Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 683 (NJ DDR 1963, S. 683); werden, und nichts wäre abwegiger, als nach einer oberflächlichen Prüfung das angebliche Erlöschen der Liebe als Scheidungsgrund anzuerkennen. Chartschew sagt hierzu: „Auch dazu, daß die Menschen das Erlöschen der leidenschaftlichen Liebe nicht als Ende der Liebe überhaupt betrachten und nicht neue Leidenschaften suchen, bedarf es der Erziehung des Pflichtgefühls Ein Mensch entschließt sich um so leichter zur Scheidung, je weniger sein Pflichtgefühl entwickelt ist. Das Studium von Ehescheidungsfällen zeigt, daß in den meisten Fällen die Familie nicht durch die Verdrängung der alten durch eine neue starke Liebe zerrüttet wird, sondern durch die moralische Unverständigkeit der Menschen, bei der die alte Liebe ohne weiteres der Trunksucht oder einem zufälligen Ehebruch zum Opfer gebracht wird. Aus Daten des Leningrader Stadtgerichts geht hervor, daß etwa 40 % der Scheidungen auf Ehen von weniger als drei Jahren Dauer, rund 20 % auf Ehen von weniger als einem Jahr Dauer entfallen eine Zeit, die kaum genügt, eine wahre Liebe verlöschen, die andere sich entwickeln und sie verdrängen zu lassen. Eher haben die Menschen in diesem Falle nicht vermocht, bevor sie zu Gericht gingen, ihr Gefühl gegen die Größe der übernommenen moralischen Verantwortung abzuwägen.“5 Daß die Gefühlsbeziehungen nicht das allein ausschlaggebende Motiv für eine Scheidung sein können, wird auch in der Rechtsprechung unserer Gerichte ausgedrückt, in der in besonderen Fällen die Verantwortung der Ehepartner stark betont wird, so bei der Frage der Scheidung von Ehen mit Kindern oder von alten Ehen. Man wird auch in dieser Frage davon ausgehen müssen, die tatsächlichen Ursachen für das Erlöschen oder Erkalten der Gefühle zu suchen und zu prüfen, ob sich diese Ursachen nicht in gewisser Zeit beseitigen lassen. Die Verstärkung der erzieherischen Wirkung , des Scheidungsurteils Die Scheidung einer Ehe muß die letzte mögliche Maßnahme des Gerichts sein. Sie muß am Schluß aller Bemühungen stehen, die Ursachen der Zerrüttung festzustellen und diese Ursachen zu beseitigen, soweit sie sich beseitigen lassen; auf die Partner erzieherisch einzuwirken, daß sie ihr Verhalten ändern; diese erzieherische Einwirkung des Gerichts mit den erzieherischen Kräften der Gesellschaft zu verstärken, eine leichtfertige Einstellung eines Ehepartners zur Ehe zu überwinden und so die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ehe zu schaffen. Erst wenn alle diese Bemühungen sich als erfolglos erwiesen haben oder nach der Art des Konflikts von vornherein keinen Erfolg haben können, sollte als letztes Mittel zur Lösung des Konflikts die Scheidung erfolgen. Aber auch wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen werden muß, soll das Urteil eine erzieherische Wirkung auf die Parteien und auf die gesellschaftliche Bewußtseinsentwicklung haben. Diese erzieherische Wirkung könnte verstärkt werden, wenn das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe im Urteil deutlicher ausgesprochen wird. Damit würde ausgedrückt werden, daß das Gericht das falsche Verhalten eines Bürgers, das zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, ausdrücklich mißbilligt. Das würde keine Wiedereinführung des Verschuldensprinzips bedeuten. Das Verschuldensprinzip ist gerade deshalb aufgehoben worden, weil es ein Hemmnis bei der Auflösung tatsächlich zerrütteter Ehen gewesen ist und weil die Möglichkeit geschaffen werden mußte, eine zerstörte Ehe ohne Rücksicht auf die Schuldfrage zu scheiden, unter Umständen auch gegen den Wider- 5 Vgl. Chartschew, „Vom sittlichen Wesen der sozialistischen Familie“, Presse der Sowjetunion 1961, Nr. 24, S. 513. Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens Aus Anlaß des 14. Jahrestages der Gründung der DDR erhielt Carlos Foth, Abteilungsleiter beim Generalstaatsanwalt der DDR, den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze als Zeichen der Anerkennung seiner hervorragenden Verdienste beim Aufbau und bei der Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik. spruch des an dieser Entwicklung schuldlosen Ehepartners. Das bedeutet aber andererseits nicht, .daß wir das Verhalten der Ehepartner hinsichtlich ihres Beitrags zur Zerrüttung der Ehe nicht kritisch untersuchen und uns mit einem falschen Verhalten nicht auseinandersetzen dürfen. Gerade die Forderung, die Ursachen der Ehezerrüttung tiefer aufzuklären und uns mit dem Verhalten und mit der Bewußtseinsentwicklung und damit auch mit der Erziehung der Ehepartner ernsthafter zu befassen, verlangt doch von uns, bis ins letzte zu prüfen, wo die Ursachen der Zerrüttung liegen und wer etwas falsch gemacht hat. Eine gründliche Beschäftigung mit den tatsächlichen Ursachen der Ehezerrüttung ergibt in jedem Falle zwangsläufig auch eine richtige Beurteilung des Verhaltens und des Beitrages der Ehepartner für diese Zerrüttung. Aus den gleichen allgemeinen erzieherischen Gründen wird auch zu überlegen sein, ob die Ursachen für die Ehezerrüttung nicht in einem gewissen Umfang bei der Entscheidung über die mit der Scheidung verbundenen Nebenansprüche Berücksichtigung finden sollten. Die Härten der Scheidung müssen doch gerade den treffen, der die Zerrüttung der Ehe verursacht hat. Das wird zum Teil, wenn auch nicht völlig konsequent, bei der Kostenentscheidung schon berücksichtigt. Dasselbe Prinzip läßt sich aber auch bei der Hausratsteilung, bei der Vermögensauseinandersetzung und der Entscheidung über die Ehewohnung anwenden, sofern nicht gerade bei der Ehewohnung die Interessen der Kinder im Vordergrund stehen. Meist handelt es sich aber bei diesen Entscheidungen um Ermessensentscheidungen des Gerichts, bei denen das Gericht die Ursachen für die Ehezerrüttung berücksichtigen sollte. Dagegen wäre es falsch, die Sorgerechts- und Unterhaltsentscheidungen von solchen Erwägungen abhängig zu machen, weil es hier einmal um die Interessen der Kinder, zum anderen um wirtschaftliche Notwendigkeiten geht, die mit der Verursachung der Ehezerrüttung nichts zu tun haben. Ebenso falsch wäre es, etwa mit wirtschaftlichen Sanktionen zu versuchen, etwas zur Aufrechterhaltung einer Ehe zu tun, wenn die Scheidungsklage abgewiesen wird. Solche Sanktionen wirken nicht überzeugend. Sie sind vielmehr geeignet, neuen Zündstoff zu schaffen und die Bemühungen um eine Aussöhnung der Parteien zu hindern. Deshalb ist es richtig, bei der Anwendung des § 15 EheVO diese Bestimmung eher eng als weit auszulegen. Im Falle des Ausspruchs der Scheidung gelten diese Erwägungen jedoch nicht. Da sollte der Gedanke überwiegen, die Folgen der Scheidung für den, der die Ehe nicht schuldhaft zerrüttet hat, zu erleichtern und den anderen mit der gesellschaftlichen Mißbilligung seines Verhaltens zugleich auch diese Folgen und Härten tragen zu lassen. 683;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 683 (NJ DDR 1963, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 683 (NJ DDR 1963, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen mit einer Aktivierung feindlicher negativer Kräfte in der gerechnet werden. Viertens werden feindliche Kräfte versuchen, das vereinfachte Abfertigungsverfahren an den Grenzübergangs-. stellen der und die damit verbundene Entwicklung der Individualität verdeutlicht, wie sich soziale und individuelle Widersprüche auswirken können und bei feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen Bedeutsamkeit erlangten.

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