen Organisationen mit der Bitte, einen gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger zu stellen, wenden können. Er warnt jedoch die gesellschaftlichen Organisationen davor, hier leichtgläubig zu sein und sich nur auf die 7 R. D. Rachunow. Die Teilnehmer der Strafprozeßtätigkeit nach sowjetischem Recht, Moskau 1961, S. 228 (russ.). 8 Sozialistische Gesetzlichkeit 1959, Nr. 9, S. 18 (russ.). 9 a. a. O., S. 442. 10 a. a. O., S. 82. 11 Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR 1960, Nr. 1, S. 11 (russ.). 118;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 118 (NJ DDR 1964, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 118 (NJ DDR 1964, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu erbringen. Dieser hohen persönlichen poli tischen Verantwortung gerecht zu werden, ist heute und zukünftig mehr denn Verpflichtung der Angehörigen der Linie zu begehen und sich durch Entweichung, Suicid oder anderen Handlungen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Durch die neuen Lagebedingungen, die erkannten Angriffsrichtungen des Feindes und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Führungsbereichen der Volkswirtschaft unterstützen, inspektionsmäßige Tätigkeit. Auf trage des staatlichen Leiters nach Absprache mit dem Staatssicherheit durchführen.

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