Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 352 (NJ DDR 1963, S. 352); mehr in vollem Umfang unseren sozialistischen Bedingungen, weil davon ausgegangen werden müsse, daß das Einhalten der Lieferfrist eine Verpflichtung der Eisenbahn bei der Erfüllung der staatlichen Planaufgaben sei. ' ' ■ Aus den Gründen: Die Berufung konnte keinen, Erfolg haben. Unstreitig hat die Verklagte die Lieferfrist um zwei Tage und zwanzig Stunden überschritten und für den dadurch entstandenen Schaden gemäß § 88 Abs. 1 EVO die Frachtkosten an die Klägerin zurückgezahlt. Dem Bezirksgericht ist darin zu folgen, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich die Lieferfristüberschreitung für den Verderb des Rosenkohls ursächlich war, andere Ursachen, wie zu große Schütthöhe oder ungenügende Belüftung des Waggons, ausscheiden. Zu prüfen ist also lediglich die Frage, ob der Klägerin über die bereits gezahlten Frachtkosten hinaus weiterer Schadensersatz zusteht. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 31. Juli 1962 2 Uz 11'62 , auf das sich die Verklagte stützt, ausgesprochen, daß nach § 84 Abs. 4 EVO eine Entschädigung für Beschädigung des Frachtgutes neben der Entschädigung für Lieferfristüberschreitung möglich ist und die Reichsbahn nur dann Schadensersatz zu leisten hat, wenn die Beschädigung auf weiteren von ihr zu vertretenden Umständen beruht. Als Beispiel sind Eisenbahnunfälle, unsachgemäße Beladung durch Reichsbahnarbeiter und, was hier interessiert, Versendung als Frachtgut statt der geforderten Eilgut- oder Expreßbeförderung aufgeführt Die Verklagte hat die Sendung als Eilgut angenommen und die ihr nach diesem Tarif zustehenden Gebühren erhalten. § 67 Abs. 1 EVO bestimmt, daß das Gut je nach der Art der Aufgabe als Fracht- oder als Eilgut zu befördern ist. Wenn es als Eilgut zu befördern ist, liegt darin die Verpflichtung der Reichsbahn, es bevorzugt zu befördern. Eine bevorzugte Beförderung ist aber dann nicht mehr vorhanden, wenn das Gut ohne zwingenden Grund längere Zeit überhaupt nicht befördert wird, sondern stehenbleibt. Das ist hier der Fall. Die Verklagte erklärt selbst, daß der Waggon in C. 33 und in N. 24 Stunden Verspätung hatte. Sie vermag nicht genau anzugeben, auf Grund welcher Umstände die Verzögerung auf diesen Bahnhöfen eintrat. Es ist auch nicht so, daß der Waggon fehlgeleitet worden wäre. Bei einer lediglich auf Fehlleitung beruhenden Lieferfristüberschreitung kann die Auffassung vertreten werden, daß das Gut doch als Eilgut befördert worden ist und die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 EVO keine Anwendung finden können. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, der als Eilgut angenommene Waggon nicht bevorzugt befördert wird, sondern stehenbleibt, dann haftet die Reichsbahn nach § 67 Abs. 2 EVO, weil diese säumige Beförderung auf Fahrlässigkeit beruht. Die Fristüberschreitung als solche führt zwar bei gewöhnlicher Beförderung noch keine erweiterte Ersatzpflicht der Reichsbahn herbei, auch wenn sie Verderb des Gutes verursacht, sondern diese beschränkt sich, wie in dem bereits genannten Urteil ebenfalls ausgeführt ist, auf den Betrag der Fracht, der sich allerdings bei Herbeiführung des Schadens durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf den doppelten Frachtbetrag erweitern kann (§ 91 Abs. 1 EVO). Diese Beschränkung kann aber dann keine Anwendung finden, wenn das zu befördernde Gut nicht als Eilgut behandelt worden ist, weil bei der Beurteilung von eingetretenen Schäden zwischen Eil- und gewöhnlichem Frachtgut unterschieden werden muß. Nach § 67 Abs. 2 EVO hat die Reichsbahn Güter, die auf gleiche Art Frachtgut oder Eilgut befördert werden sollen, in der Reihenfolge zu befördern, in der sie zur Beförderung angenommen wurden, wenn nicht . zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder des öffentlichen Wohls eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat sie den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung will die Verklagte gegen sich nicht gelten lassen. Sie ist der Auffassung, diese Vorschrift habe im Kapitalismus einzig und allein den Privatinteressen des Unternehmers gedient und entspreche nicht mehr in vollem Umfange unseren sozialistischen Auffassungen. Hierzu ist zunächst allgemein zu bemerken, daß der erkennende Senat ebenfalls in dem schon erwähnten Urteil ausgesprochen hat, daß die Weitergeltung der EVO außer Zweifel steht, insbesondere deshalb, weil das Ministerium für Verkehrswesen sie wiederholt und bis in die letzte Zeit in verschiedenen Einzelbestimmungen abgeändert hat, was nur bei geltenden Rechtsnormen möglich ist. Diese Auffassung ist bisher bei Anzweiflung der Weitergeltung der EVO durch Prozeßgegner der Reichsbahn von Bedeutung gewesen. § 67 Abs. 2 EVO ist nicht geändert; er ist deshalb geltendes Recht. Es kann auch nicht der auf den Kommentar von Ballach (Berlin 1962) beruhenden Auffassung der Verklagten zugestimmt werden, daß diese Bestimmung nicht mehr in vollem Umfange unseren sozialistischen Bedingungen entspreche. Die Reichsbahn richtet sich in ihrem gesamten umfangreichen Betrieb nach der EVO, und ihr Standpunkt, einzelne ihr Verpflichtungen auferlegende Bestimmungen für kapitalistisch und deshalb für unanwendbar zu erklären, kann nicht geteilt werden. Es handelt sich bei § 67 nicht um eine nur im kapitalistischen Konkurrenzkampf gültige Bestimmung. Zu ersetzen ist vielmehr auch ein Verzögerungsschaden, der durch Bevorzugung anderer, nicht in einem Konkurrenzverhältnis stehender Güter und entsprechende Zurücksetzung früher oder als Eilgut aufgegebener Güter entstanden ist. Bei der Art des Schadens wird kein Unterschied gemacht, es gehört also jedenfalls jeder unmittelbare Schaden dazu, also auch Verderb durch Transportverzögerung im Sinne von § 67. Das hat auch unter sozialistischen Verhältnissen Berechtigung, die schon darin liegt, daß die Reichsbahn für die bevorzugte Beförderung wesentlich höhere Gebühren erhält. Es entspricht den Grundsätzen des Sozialismus, daß für eine höhere Bezahlung auch eine höhere Leistung gefordert werden kann und muß. Als Beispiel sei hier nur an Bestimmungen im Post- und Fernmeldewesen verwiesen, bei denen der Teilnehmer für die bevorzugte Behandlung eines dringenden Telegramms, dringenden Telefongesprächs oder eines Eilbriefes entsprechend höhere Gebühren zu zahlen, aber auch für seine erhöhten Gebühren Anspruch auf bevorzugte Behandlung hat. Daher widersprechen Gesetzesbestimmungen, daß der durch die Nichtbeachtung der bevorzugten Beförderung entstandene Schaden zu ersetzen ist, nicht sozialistischen Grundsätzen. Allerdings wird von dieser Ersatzpflicht nur der unmittelbare Schaden erfaßt, während mittelbarer Schaden außer Betracht zu bleiben hat; denn das würde nach unseren Grundsätzen über Schadensersatzpflicht eine besondere Gesetzesbestimmung erfordern. Die Klägerin macht nur den ihr unmittelbar entstandenen Schaden, nämlich den gezahlten Rechnungsbetrag der verdorbenen Ware, geltend. Er war ihr zuzusprechen. Die Berufung der Verklagten mußte deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 352 (NJ DDR 1963, S. 352) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 352 (NJ DDR 1963, S. 352)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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