Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 291 (NJ DDR 1963, S. 291); ben hat. Diese subjektivistischen Tendenzen zeigten sich darin, daß einzelne Gesichtspunkte der subjektiven oder objektiven Seite der Straftat verabsolutiert wurden, so daß Übergaben an die Konfliktkommissionen allein mit der geringen Schuld oder allein mit geringem Schaden begründet wurden, wobei man oft nur den materiellen Schaden sah. Nicht selten wurde die Übergabe auch allein mit positiven Eigenschaften des Täters begründet. Das zeigt folgendes Beispiel: Ein Lkw-Fahrer befuhr in angetrunkenem Zustand (2,22 °/uo Blutalkohol) einen für Fahrzeuge gesperrten Weg, gelangte in eine Sackgasse und beschädigte einen Zaun. Der Täter verursachte bereits in den vergangenen Jahren mehrere Verkehrsunfälle infolge Alkoholgenusses. Die Übergabe an die Konfliktkommission wurde einseitig damit begründet, daß der Kraftfahrer fortschrittlich eingestellt sei, sich am gesellschaftlichen Leben beteilige und insbesondere bei NAW-Arbeiten gute Leistungen vollbracht habe. Die jetzige Formulierung im Staatsratserlaß kennzeichnet eindeutig die Merkmale der Geringfügigkeit und zwingt die staatlichen Rechtspflegeorgane, die aufgeführten Umstände in ihrem engen Zusammenhang zu sehen und dabei auch das Verhältnis der Schuld zum tatsächlich eingetretenen Schaden konkret einzuschätzen. Das darf andererseits nicht dazu führen, daß durch überspitzte Anforderungen Straftaten vor Gericht angeklagt werden, für die der Sache nach die Konfliktkommission zuständig ist und bei denen auch die Beratung zur wirksamen Erziehung des Rechtsverletzers beitragen kann. Kompliziert werden hier besonders die Fälle zu beurteilen sein, in denen beim Täter eine geringe Fahrlässigkeit vorliegt, durch seine fahrlässige Handlungsweise aber durch Hinzutreten anderer, nicht in seiner Person liegender Umstände ein umfangreicher Schaden herbeigeführt wurde. Typisch dafür sind die fahrlässigen Brandgefährdungen, in denen der Täter eine geringe Pflichtverletzung begeht, durch das Wirksamwerden weiterer Bedingungen aber schließlich ein umfangreicher Brandschaden entsteht. So war im Berliner Glühlampenwerk durch die Unachtsamkeit eines sonst sehr gewissenhaft arbeitenden Laboranten ein Brand im Laboratorium ausgebrochen, durch den ein Schaden von etwa 10 000 DM entstand. In diesen Fällen kann nicht schematisch und absolut der tatsächlich eingetretene Schaden, eventuell noch weitergehende Folgen wie etwa Produktionsausfall, als der letztlich vom Täter angerichtete Schaden betrachtet werden. Wenn auch Kausalität vorliegt, d. h. der eingetretene tatsächliche Schaden seine Ursache im pflichtwidrigen Verhalten des Täters hat, so ist doch in allen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob sich die beim Täter vorhandene geringe Schuld auf den eingetretenen Gesamtschaden erstreckt, ob er für den gesamten Schaden verantwortlich ist oder ob nicht objektive Bedingungen mitgewirkt haben, auf die sich die Schuld nicht mehr erstrecken kann, und deshalb keine Verantwortlichkeit für den Gesamtschaden vorliegt. Dies nicht zu berücksichtigen würde bedeuten, daß das dem sozialistischen Strafrecht fremde Prinzip der objektiven Erfolgshaftung Anwendung finden würde. Andererseits ist es natürlich notwendig, an das objektive Geschehen, also auch an den verursachten Schaden, anzuknüpfen; doch ist in allen diesen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob der Täter die durch seine Handlung ausgelöste Kausalkette vorausgesehen hat oder in welchem Umfang er die Folgen voraussehen konnte9. Je weniger der Täter vorausgesehen hat und voraussehen konnte, desto geringer ist die Schuld. * * Vgl. auch Lekschas, „Zum Problem des fahrlässigen Verschuldens bei Verkehrsdelikten“, NJ 1961 S. 304. Es ist also durchaus denkbar, daß den Konfliktkommissionen auch solche Fälle übergeben werden können, bei denen durch geringe Schuld des Täters objektiv ein umfangreicher Schaden entstanden ist, den aber der Täter nicht in vollem Umfang vorausgesehen hat und voraussehen konnte. Der Sachverhalt muß einfach und aufgeklärt sein In diesem Zusammenhang sind aber auch die anderen Voraussetzungen zu berücksichtigen, die der Staatsratserlaß für die Übergabe geringfügiger Straftaten aufstellt. Der Sachverhalt muß aufgeklärt und einfach sein. Gerade aber bei Vorliegen komplizierter kausaler Prozesse wird man nicht von einem einfachen Sachverhalt sprechen können, weil mitunter eine Vielzahl sachlicher Beweismittel geprüft sowie Sachverständige gehört werden müssen, um den Zusammenhang zwischen Ursache und Folge erkennen zu können. In diesen Fällen ist Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Nicht selten wird die Aufklärungspflicht bei geringfügigen Straftaten unterschätzt. Dabei spielen solche Auffassungen eine Rolle, daß der Aufwand in keinem Verhältnis zum Ergebnis, der Übergabe an die Konfliktkommission, stehe. Deshalb soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die erzieherische Wirksamkeit der Beratung der Konfliktkommission in hohem Maße von dem Ergebnis der Ermittlungen des Untersuchungsorgans abhängt. Wird bei den Ermittlungen z. B. versäumt, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufzudecken, dann wird die Konfliktkommission nur ungenügend in der Lage sein, mit Hilfe des Kollektivs die Bedingungen auszuräumen, die zu einer konkreten Straftat geführt haben, so daß auch zukünftigen Rechtsverletzungen nicht wirksam vorgebeugt werden kann. Als weitere Voraussetzung wird gefordert, daß der Werktätige seine Rechtsverletzung zugibt, d. h., daß keine umfangreiche Beweiserhebung notwendig ist, die die Konfliktkommission nicht durchführen kann. Rückfalltäter gehören grundsätzlich nicht vor die Konfliktkommission Schließlich wird als Voraussetzung für' die Übergabe gefordert, daß es sich in der Regel um eine erstmalig begangene geringfügige Straftat handelt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß bei Bürgern, die sich bereits wegen Straftaten verantworten mußten und daraus keine Lehren gezogen haben, im Falle erneuter Straffälligkeit staatliche Zwangsmittel zu ihrer Umerziehung angewandt werden müssen. So war es z. B. absolut falsch, daß die Ermittlungsorgane in Glauchau das Verfahren gegen einen fünfmal, auch einschlägig vorbestraften Täter eingestellt und die Sache der Konfliktkommission übergeben haben. Der Täter hatte grundlos einen anderen Bürger so geschlagen, daß dieser eine Woche arbeitsunfähig war. Andererseits muß auch hier vor einer schematischen Anwendung dieser Bestimmung gewarnt werden. Im Staatsratserlaß wird bewußt gesagt, daß in der Regel erstmalig begangene Straftaten zu übergeben sind. Es ist also nicht absolut ausgeschlossen, daß auch rückfällig gewordene Täter durch die Konfliktkommission wirksam erzogen werden können. Folgendes Beispiel mag das verdeutlichen: Der Konfliktkommission eines Berliner Betriebes war vom Untersuchungsorgan der Volkspolizei ein Verkehrsdelikt zur Beratung übergeben worden. Der bc schuldigte Bürger war gestellt worden, als er unter leichtem Alkoholeinfluß ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte. Er war vor mehr als einem Jahr wegen eines nach Alkoholgenuß mit einem Pkw schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Volkspolizei zog die Fahrerlaubnis ein und übergab die Sache wegen der 291;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 291 (NJ DDR 1963, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 291 (NJ DDR 1963, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung er bei seinem Vorgehen ausnutzt, welcher Methoden er sich bedienen wird und wie er in seiner Tarnung entdeckt werden kann.

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