Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 174 (NJ DDR 1963, S. 174); schaft ist nicht der Staat, sondern das Kollektiv, welches die Verpflichtung zur Umerziehung des Rechtsverletzers übernimmt. Das Kollektiv muß seine Bereitschaft hierzu erklären. Das Gericht ist von sich aus nicht berechtigt, dem Kollektiv die Bürgschaft „aufzuerlegen“, weil es sich dabei um eine moralische Verpflichtung des Kollektivs handelt, zu deren Übernahme und Verwirklichung es nicht durch das Gericht gezwungen werden kann. Das bedeutet nicht, dem Kollektiv beim Erkennen seiner Verantwortung für das Verhalten seiner Mitglieder keine Unterstützung und Hilfe zu geben. Diese Aufgabe wird gerade im Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme von großer Bedeutung sein. Voraussetzungen der Bürgschaft Grundsätzlich sollte dem Kollektiv die Möglichkeit der Beantragung der Bürgschaft gesetzlich bei allen strafbaren Handlungen, die keine schweren Verbrechen sind, eingeräumt werden. Mit dem Vorschlag im Erlaßentwurf des Staatsrates, daß die Kollektive der Werktätigen bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Umerziehung des Gesetzesverletzers beantragen können, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen, wird der Anwendungsbereich der Bürgschaftsübernahme für strafbare Handlungen festgelegt, die mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. Hieraus ergibt sich, daß die Bürgschaft auch bei Rechtsverletzungen beantragt und bestätigt werden kann, die von nicht unbedeutender Gesellschaftsgefährlichkeit sind, ohne jedoch den Grad eines schweren Verbrechens zu erreichen. Die generelle Forderung, für alle Gesetzesverletzungen von leichter bzw. mittlerer Gesellschaftsgefährlichkeit die Möglichkeit der Bürgschaftsübernahme und ihrer Bestätigung durch das Gericht einzuräumen, bedeutet jedoch nicht, sie auch obligatorisch bei allen strafbaren Handlungen, bei denen die ausgesprochene Strafe zwei Jahre Gefängnis nicht übersteigt, anzuwenden. In P. hatte sich z. B. der 30jährige K. wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil von privatem Eigentum zu verantworten. In über 20 Fällen hatte er sich von seinen Arbeitskollegen und Bekannten Geldbeträge in Höhe von 20 bis 40 DM geliehen. Er versprach, das Geld am nächsten Tag wieder zurückzugeben. Tatsächlich aber hatte er diese Absicht nicht. Diese leichte Möglichkeit, zu Geld zu kommen, führte bei ihm dazu, sein Arbeitsverhältnis zu lösen und keiner Beschäftigung mehr nachzugehen. Ständig hielt er sich in Gaststätten auf und verbrauchte das Geld der Geschädigten. Vom Gericht wurde unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gefängnisstrafe ausgesprochen. Zweifellos handelt es sich hier um kein schweres Verbrechen; aber selbst wenn seine ehemaligen Arbeitskollegen die Verpflichtung übernommen hätten, ihn zu erziehen, wäre hier eine Zustimmung des Gerichts zur Bürgschaft wegen der Intensität und der Skrupellosigkeit der Handlungsweise, Wochenlang keiner Arbeit nachzugehen und auf Kosten der Gesellschaft zu leben, verfehlt gewesen. Neben dem Charakter der Tat, der Art und Weise der Begehung und ihrer materiellen wie ideellen Folgen ist die bisherige Entwicklung des Täters, seine Stellung im Kollektiv, die Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Handlung, die Bereitschaft, den begangenen Fehler wiedergutzumachen, und sein Einverständnis mit den von der Brigade festgelegten Erziehungsmaßnahmen von ausschlaggebender Bedeutung für die Bestätigung der Bürgschaft durch das Gericht. In einer Reihe von Aussprachen, die in Vorbereitung und Auswertung von Strafverfahren in den Kollektiven geführt wurden, zeigte sich, daß gerade diese Fragen in jedem Fall einer Klärung bedürfen. In P. hatte sich der 23jährige K. wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß 174 n . und unberechtigten Benutzens eines Kraftfahrzeuges vor dem Gericht zu verantworten. K. war bereits im Frühjahr vorigen Jahres wegen eines gleichen Delikts zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, die er auch verbüßte. Auf Grund der ersten Verurteilung wurde er aus seinem Betrieb, in dem er über sieben Jahre gearbeitet hatte, fristlos entlassen. Nach Verbüßung der Strafe nahm er im September 1962 Arbeit in einem halbstaatlichen Betrieb auf, wo er mit der Verrichtung verhältnismäßig qualifizierter Arbeiten beauftragt wurde. Er erfüllte die ihm übertragenen Aufgaben stets zur Zufriedenheit und nahm Hinweise und Ratschläge der erfahrenen Kollegen seiner Brigade bereitwillig entgegen. Die Kollegen achteten ihn als guten Arbeiter. Nachdem das Kollektiv von der erneuten strafbaren Handlung des K. erfuhr, setzte es sich zusammen, schätzte kritisch das Verhalten des K. ein und beschloß schließlich, die Verpflichtung zu übernehmen, K. so zu erziehen, daß er nicht wieder straffällig wird. Dabei war für die Kollegen ausschlaggebend, daß K. sich gut in das Kollektiv einfügte, seine Handlungsweise offen und ehrlich bereute und sich bereit erklärte, den Schaden von fast 300 DM bis zur Hauptverhandlung wiedergutzumachen. Schließlich versprach er, Gaststätten zukünftig zu meiden. Seine Freizeit will er dazu benutzen, um sich fachlich weiterzuqualifizieren. Trotz der Tatsache, daß K. einschlägig vorbestraft war, verurteilte das Gericht ihn wegen der erneuten strafbaren Handlung zu einer bedingten Gefängnisstrafe. Dabei ließ es sich von den gleichen Gedanken leiten wie die Brigade. Es sah in dem Vorhandensein eines starken Kollektivs, das sich bereit erklärte, die Erziehung des Täters zu übernehmen, die Gewähr dafür, daß K. seine Schwächen überwinden wird. In einer anderen Strafsache, in welcher der Staatsanwalt Anklage wegen Unterschlagung zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum erhoben hatte, wurden die Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung zur Umerziehung durch das Kollektiv erst in der Brigadeversammlung selbst geschaffen. Die Angeklagte war gegenüber ihren Kollegen unaufrichtig gewesen, hatte versucht, die strafbare Handlung zu verheimlichen, und sah auch bis dahin nicht die Verwerflichkeit ihres Verhaltens ein. Daraus folgte, daß die Kollegen sich vor der Übernahme der Verpflichtung zur Umerziehung scheuten; sie hatten nicht die Gewißheit, daß die Angeklagte bereit war, sich unter dem erzieherischen Einfluß des Kollektivs zu ändern. Erst nachdem diese Fragen in der Auseinandersetzung geklärt wurden, beschloß das Kollektiv, zur Hauptverhandlung einen Vertreter zu entsenden, der dem Gericht die Verpflichtung des Kollektivs vortrug und die konkreten Maßnahmen zur Umerziehung darlegte. Die Bürgschaft wird bei solchen Tätern ausgeschlossen sein, die sich hartnäckig der gesellschaftlichen Einwirkung verschließen, die aus bisherigen gesellschaftlichen Erziehungsmaßnahmen böswillig keine Lehren gezogen haben, die bewußt ihren Lebenswandel nicht verändern wollen und aus diesem Grunde erneut oder auch erstmalig straffällig werden. Deshalb sollten im Gesetz die an die Person des zu Erziehenden zu stellenden Anforderungen konkret beschrieben werden. Will das Kollektiv, welches die Verpflichtung zur Umerziehung des Rechtsverletzers übernimmt, seiner Aufgabe gerecht werden, so muß jedes seiner Mitglieder selbst das Vorleben, wozu es den Gestrauchelten erziehen will. Eine Brigade, in welcher im Frühjahr wochenlang ein Kollege „abgestellt“ wird, um die Gartenlauben der anderen Brigademitglieder zu reparieren oder ähnliche Arbeiten zu verrichten, und dafür Geld vom - -;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 174 (NJ DDR 1963, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 174 (NJ DDR 1963, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, die damit verbundenen persönlichen Probleme der und deren Ehegatten zu erkennen, sie zu beachten und in differenzierter Weise zu behandeln.

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