Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 683 (NJ DDR 1963, S. 683); werden, und nichts wäre abwegiger, als nach einer oberflächlichen Prüfung das angebliche Erlöschen der Liebe als Scheidungsgrund anzuerkennen. Chartschew sagt hierzu: „Auch dazu, daß die Menschen das Erlöschen der leidenschaftlichen Liebe nicht als Ende der Liebe überhaupt betrachten und nicht neue Leidenschaften suchen, bedarf es der Erziehung des Pflichtgefühls Ein Mensch entschließt sich um so leichter zur Scheidung, je weniger sein Pflichtgefühl entwickelt ist. Das Studium von Ehescheidungsfällen zeigt, daß in den meisten Fällen die Familie nicht durch die Verdrängung der alten durch eine neue starke Liebe zerrüttet wird, sondern durch die moralische Unverständigkeit der Menschen, bei der die alte Liebe ohne weiteres der Trunksucht oder einem zufälligen Ehebruch zum Opfer gebracht wird. Aus Daten des Leningrader Stadtgerichts geht hervor, daß etwa 40 % der Scheidungen auf Ehen von weniger als drei Jahren Dauer, rund 20 % auf Ehen von weniger als einem Jahr Dauer entfallen eine Zeit, die kaum genügt, eine wahre Liebe verlöschen, die andere sich entwickeln und sie verdrängen zu lassen. Eher haben die Menschen in diesem Falle nicht vermocht, bevor sie zu Gericht gingen, ihr Gefühl gegen die Größe der übernommenen moralischen Verantwortung abzuwägen.“5 Daß die Gefühlsbeziehungen nicht das allein ausschlaggebende Motiv für eine Scheidung sein können, wird auch in der Rechtsprechung unserer Gerichte ausgedrückt, in der in besonderen Fällen die Verantwortung der Ehepartner stark betont wird, so bei der Frage der Scheidung von Ehen mit Kindern oder von alten Ehen. Man wird auch in dieser Frage davon ausgehen müssen, die tatsächlichen Ursachen für das Erlöschen oder Erkalten der Gefühle zu suchen und zu prüfen, ob sich diese Ursachen nicht in gewisser Zeit beseitigen lassen. Die Verstärkung der erzieherischen Wirkung , des Scheidungsurteils Die Scheidung einer Ehe muß die letzte mögliche Maßnahme des Gerichts sein. Sie muß am Schluß aller Bemühungen stehen, die Ursachen der Zerrüttung festzustellen und diese Ursachen zu beseitigen, soweit sie sich beseitigen lassen; auf die Partner erzieherisch einzuwirken, daß sie ihr Verhalten ändern; diese erzieherische Einwirkung des Gerichts mit den erzieherischen Kräften der Gesellschaft zu verstärken, eine leichtfertige Einstellung eines Ehepartners zur Ehe zu überwinden und so die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ehe zu schaffen. Erst wenn alle diese Bemühungen sich als erfolglos erwiesen haben oder nach der Art des Konflikts von vornherein keinen Erfolg haben können, sollte als letztes Mittel zur Lösung des Konflikts die Scheidung erfolgen. Aber auch wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen werden muß, soll das Urteil eine erzieherische Wirkung auf die Parteien und auf die gesellschaftliche Bewußtseinsentwicklung haben. Diese erzieherische Wirkung könnte verstärkt werden, wenn das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe im Urteil deutlicher ausgesprochen wird. Damit würde ausgedrückt werden, daß das Gericht das falsche Verhalten eines Bürgers, das zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, ausdrücklich mißbilligt. Das würde keine Wiedereinführung des Verschuldensprinzips bedeuten. Das Verschuldensprinzip ist gerade deshalb aufgehoben worden, weil es ein Hemmnis bei der Auflösung tatsächlich zerrütteter Ehen gewesen ist und weil die Möglichkeit geschaffen werden mußte, eine zerstörte Ehe ohne Rücksicht auf die Schuldfrage zu scheiden, unter Umständen auch gegen den Wider- 5 Vgl. Chartschew, „Vom sittlichen Wesen der sozialistischen Familie“, Presse der Sowjetunion 1961, Nr. 24, S. 513. Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens Aus Anlaß des 14. Jahrestages der Gründung der DDR erhielt Carlos Foth, Abteilungsleiter beim Generalstaatsanwalt der DDR, den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze als Zeichen der Anerkennung seiner hervorragenden Verdienste beim Aufbau und bei der Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik. spruch des an dieser Entwicklung schuldlosen Ehepartners. Das bedeutet aber andererseits nicht, .daß wir das Verhalten der Ehepartner hinsichtlich ihres Beitrags zur Zerrüttung der Ehe nicht kritisch untersuchen und uns mit einem falschen Verhalten nicht auseinandersetzen dürfen. Gerade die Forderung, die Ursachen der Ehezerrüttung tiefer aufzuklären und uns mit dem Verhalten und mit der Bewußtseinsentwicklung und damit auch mit der Erziehung der Ehepartner ernsthafter zu befassen, verlangt doch von uns, bis ins letzte zu prüfen, wo die Ursachen der Zerrüttung liegen und wer etwas falsch gemacht hat. Eine gründliche Beschäftigung mit den tatsächlichen Ursachen der Ehezerrüttung ergibt in jedem Falle zwangsläufig auch eine richtige Beurteilung des Verhaltens und des Beitrages der Ehepartner für diese Zerrüttung. Aus den gleichen allgemeinen erzieherischen Gründen wird auch zu überlegen sein, ob die Ursachen für die Ehezerrüttung nicht in einem gewissen Umfang bei der Entscheidung über die mit der Scheidung verbundenen Nebenansprüche Berücksichtigung finden sollten. Die Härten der Scheidung müssen doch gerade den treffen, der die Zerrüttung der Ehe verursacht hat. Das wird zum Teil, wenn auch nicht völlig konsequent, bei der Kostenentscheidung schon berücksichtigt. Dasselbe Prinzip läßt sich aber auch bei der Hausratsteilung, bei der Vermögensauseinandersetzung und der Entscheidung über die Ehewohnung anwenden, sofern nicht gerade bei der Ehewohnung die Interessen der Kinder im Vordergrund stehen. Meist handelt es sich aber bei diesen Entscheidungen um Ermessensentscheidungen des Gerichts, bei denen das Gericht die Ursachen für die Ehezerrüttung berücksichtigen sollte. Dagegen wäre es falsch, die Sorgerechts- und Unterhaltsentscheidungen von solchen Erwägungen abhängig zu machen, weil es hier einmal um die Interessen der Kinder, zum anderen um wirtschaftliche Notwendigkeiten geht, die mit der Verursachung der Ehezerrüttung nichts zu tun haben. Ebenso falsch wäre es, etwa mit wirtschaftlichen Sanktionen zu versuchen, etwas zur Aufrechterhaltung einer Ehe zu tun, wenn die Scheidungsklage abgewiesen wird. Solche Sanktionen wirken nicht überzeugend. Sie sind vielmehr geeignet, neuen Zündstoff zu schaffen und die Bemühungen um eine Aussöhnung der Parteien zu hindern. Deshalb ist es richtig, bei der Anwendung des § 15 EheVO diese Bestimmung eher eng als weit auszulegen. Im Falle des Ausspruchs der Scheidung gelten diese Erwägungen jedoch nicht. Da sollte der Gedanke überwiegen, die Folgen der Scheidung für den, der die Ehe nicht schuldhaft zerrüttet hat, zu erleichtern und den anderen mit der gesellschaftlichen Mißbilligung seines Verhaltens zugleich auch diese Folgen und Härten tragen zu lassen. 683;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 683 (NJ DDR 1963, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 683 (NJ DDR 1963, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter des Operativ-Technischen Sektors die notwendigen Festlegungen zu treffen. Zur Alarmierung des Mitarbeiterbestandes in Objekten der Kreis- und Objektdienstctellen sind geeignete Einrichtungen zur Signalgebung zu installieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X