Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 168 (NJ DDR 1963, S. 168); macht, ihre Gewerkschaft und schließlich an das Arbeitsgericht gewandt. Mit der falschen Argumentation, daß es im Produktionsaufgebot keine Lohnerhöhung gäbe, wurden sie abgewiesen. Nachdem der im Verfahren mitwirkende Staatsanwalt und der Arbeitsrichter diese Argumente noch „arbeitsrechtlich“ begründet hatten, resignierten die betroffenen Werktätigen. Ohne ihre Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung aufzugeben, wandten sie sich nicht weiter an die staatlichen Organe, weil sie sich nicht noch einmal dem Vorwurf aussetzen wollten, sich gegen das Produktionsaufgebot zu stellen. Eine sachliche und nüchterne Überprüfung ihres Vorbringens hatte jedoch keines der angesprochenen staatlichen Organe, einschließlich des Staatsanwalts, veranlaßt. Gegen diese Urteile ist Antrag auf Kassation gestellt worden, um die Möglichkeit zu schaffen, daß das Kreisarbeitsgericht und der mitwirkende Staatsanwalt eine exakte und sachkundige Aufklärung als Voraussetzung einer gerechten Beurteilung veranlassen. Bei den auf dem Gebiet der Aufsicht über die Anwendung des Zivil- und Arbeitsrechts tätigen Staatsanwälten muß volle Klarheit darüber bestehen, daß sich das Vertrauensverhältnis zwischen Volk und Staat gerade auch im Vertrauen zur strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit äußert. Die Aufsicht über die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch den Staatsanwalt stärkt das Vertrauen des Volkes zum Staat. Allerdings müssen die Staatsanwälte an der ständigen Verbesserung der Gesetzlichkeitsaufsicht arbeiten. Das angeführte Beispiel zeigt, daß die Ausübung der Gesetzlichkeitsaufsicht auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts mit den herkömmlichen Methoden und Vorstellungen nicht mehr ausreicht. Dabei lehrt dieses Beispiel aber auch, daß es weniger um eine quantitative Verbesserung (wenn auch sie in einigen Kreisen noch erforderlich ist) als vielmehr um eine höhere Qualität geht. Parteilicher gegen bürgerliche Rechtstraditionen kämpfen! Das sozialistische Recht ist ein wichtiges Instrument unseres Staates, das der Organisierung der gesellschaftlichen Entwicklung und der Regelung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen, der Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat dient. Sein Inhalt, seine Gestaltung und seine richtige Anwendung verleihen den objektiv wirkenden Gesetzmäßigkeiten Ausdruck, fördern das Bewußtwerden dieser Gesetzmäßigkeiten bei den Bürgern und lenken ihre Schöpferkraft auf die bewußte Ausnutzung dieser Gesetze. Diese Grundsätze müssen auch im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden, damit die erzieherische Funktion des sozialistischen Rechts gewährleistet ist. Ungeachtet aller bisher erreichten Fortschritte, gibt es noch Unzulänglichkeiten, die auf das Weiterwirken bürgerlicher Rechtstraditionen zurückzuführen sind. So beklagten sich Bürger wiederholt darüber, daß die Gerichte Anerkenntnisurteile erließen oder Vergleichen zustimmten, ohne daß dafür die gesetzlichen Voraussetzungen Vorlagen. Es zeigte sich, daß sich die Bürger mangels eigener Rechtskenntnisse der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewußt gewesen und darüber auch nicht ausreichend belehrt worden sind. Häufig fühlen sich diese Bürger nach Abschluß der Gerichtsverhandlung übervorteilt und sind von der Richtigkeit des Prozeßausgangs nicht überzeugt. Die unkritische und formale Anwendung des sozialistischen Rechts ist aber nicht nur auf Vergleich und Anerkenntnisurteil beschränkt. So wurde beispielsweise ein LPG-Bauer durch den formalen Erlaß eines Versäumnisurteils, mit dem er in Höhe von 1400 DM schadensersatzpflichtig gemacht wurde, zum Austritt aus seiner LPG veranlaßt. Sowohl das Gericht als auch der mitwirkende Staatsanwalt haben nicht erkannt, daß das Versäumnisverfahren nicht geeignet ist, in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Genossenschaftsbauern angewandt zu werden. Auch das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit wird noch häufig verletzt. Die in der Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts kritisierte Praxis der Arbeitsgerichte, an Stelle der konsequenten Durchsetzung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit mit Unterstellungen, Vermutungen und Verwischung der Tatbestände zu arbeiten, ließe sich auch durch Beispiele aus der Praxis der Zivilgerichte belegen. Die Mitwirkungstätigkeit des Staatsanwalts muß sich aber auch auf die Einhaltung des Prinzips der Konzentration und Beschleunigung des Prozesses orientieren. Immer wieder werden durch Eingaben und Überprüfungen Verfahren bekannt, die monatelang, ja jahrelang gerichtsanhängig sind und in denen die Entscheidung unberechtigt hinausgezögert wird. Die Nichtbeachtung der notwendigen Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens hat aber schädliche ideologische Auswirkungen. Ein Werktätiger aus Sömmerda verglich in einer Eingabe die Tätigkeit des Gerichts in dem von ihm geführten Rechtsstreit mit den an ihn gestellten Anforderungen im Betrieb und kam zu dem Ergebnis, daß das Gericht „Ausschußarbeit“ geleistet habe. Das ist eine harte Einschätzung, sicherlich ist sie auch nicht in jedem kritisierten Fall zutreffend, sie zeigt aber, daß die Werktätigen die Beurteilung der Tätigkeit und Arbeitsweise der Rechtspflegeorgane berechtigt mit den für sie geltenden Maßstäben messen. Das Gericht hat die Aufgabe, jeden Rechtsstreit zügig und schnell, ohne die Erforschung der objektiven Wahrheit zu vernachlässigen, zu entscheiden. Nur so werden die mit dem Prozeß verbundenen Sorgen und die Ungewißheit, die oft das Verfahren begleitenden seelischen Belastungen und persönlichen Schwierigkeiten für die beteiligten Bürger in einem möglichst kurzen zeitlichen Umfang gehalten. Die mitwirkenden Staatsanwälte müssen gegen Erscheinungen einer formalen Arbeitsweise angehen und dazu beitragen, daß das Gerichtsverfahren zur wirksamen Methode der Durchsetzung der Grundsätze des Entwurfs des Staatsratserlasses wird. Sie müssen es verstehen, die sich aus den Gesetzesverletzungen ergebenden politisch-ideologischen Fragen aufzugreifen und auch durch ihr Auftreten bei den Bürgern das Verständnis und die Einsicht für die juristische Entscheidung zu wecken. Die Bürger dürfen durch eine Gerichtsentscheidung nicht „überrascht“ werden, sondern sollen sie als notwendige Folge, als gesetzlich notwendige und begründete Schlußfolgerung des Gerichts empfinden. Die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit garantieren! Die Grundsätze des Entwurfs des Staatsratserlasses heben die Bedeutung der Garantien für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit als Bestandteil der sozialistischen Demokratie besonders hervor. Die Garantien für die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger sind nicht starr und feststehend, sie werden im Kampf um den Sieg des Sozialismus ständig vervollkommnet und erweitert. Der Vervollkommnung der bestehenden festen Garantien für die strikte Einhaltung des sozialistischen Rechts entspricht u. a. die Erweiterung der Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft bei der strengen Aufsicht über die Wah- 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 168 (NJ DDR 1963, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 168 (NJ DDR 1963, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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