Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 718 (NJ DDR 1963, S. 718); Bei der Rückfallkriminalität wird der gesellschaftliche Konflikt zwischen dem wiederholt straffällig werdenden Rechtsbrecher einerseits und der sozialistischen Gesellschaft andererseits besonders deutlich sichtbar. Wenn Harrland zu dem Ergebnis kommt, „daß die Bekämpfung der Rückfallkriminalität sich mehr und mehr als eines der zentralen Probleme der Verbrechensbekämpfung herausschält, weil die weitere Verminderung der Kriminalität künftig wesentlich von der Verhütung des Rückfalls abhängig sein wird“4, so trifft diese Erkenntnis ganz besonders auf die Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten zu. Allein diese Deliktsgruppe stellt annähernd die Hälfte der gesamten Rückfallkriminalität innerhalb der allgemeinen Kriminalität. Dieser hohe Anteil ist keine Besonderheit der noch im sozialistischen Staat existierenden Kriminalität. Auch im bürgerlichen Staat finden wir den überragenden Anteil der Rückfallkriminalität auf dem Gebiet der Eigentumsverbrechen. Das erklärt sich zunächst damit, daß auf Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beruhende Eigentumsverhältnisse existieren, die gesetzmäßig die Kriminalität hervorbringen und extreme Ausmaße annehmen lassen. Auf einer solchen Grundlage entwickelt sich als ein Wesenszug der klassengespaltenen Gesellschaft der materielle Eigennutz, der auf vielfältige Weise über die besitzende Klasse hinaus auf einen großen Teil der nichtbesitzenden und ausge-beuteten Klasse, auf ihr Denken und Handeln, Einfluß gewinnt. Diese tief verwurzelte Ideologie bestimmt auch noch nach dem Sturz der Ausbeutergesellschaft wenn auch in ständig abnehmendem Maße das Denken, Fühlen und Handeln vieler Menschen im sozialistischen Staat. Zweifellos erklärt das nicht erschöpfend den hohen Anteil der Rückfälligkeit bei Eigentumsdelikten, sondern es kommen neben anderen noch darzustellenden Erscheinungen solche Bedingungen hinzu (wie eine in der Regel leichte Verbrechensdurchführung, die mit einem sofort sichtbaren materiellen Erfolg verbunden ist), durch die der Täter einen unmittelbar wirkenden materiellen Anreiz zur Durchführung einer strafbaren Handlung erhält. Zum Begriff der Rückfallkriminalität Buchholz ist darin zuzustimmen, daß die Rückfälligkeit nicht ausschließlich nach den Grundsätzen betrachtet und definiert werden kann, die der Gesetzgeber in den §§ 244, 266 StGB normiert hat5. Eine solche Betrachtungsweise wäre schon deshalb unzulässig und zu einer exakten Untersuchung der Ursachen für das wiederholte Straffälligwerden .von Bürgern ungeeignet, weil durch sie nur ein Teil der tatsächlichen Rückfalltäter erfaßt würde. Ebensowenig wie man vom gesetzlich fixierten Begriff des Rückfalls ausgehen kann, ist es aber möglich, eine einheitliche Definition des Rückfalls zu schaffen, die allen Betrachtungsweisen dieser Erscheinung gerecht wird. Während die Strafrechtswissenschaft zur Erforschung dieser Erscheinung den Begriff der Rückfälligkeit vom Wortlaut des G.esetzes abstrahieren muß, ist die Strafrechtspraxis im Interesse der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit dazu angehalten, den Begriff der Rückfälligkeit unmittelbar dem geltenden Recht zu entnehmen, weil sich an die Qualifikation eines Rückfallverbrechens verschiedene rechtliche Sanktionen knüpfen. Im Interesse der wissenschaftlichen Forschung ist es aber dringend geboten, den Begriff der Rückfälligkeit nicht einzuengen, sondern ihm einen solchen Inhalt zu geben, der es ermöglicht, die gesamte kriminelle Ver- Harrland, a. a. O. 5 Buchhoiz, a. a. O., S. 71. gangenheit des Rückfalltäters zu erforschen und die Ursachen und Bedingungen seines wiederholten Straffälligwerdens aufzudecken. Insofern kann auch der Auffassung von Buchholz nicht voll zugestimmt werden, wenn er einerseits davon ausgeht, „daß Rückfall-kriminälität die Kriminalität der erneut straffällig gewordenen bzw. der vorbestraften Täter ist“, andererseits aber verneint, daß die von Konfliktkommissionen behandelten geringfügigen Delikte ebenso wie die getilgten Strafen in dem für die Ursachenerforschung auch von Buchholz weitgefaßten Begriff der Rückfälligkeit Berücksichtigung finden. Es leuchtet nicht ein, wenn er eine effektiv vorhanden gewesene Kriminalität eines erneut straffällig gewordenen Bürgers mit der Begründung außer acht lassen will, daß „auf Grund der in den Tilgungsfristen vorgesehenen Zeitabläufe zwischen Vortat und erneuter Straftat kein relevanter Zusammenhang mehr besteht“7. Inwieweit zwischen einer getilgten Straftat und einer erneuten strafbaren Handlung ein relevanter Zusammenhang besteht, soll an dieser Stelle nicht untersucht werden. Es dürfte aber feststehen, daß der Täter durch sein erneutes Straffälligwerden zeigt, daß bei ihm dieselben Ursachen und ähnliche Bedingungen noch vorhanden sind, die bereits sein vorangegangenes strafrechtswidriges Verhalten hervorgerufen haben. Im Interesse der Vollständigkeit der Erforschung der Täterpersönlichkeit und der auf ihn einwirkenden objektiven und subjektiven Bedingungen erscheint es notwendig, selbst bereits getilgte Handlungen ebenso wie die vor der Konfliktkommission verhandelten geringfügigen Straftaten in die Forschungsarbeit und damit in die begriffliche Bestimmung der Rückfälligkeit einzubeziehen. Denn es ist erforderlich, die Entwicklung eines Rechtsbrechers so weit zurückzuverfolgen, daß es möglich wird, die ersten Anfänge eines strafrechtswidrigen Verhaltens und die diesem zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen zu erforschen, die unter Umständen bis in die Gegenwart hineinwirken und das Denken und Handeln des Rückfalltäters maßgeblich beeinflussen oder bestimmen. Unter diesem Gesichtspunkt liegt Rückfälligkeit bei Eigentumsdelikten dann vor, wenn der Täter bereits einmal wegen einer solchen Straftat gerichtlich oder durch ein Organ der gesellschaftlichen Erziehung .zur Verantwortung gezogen wurde und danach ein weiteres Eigentumsdelikt begeht. Ergebnisse statistischer Untersuchungen Bei Untersuchungen im Berliner Stadtbezirk Mitte wurde festgestellt, daß 58,8 Prozent aller Rückfalltäter einmal und 29,2 Prozent zwei- und dreimal vorbestraft sind. Dieses Bild ändert sich bei der Betrachtung der Rückfallhäufigkeit bei Eigentumsdelikten beträchtlich. Hier dominieren die zwei- und dreimal vorbestraften Rückfalltäter mit etwa 50 Prozent. Weitere 28 Prozent sind mindestens viermal vorbestraft. Aus diesen Zahlen ergibt sich, daß gerade bei Eigentumsdelikten eine besonders ausgeprägte Rückfalldynamik gegeben ist, d. h., bei Eigentumsdelikten liegt eine höhere Rückfallintensität als auf allen anderen Gebieten der Kriminalität vor. Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß über 80 Prozent aller Rückfalltäter bei Eigentumsdelikten ihre verbrecherische Laufbahn auch mit einem Eigentumsdelikt begonnen haben. Dabei ragen Diebstahlshandlungen zum Nachteil persönlichen Eigentums heraus, die 66 Prozent ausmachen. Dieser überragende Anteil der Angriffe auf das persönliche bzw. private Eigentum erklärt sich vor allem damit, daß die Bürger untereinander in vielfältigen Beziehungen leben, die größere Möglichkeiten zur Begehung eines Eigentums- 6 a. a. O., S. 72. 7 a. a. O. 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 718 (NJ DDR 1963, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 718 (NJ DDR 1963, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen bei Transportejn Tviftgj. Die Leiter der Abteilungen haben in Vorbereitung und Durchführung der Transporte vqoaläem zu gewährleisten: Sicherung der Informatibnsbeziehungen zu den betreffenden operativen Diensteinheiten, insbesondere den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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