Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 62 (NJ DDR 1963, S. 62); Dr. HEINZ PÜSCHEL, wiss. Mitarbeiter im Ministerium, der Justiz Zum Charakter und Schutz des Rechts am eigenen Bild Das in NJ 1962 S. 751 f. veröffentlichte Urteil des Kreisgerichts Leipzig und die Bemerküngen von Tegetmeyer zu dieser Entscheidung (NJ 1962 S. 733 ff.) lenken die Aufmerksamkeit auf eine Seite unseres Zivilrechts, die bei den Diskussionen um seine Neugestaltung bisher ungenügend beachtet worden ist: den Beitrag des Zivilrechts zum Schutz der sozialistischen Persönlichkeit. Auch am Beispiel des Rechts am eigenen Bild werden Aufgaben und spezifische Wirkungsweise des Zivilrechts beim Schutz verletzter Persönlichkeitsrechte deutlich. Die Bemerkungen Teget-meyers sind nicht nur für die Anwendung des geltenden Rechts, sondern auch für die Gesetzgebung aufschlußreich. Sie bedürfen aber gerade in dieser Hinsicht einer kritischen Überprüfung. Mit Recht fordert Tegetmeyer, daß das Recht am eigenen Bild als zivilrechtliches Persönlichkeitsrecht, genauer als persönliches Nichtvermögensrecht, seine eigene, in sich geschlossene Regelung findet. Es darf aber nicht, wie das bei Tegetmeyer wiederholt zum Ausdrude kommt, dem Urheberrecht des Bildautors schematisch gleichgestellt werden. Das gilt insbesondere für Tegetmeyers Betonung, daß das Recht am eigenen Bild „im wesentlichen wie ein Urheberrecht“ wirke. Damit werden die wesentlichsten Unterschiede beider Rechte verwischt. Charakter des Rechts am eigenen Bild Während das Urheberrecht sowohl die vermögensrechtlichen als auch die nichtvermögensrechtlichen Belange des Autors schützt, ist das Recht am eigenen Bild in seiner Gesamtheit ein ausgesprochenes Nichtvermögensrecht. Von einem streng rechtssystematischen Standpunkt aus gehört es nicht in das Urheberrecht, sondern in den Teil des ZGB, der die wichtigsten persönlichen Nichtvermögensrechte zusammenfaßt und ihre Verletzung einheitlichen, für sie charakteristischen Sanktionen unterwirft1. Es fragt sich aber, ob diese rechtssystematischen Gesichtspunkte nicht wegen des praktischen Zusammenhangs beider Rechte zurücktreten müssen, denn in der Hauptsache ist es das Interesse des Bildautors, insbesondere das des Fotografen, mit seinem Werk an die Öffentlichkeit zu treten, das die zivilrechtliche Stellung des Abgebildeten berührt, dessen Recht darauf, daß die Abbildung nicht ohne seine Zustimmung verbreitet oder öffentlich ausgestellt wird. Die Dinge liegen hier fast wie bei dem Recht an Briefen und ähnlichen Aufzeichnungen vertraulichen Charakters, die unabhängig vom Bestehen eines Urheberrechts an diesen Materialien schon zur Wahrung der nichtvermögensrechtlichen Interessen des Verfassers oder des Adressaten gegen eine unbefugte Veröffentlichung geschützt werden müssen. Jedoch muß es der weiteren Abstimmung der Arbeiten am ZGB mit der Urheberrechtsgesetzgebung Vorbehalten bleiben, ob in das ZGB die vollständige Regelung dieser Nichtvermögensrechte oder nur der Grundsatz ihres Schutzes aufgenommen wird, dessen nähere Ausgestaltung dann Sache des Urheberrechtsgesetzes wäre. Die formale Gleichstellung des Rechts am eigenen Bild mit dem Urheberrecht fällt 1 Vgl. §§ 81 ft. ungarisches ZGB. Ähnliche Bestrebungen zeichnen sich in unseren bisherigen Thesen zur allgemeinen zivil-rechtlichen Stellung der Bürger ab. wo den persönlichen Niehtvermögensrechten, wie dem Recht auf Schutz der Ehre oder dem Recht auf Unverletzlichkeit des Körpers und der Gesundheit, ein besonderer Platz eingeräumt werden soll. bei Tegetmeyer besonders in der Behandlung des Rechts auf Namensnennung auf. Wenn der Anspruch auf Nennung des Namens des Verfassers eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Werkes als ein Persönlichkeitsrecht des Urhebers betrachtet wird, so steht dies im engsten Zusammenhang mit dem Urheberrecht als Ganzem, das die vermögensrechtlichen und die nichtvermögensrecht-lichen Interessen des Autors an der Nutzbarmachung seines Werkes für die Gesellschaft gleichermaßen und weitgehend voneinander untrennbar schützt. Bei dem Recht am eigenen Bild liegen die Dinge wesentlich anders. Wer hierbei in analoger Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze ein Recht auf Namensnennung für den Abgebildeten fordert, übersieht, daß es bei dem Abgebildeten nicht um einen Anspruch auf Veröffentlichung seines Namens geht, der ihm etwa auf Grund der Veröffentlichung seines Bildnisses zustehe, sondern um den Schutz vor willkürlicher und unkontrollierter Verwendung seines Bildes in der Öffentlichkeit. Es gehört zu den elementarsten Grundsätzen des sozialistischen Gemeinschaftslebens, zur Achtung der Persönlichkeit eines jeden Bürgers, daß zur öffentlichen Wiedergabe seiner Abbildung seine Zustimmung eingeholt wird. Es wäre eine fehlerhafte, bekannten anti-kommunistischen Hetzparolen über die Stellung des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft entgegenkommende Auffassung, wollte man eine beliebige Veröffentlichung von Personenbildnissen zulassen. Der Bürger hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Abbildung in der Öffentlichkeit erscheint. Daß auch dieses persönliche Nichtvermögensrecht des Bürgers nicht schrankenlos gilt, daß auch hierbei die persönlichen Interessen des einzelnen Bürgers mit denen der gesamten Gesellschaft richtig verbunden werden müssen, zeigen die Bemerkungen Tegetmeyers über den Katalog der Abbildungen, die auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden dürfen. Seine Bedenken dagegen, daß nach dem zweiten Entwurf des Urheberrechtsgesetzes Bilder von „Personen des öffentlichen Lebens“ und von „Personen der Zeitgeschichte“ unterschieden und nebeneinandergestellt werden sollen, sind berechtigt. Veröffentlichung von Bildern zur Information über das Zeitgeschehen Man muß aber mit der Kritik noch tiefer ansetzen und die Frage aufwerfen, ob der alte Katalog des § 23 KUG, der doch selbst in dem neuesten Entwurf unseres Urheberrechtsgesetzes im wesentlichen aufrechterhalten bleiben soll, überhaupt noch unseren sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnissen entspricht. Ob man von Personen der Zeitgeschichte, Personen des öffentlichen Lebens oder wie Tegetmeyer von Personen „aller Bereiche des öffentlichen Lebens der Gegenwart“ spricht, stets klingt gewollt oder ungewollt aus solchen Abgrenzungsversuchen noch die der marxistisch-leninistischen Auffassung von der Rolle der Persönlichkeit in der Geschichte zutiefst entgegengesetzte Aufspaltung der Menschen hindurch in eine kleine Gruppe von Personen des öffentlichen Lebens und eine große Gruppe aller derer, die nicht in der Öffentlichkeit hervortreten, in eine kleine Gruppe von Menschen, die die Zeitgeschichte macht, und die große Gruppe von Menschen, mit denen 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 62 (NJ DDR 1963, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 62 (NJ DDR 1963, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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