Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 306 (NJ DDR 1963, S. 306); Die gelegentliche Erwartung, daß in ganz klaren Fällen, wenn der Staatsanwalt Freispruch beantragt, der Verteidiger sich mit einem „ich auch“ begnügt übertrieben gesprochen , heißt den Verteidiger überfordern und das Gericht in seiner eigenverantwortlichen Funktion verkennen. * Die vorliegenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darlegung aller Details des Plädoyers. Sie sollen lediglich der Verständigung über einige Grundfragen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Aufgabe des Plädoyers dienen und zur Vertiefung der Erkenntnis vom Wesen der Verteidigung und von ihrer Bedeutung für die Stärkung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für den Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Bürger und damit für die Festigung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beitragen. Vl/ladizinisck-juristisaka firoOtame Dr. SIEGFRIED SCHULZE, Facharzt für Bakteriologie und Serologie, Dresden Das Blutgruppengutachten im Strafprozeß Thomas hat in NJ 1958 S. 410 für die Leser dieser Zeitschrift ausführlich über den wissenschaftlichen Stand der medizinischen Forschung über die Blutgruppen und über das Blutgruppengutachten berichtet1. Seine Ausführungen gelten besonders dem Ausschluß der Vaterschaft im Unterhaltsprozeß. Ich möchte sie für das Strafverfahren ergänzen. Etwa 75 Prozent aller zu Unrecht als Väter in Anspruch genommenen Männer können heute durch blutgruppenserologische Untersuchungen von der Vaterschaft ausgeschlossen werden; 1945 lagen dagegen die Ausschlußerwartungen bei nur etwa 33 Prozent. Kindesmütter, die einen falschen Erzeuger angeben, müssen in drei von vier Fällen damit rechnen, daß ihnen falsche Angaben nachgewiesen werden. Der Erbgang der meisten der untersuchten Blutmerkmale ist soweit gesichert, daß ein konstatierter Vaterschaftsausschluß als sicheres Beweismittel vor Gericht anerkannt wird. Im Falle der Nichtübereinstimmung des Untersuchungsergebnisses mit der Aussage ist das Blutgruppengutachten Beweis für die Falschaussage. Das Blutgruppengutachten ist in dieser Form schon seit vielen Jahren Beweismittel im Strafprozeß. Es hatte jedoch .kaum Bedeutung, weil die Zahl der Ausschlußfälle gering war. Heute könnte die Zahl der durch Blutgruppengutachten bewiesenen Meineidsfälle wesentlich höher liegen, wenn nicht die Gerichte von der Möglichkeit der Vereidigung der Kindesmütter als am Prozeßausgang interessierter Zeugen sehr zu Recht nur sparsamsten Gebrauch machen würden. Am besten wird allen Eventualitäten dadurch Rechnung getragen, daß eine Vereidigung der Kindesmutter hinsichtlich des Mehrverkehrs stets erst dann erfolgt, wenn die Möglichkeit der Vaterschaft des angegebenen Mannes durch Blutgruppengutachten erwiesen ist. Daneben ist seit langem die Blutgruppenbestimmung als Beweismittel bei Gewaltverbrechen üblich. Je nach Menge, Alter und Beschaffenheit von Blutspuren lassen sich an ihnen mehr oder weniger viele Blutmerkmale nachweisen. Auf diese Weise können u. U. wichtige Hinweise gewonnen werden, etwa wenn bei einer eines Gewaltverbrechens verdächtigten Person an der Kleidung Blutspuren gefunden werden. Häufig wird dann behauptet, daß diese von einer Eigenverletzung oder von Nasenbluten herrührten. Bei Differenzen zwischen den Merkmalen der Blutspuren und denen der verdächtigten Person kann die Unwahrheit einer derartigen Behauptung bewiesen werden, und durch Feststellung der Übereinstimmung mit den Merkmalen des Opfers können darüber hinaus noch wichtige Indizien gewonnen werden. * * Vgl. auch Breyvogel/Schulze in: Demokratie und Recht 1957, Heft 5, S. 220, und 1950, Hett 2. S. 5. Im folgenden soll über zwei ungewöhnliche Fälle berichtet werden, in denen die Blutgruppenbestimmung wesentliches Beweismittel für die Aufklärung anderer strafbarer Handlungen war. Im ersten Fall handelt es sich um eine Straftat innerhalb eines Unterhaltsprozesses, die geeignet war, dessen Ausgang entscheidend zu beeinflussen. Die sog. Blutprobe soll im Unterhaltsprozeß zu Unrecht als Väter in Anspruch genommene Männer von der Unterhaltspflicht befreien oder bei erwiesenem Mehrverkehr die Mehrverkehrszeugen als Eventualväter ausschließen. Immer handelt es sich dabei um negative Beweise: Ein Mann wird von der Vaterschaft ausgeschlossen, wenn ihm ein oder mehrere Merkmale fehlen, die das Kind von seinem Erzeuger geerbt haben muß. Weist ein Mann jedoch alle diese Eigenschaften auf, so kann er wohl, muß aber nicht Erzeuger des Kindes sein, denn jeder andere Mann, der alle diese Merkmale besitzt, könnte ebenso Erzeuger des betreffenden Kindes sein. Durch die hohe Ausschlußchance für Nichtväter und die relativ geringe Anzahl der als Erzeuger eines Kindes in Betracht kommenden Männer bleibt sehr häufig nur ein Mann als möglicher Erzeuger übrig, der dann zur Unterhaltszahlung herangezogen wird. Es fehlt natürlich nicht an gelegentlichen Versuchen, sich diesen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Als solche sind z. B. das Verschweigen von Begebnissen, die Beeinflussung von Zeugen, das Leugnen von Tatsachen und endlich auch der Meineid bekannt. Als derartiger Versuch ist auch die Verweigerung der Blutabnahme für das Blutgruppengutachten anzusehen, der aber vergeblich bleiben muß, weil nach Art. 4 der VO über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943 (RGBl. I S. 82) die verweigerte Blulabnahme erzwungen werden kann. Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob nicht durch irgendwelche betrügerischen Manipulationen auch die Blutformel geändert werden könne. Dazu sei festgestellt, daß die Änderung der erblichen Blutmerkmale durch Verabreichung von Medikamenten, Chemikalien, Genußgiften oder durch physische Veränderungen nicht möglich ist. Durch eine Blutübertragung kann jedoch vorübergehend eine Änderung der Blutformel eintre-ten. So geschieht es häufig, daß einem Menschen bei der Blutübertragung Blutkörperchen mit Merkmalen einverleibt werden, die er selbst nicht besitzt. Solange die zugeführten Blutkörperchen überleben, werden deshalb auch deren Merkmale zusätzlich nachweisbar sein, was einer Änderung der Blutformel gleichkommt. Aus diesem Grunde muß der Proband bei Blutentnahmen für gerichtliche Zwecke auf einem Formblatt eidesstattlich versichern, daß er innerhalb der letzten drei Mo- 306;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 306 (NJ DDR 1963, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 306 (NJ DDR 1963, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X