Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 681

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 681 (NJ DDR 1963, S. 681); tiv auf die Entwicklung der Ehe aus. Leichtfertige moralische Anschauungen in bestimmten Betrieben oder Verwaltungen sind manchmal die tatsächlichen Ursachen für eine Ehezerrüttung; zumindest wirkt das Betriebsklima begünstigend. Hier gilt es, auf die Beseitigung dieser äußeren Ursachen hinzuwirken und das Verhalten der Ehepartner zu ändern. Man kann zusammenfassend sagen, daß eine falsche oder leichtfertige Einstellung eines Ehepartners zur Ehe selbst bei Vorliegen äußerer Zerrüttungsmomente (wie Auseinandersetzungen, .Trennung usw.) kein Scheidungsgrund ist; wenn der andere Ehepartner die Zuneigung noch nicht verloren hat und es noch Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung auf den Ehepartner gibt, dessen Verhalten zur Entstehung des Konflikts Anlaß war. Erst wenn die Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung ausgeschöpft und erfolglos geblieben sind, darf das Gericht davon ausgehen, daß. der Konflikt unüberbrückbar ist; erst dann ist auch eine Scheidung gerechtfertigt. Wie oft müssen wir uns aber gerade mit den Fällen auseinandersetzen, in denen nach Abweisung einer Scheidungsklage eine zweite, kurzfristig danach erhobene Scheidungsklage zum Erfolg führt, weil der Kläger dann seine Uneinsichtigkeit letzten . Endes als Merkmal der Zerrüttung der Ehe erklärt. Die Nichtbeachtung eines klageabweisenden Urteils kann ein solches Zerrüttungsmoment aber nicht sein, vor allem dann nicht, wenn nicht weitere erzieherische Einwirkung versucht worden ist. Die Möglichkeiten und das Maß der erzieherischen Einwirkung und der Erwartungen müssen sich nach dem Bewußtseinsstand der Ehepartner richten. Man wird an einen Menschen, der im gesellschaftlichen Leben steht und die Meinung des Kollektivs achtet, andere Anforderungen stellen können und bei ihm auch andere Möglichkeiten der Einwirkung haben als bei einem Menschen, der isoliert lebt und für dessen Bewußtseinsbeeinflussung es wenig Anhaltspunkte gibt. Die Erfolglosigkeit einer erzieherischen Einwirkung gehört aber gerade in den Fällen einer meist einseitigen Ehe-gefährdung zu den Voraussetzungen einer Scheidung. Nur ein solches Herangehen kann dazu führen, daß das Eheverfahren und auch das Urteil eine tatsächlich bewußtseinsändernde Wirkung für die Parteien und die Gesellschaft haben. Die manchmal noch zu beobachtende Kapitulation vor dem leichtfertigen Verhalten eines Ehepartners, der bewußt äußere Scheidungsgründe schafft, um seine egoistischen Ziele durchzusetzen, kann nicht zur Gestaltung des richtigen Rechts- und Moralbewußtseins beitragen. Eine solche Praxis ist aber Ausfluß der falschen Methode, einfach äußere Zerüttungs-momente zusammenzustellen, bis sie zur Scheidung ausreichen4. Die Erziehungsfunktion sinnvoll ausiiben , Ergibt die Beweisaufnahme, daß beide Parteien die Zuneigung zueinander verloren haben, dann ist es nicht sinnvoll, gegen den Willen des in seinen Gefühlen gekränkten und verletzten Partners die Ehe aufrechtzuerhalten, wie das z. B. in einem Fall geschehen ist, in dem eine Frau die Scheidungsklage erhoben hat, weil sie von ihrem Ehemann wiederholt geschlagen wurde. Die Klageabweisung war mit der Begründung erfolgt, es könne erwartet werden, daß sich das Verhalten des Ehemannes ändere. Das Ergebnis war, daß die Klägerin sofort eine neue Scheidungsklage erheben mußte, weil ihr Ehemann sie wiederum geschlagen hatte. Er war 4 In diesem Zusammenhang ist das in NJ 1959 S. 717 abge-dt-uckie Urteil des Obersten Gerichts vom 30. Juli 1959 wichtig, das die erzieherische Funktion bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 EheVO gut zum Ausdruck bringt. der Ansicht, daß das nicht so schlimm sei, da seine Ehefrau mit diesem Vorbringen keinen Erfolg gehabt habe. Die Entscheidung, ob ein Ehepartner dem anderen ernste Verfehlungen verzeiht und bereit ist, sie zu vergessen, kann nur von diesem Ehepartner selbst getroffen werden. Hängt die Fortsetzung der Ehe von dieser Bereitschaft ab, dann kann die Scheidungsklage nicht abgewiesen werden, um diese Bereitschaft zu wecken. Es wäre daher falsch, die erzieherische Wirkung des Verfahrens und des Urteils gerade auf den Ehepartner anzuwenden, der sich in der Ehe sonst richtig verhalten hat und die Eheauflösung nur deshalb betreibt, weil das Verhalten des anderen Partners für ihn unerträglich ist. Die erzieherische Einwirkung muß sich immer gegen den richten, der sich selbst falsch verhalten hat, der die Normen des Zusammenlebens in der Ehe verletzt hat. Nur dann können solche Urteile auch überzeugend wirken. Wie die Überbetonung äußerer Symptome ohne Beachtung der inneren Einstellung der Parteien zueinander zu falschen Scheidungsurteilen führen kann, so kann sie andererseits auch zu falschen Klageabweisungen führen. Es handelt sich hier um die bekannten Fälle, in denen die Parteien nur noch nebeneinander herleben, sich nichts mehr zu sagen haben und nichts mehr für einander empfinden, in denen dieser Zustand aber nach außen hin nicht erkennbar geworden ist. Die Ehepartner verhalten sich trotz aller Differenzen diszipliniert, sei es, weil sie Rücksicht auf die Kinder nehmen oder weil sie vor Hausbewohnern, Verwandten und Bekannten kein Schauspiel bieten wollen, oder einfach, weil es nicht zu ihrem Wesen gehört, sich mit Schimpfworten zu belegen oder mit Gegenständen zu bewerfen. Eine solche Ehe kann rettungslos zerrüttet sein. Der Zustand kann für die Parteien quälender sein als jede heftige Auseinandersetzung. Die gegenseitige Abneigung, der Zwang des Miteinanderlebenmüssens kann ihr gesamtes Leben vergiften und ihre Arbeitsfreude entscheidend hemmen. Ein Gericht, das gewohnt ist, nach handfesten Beweisen für eine Zerrüttung zu fragen, wird für diese Probleme kein Verständnis haben. In solchen Fällen ist die Zerrüttung aber häufig ernsthaft. Gerade diese Parteien handeln nicht leichtfertig oder unüberlegt. Sie sind vielmehr diszipliniert und gewohnt, auf die gesellschaftliche Meinung Rücksicht zu nehmen. Ursachen solcher Ehekonflikte sind in den meisten Fällen weniger ein falsches Verhalten der Parteien in der Ehe, eine fälsche Einstellung zur Ehe und zueinander als vielmehr objektive Gründe (übereilte Eheschließung, Heirat eines Kindes wegen, sexuelle oder charakterliche Disharmonien o. ä.). Hier dürfen wir uns nicht auf die äußeren Erscheinungen beschränken. Der manchmal gemeinsam ausgesprochene Wunsch der Parteien, geschieden zu werden, muß besondere Veranlassung sein, auch beim Fehlen äußerer Erscheinungen die tatsächlichen Ursachen zu erforschen. Dies ist häufig deshalb schwierig, weil viele Menschen zwar in der Lage sind, den eingetretenen Zustand zu beschreiben, das Nebeneinanderherleben, die gegenseitige Quälerei usw., aber nicht in der Lage sind, die richtigen Ursachen hierfür zu erkennen. Es kommt immer wieder vor, daß eine solche Klage lediglich wegen des Fehlens äußerer Zerrüttungsmomente abgewiesen wird, etwa weil alle Nachbarn und Bekannten der Eheleute diese Ehe nach außen hin für vorbildlich gehalten haben. Es ist auch schon vorgekommen, daß die Prozeßparteien dann fragen: „Was müssen wir denn noch tun? Müssen wir uns denn erst die Köpfe blutig schlagen, damit das Gericht glaubt, daß unsere Ehe zerrüttet ist?“ Es entwickelt sich auch die Auffassung, daß man um so eher 1 681;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 681 (NJ DDR 1963, S. 681) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 681 (NJ DDR 1963, S. 681)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt und die für die Begutachtung notwendige Sachkunde gegeben ist. Darüber hinaus wird die Objektivität der Begutachtung vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbständig durchzuführen und Erfahrungen zeigen, daß mit dieser Methode gute Ergebnisse erzielt werden konnten. Politisch-operative Fachschulung.

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