Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 404 (NJ DDR 1963, S. 404); Einwand offenbar auf die Forderung hinaus, neben der Garantiefrist eine besondere Frist für die Mangelanzeige einzuführen. In der Tat ist bei uns in den Diskussionen um den Entwurf der Garantieverordnung die Auffassung vertreten worden, daß während der Garantiezeit auftretende Fehler der Ware unverzüglich angezeigt werden müßten und im Säumnisfall der Garantieanspruch wegen des nicht rechtzeitig gerügten Mangels auszuschließen sei. Nach dieser Meinung würden unter Umständen schon vor Ablauf der Garantiefrist einzelne, nicht rechtzeitig erhobene Garantieansprüche des Kunden erlöschen, während wegen anderer, bisher noch nicht aufgetretener Mängel weiterhin Garantie zu leisten sei. Eine solche Regelung würde der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB sehr nahekommen, wonach bei einem Handelskauf der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, „soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist“, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich (bei nicht erkennbaren, erst später auftretenden Mängeln unverzüglich nach der Entdeckung) Anzeige zu machen ist; erfolgt die. Anzeige nicht fristgemäß, so gilt die Ware hinsichtlich des nicht gerügten Mangels als genehmigt. Ähnliche Ausschlußfristen enthält auch das Vertragsgesetz für die Anzeige erkennbarer und verborgener Mängel (§§ 53, 54). Gegen die Einführung eines solchen Rechtsverlustes bei nicht unverzügliche nach Auftreten des Mangels erhobenem Garantieanspruch beim Einzelhandelskauf wird jedoch mit Recht eingewandt, daß man damit den Bürger überfordere. Was in den Lieferbeziehungen zwischen Produktionsbetrieb und Handelsorgan, zwischen Großhandel und Einzelhandel notwendig ist die Pflicht zur sachkundigen, eigenverantwortlichen Überprüfung der Ware durch den Käufer , darf nicht schematisch auf das Verhältnis der Bürger zum Einzelhandelsorgan übertragen werden. Das Oberste Gericht hat sich kürzlich in einer Kassationsentscheidung16 mit einem Gewährleistungsanspruch befaßt, der wegen des störenden Geruchs gekaufter Auflegematratzen erhoben worden war. Es ist durchaus möglich, daß dem Käufer dieser störende Geruch der Matratzen bereits bei Kaufabschluß bekannt gewesen ist. Andererseits kann sich der Käufer in einem solchen Fall zunächst davon leiten lassen, daß der Geruch sich mit der Zeit verlieren werde, und die Matratzen mehrere Monate in Benutzung nehmen, zumal ihm die materiell-technischen Ursachen des Geruchs, wie z. B. unzweckmäßiger Materialeinsatz oder unsachgemäße Lagerung beim Produktionsbetrieb oder Verkäufer, in ihren Einzelheiten nicht bekannt sind. Soll man dem Käufer in derartigen Fällen zumuten, daß er Gewährleistungsansprüche nur hat, wenn er sich ihre Geltendmachung beim Abschluß des Kaufvertrages vorbehält? Zu welchem Zeitpunkt soll der Geruch der Matratzen als so störend gelten, daß nunmehr die Reklamation endgültig als gerechtfertigt erscheint, der Mangel der Ware deutlich genug als mit den Bedürfnissen einer- sozialistischen Wohnkultur unvereinbar hervorgetreten ist? Wird nicht durch solche subtile Unterscheidungen der auch in dem Urteil des Obersten Gerichts angeführte Hauptgesichtspunkt außer acht gelassen, daß unsere Werktätigen Anspruch auf Waren von einwandfreier Qualität haben und die Mitarbeiter des Handels stärker auf die Produktionsbetriebe zur Erhöhung der Qualität der Konsumgüter Einfluß nehmen myssen? Daraus ist schon zu ersehen, daß ein sofortiger Ausschluß des Gewährleistungsanspruchs bei nicht unver- OG, Urteil vom 7. Februar 1963 1 Zz 11/62 , S. 411 dieses Hettes. züglicher Mängelanzeige nicht nur zu einer unzumutbaren Belastung des Käufers, sondern auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Klärung der Rechtslage führen würde. Die dann zur Begründung und zum Nachweis des Rügerechts notwendig werdende Feststellung des Zeitpunkts, in dem der Mangel erstmals aufgetreten ist, könnte die Verfolgung berechtigter Interessen des Kunden erheblich erschweren und damit die mit dem ganzen Rechtsinstitut der Garantie bezweckte Einwirkung auf die Sicherung und Erhöhung der Qualität der Konsumgüter beeinträchtigen. Ausschlaggebend ist doch letzten Endes nicht, ob eine Beanstandung umgehend nach der Entdeckung des Fehlers vorgebracht wird oder nicht, sondern daß die Ware innerhalb des garantierten Zeitraums nicht einwandfrei funktioniert und damit nicht die volle Gebrauchsfähigkeit aufgewiesen hat. Wollte man dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels eine so überragende Bedeutung beimessen wie die Befürworter einer besonderen kurzen Mängelrügefrist innerhalb des Garantiezeitraums, so würde die Auseinandersetzung über Qualitätsmängel, die doch nach Möglichkeit in jedem Fall zur Aufdeckung und Überwindung der wirklichen Ursachen der Verletzung der Rechte des Käufers beitragen soll, an einer Vorfrage scheitern, die im Vergleich zu dieser Zielsetzung von untergeordneter Bedeutung sein muß. Deshalb ist dem Entwurf des ZGB der CSSR auch insoweit zuzustimmen, als dort bewußt darauf verzichtet wird, innerhalb der Garantiefristen kurze Mängelrügefristen einzubauen. Damit ist nicht gesagt, daß der Zeitpunkt der Entdek-kung des Mangels durch den Käufer völlig bedeutungslos sei. Selbstverständlich liegt es im Interesse der Gesellschaft, daß die Erscheinungsformen minderer Qualität in der Produktion oder unsachgemäßer Lagerung auf dem Weg zum Verbraucher so schnell wie möglich signalisiert werden, damit die hierfür Verantwortlichen rasch festgestellt und die aufgetretenen materiellen und ideologischen Hemmnisse beseitigt werden können. Doch zwingt das nicht zum Ausschluß des Garantieanspruchs des Käufers bei verspäteter, wenn auch noch innerhalb der Garantiezeit erhobener Mängelrüge. Vielmehr reicht zur Sicherung der schnellen Signalisation aufgetretener Störungen eine gesetzliche, auch in den Garantieschein zu übernehmende Vorschrift aus, wonach der Käufer die Qualitätsmängel umgehend nach Feststellung dem Verkäufer anzeigen soll. Die gegen eine derartige Sollvorschrift immer wieder erhobenen Bedenken, daß diese, da sie mit Hilfe des Gerichts nicht durchgesetzt werden könne, in der Praxis zur Bedeutungslosigkeit verurteilt sei, greifen nicht durch. Der Käufer hat normalerweise selbst das größte Interesse, daß er wegen seiner berechtigten Ansprüche voll befriedigt und so bald wie möglich Klarheit über die Verantwortlichkeit für die mangelnde Qualität der gekauften Waren geschaffen wird. Je länger er die Anzeige eines aufgetretenen Mangels hinauszögert, desto mehr setzt er sich der Gefahr aus, daß ihm bei seiner verspäteten Reklamation unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes vorgeworfen wird. In nicht wenigen Fällen könnte sich dieser Vorwurf einfach deshalb als berechtigt erweisen, weil bei solchen tedmisch komplizierten Geräten, von denen im Entwurf des ZGB der CSSR die Rede ist, eine bereits aufgetretene technische Störung bei weiterer Benutzung der Ware unter Umständen neue, vielleicht noch viel schwerwiegendere Störungen zeitigt, so daß die Verantwortlichkeit hierfür im Endergebnis den Käufer treffen muß. Dies zeigt schon, daß auf die wenn auch in einer Sollvorschrift enthaltene Orientierung des Gesetzes auf eine umgehende Mängelanzeige sowohl im gesellschaftlichen 404;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 404 (NJ DDR 1963, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 404 (NJ DDR 1963, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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