Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 163 (NJ DDR 1963, S. 163); ' die exakte Analyse der umfassend und richtig ermittelten objektiven Umstände der Tat und der Persönlichkeit sowie der Beweggründe des Täters festgestellt werden. Das ist aber nur möglich, weil, ausgehend von der Einheit von Objektivem und Subjektivem, von Tat und Täter, die objektiven Umstände selbst in ihrer Gesamtheit die für die Hetze charakteristischen Merkmale aufweisen müssen, d. h. auch die Angriffsrichtung der Tat erkennen lassen. Nur wenn das der Fall ist, lassen sich daraus Schlußfolgerungen auf die subjektive Seite ziehen und läßt sich prüfen, ob die Tat auch dem Vorsatz des Täters, also seiner Zielsetzung, andere aufzuhetzen usw., entspricht. Wenn den Verfassern zu folgen wäre, dann blieben im Ergebnis ihrer Ausführungen für die Praxis oft nur zwei Möglichkeiten der Prüfung: entweder lediglich aus der Schwere der Tat an die sie nur sehr geringe Anforderungen stellen auf das Vorliegen der objektiven Seite der Hetze und eines staatsfeindlichen Vorsatzes zu schließen, oder aber lediglich aus der Persönlichkeit des Täters, seiner negativen Einstellung und seinem entsprechenden vorangegangenen Verhalten einen derartigen Vorsatz zu konstruieren und damit'seine Handlung, die objektiv auch nur eine Beleidigung sein könnte, insgesamt als Hetze zu charakterisieren. Beides ist falsch. Überdies gelangen die Verfasser bei der Behandlung der subjektiven Seite verschiedentlich in Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung. So wird z. B. richtig, allerdings auf eine feindliche Grundhaltung bezogen zu der noch etwas zu sagen ist , ausgeführt, daß sich diese in der Tat objektiviert. Das ist, außer dem dazu vorangestellten Beispiel, im wesentlichen alles, was auf eine Einheit von Objektivem und Subjektivem hindeutet. Es mag zunächst dahingestellt bleiben, ob sich in der Hetze die feindliche Grundeinstellung oder die konkrete Zielsetzung des Täters objektiviert. Wären die Verfasser diesem Gedanken weiter nachgegangen, so hätten sie die Probleme tiefgründiger behandeln und die einseitige Betrachtung vermeiden können. Sie hätten dann aber auch Fehler in der Behandlung der subjektiven Seite vermieden, die sie zwangsläufig zu weiteren Widersprüchen führen mußten. Die Bedeutung der ideologischen Position des Täters So wird ausgeführt: „Die Hetzer haben eine feindliche Grundhaltung, die sich in der Tat objektiviert. Ihre Tat beruht auf dieser feindlichen Einstellung, sie vertreten die imperialistische Ideologie und stehen auf deren Boden.“ An anderer Stelle heißt es: „Andererseits ist auch die ideologische Position der Hetzer nicht einheitlich, sondern sehr differenziert. Sie reicht bis zur Gegnerschaft gegen einzelne seiner (des Sozialismus F. M.) Grundlagen oder seiner wesentlichen Stützen als Ausdruck der Grundhaltung des Hetzers zu unserem Staat, neben möglicherweise auch positiven Zügen.“ Dem ist nicht zu widersprechen. In diesem Zusammenhang taucht aber die Frage auf, welche Bedeutung die ideologische Position des Täters, neben seinem Vorsatz und seiner Zielsetzung, für die rechtliche Beurteilung seiner Tat hat. Die Verfasser sagen dazu, der Tatbestand des § 19 StEG zwinge dazu, das ideologische Bindeglied zwischen dem imperialistischen System und der hetzerischen Äußerung im Einzelfall herauszuarbeiten. Die Klärung der ideologischen Position des Täters ermögliche „eine exakte Abgrenzung dieser Staatsverbrechen von anderen Straftaten und auch den Nichtstraftaten“. Ist das wirklich der Fall? Die Verfasser bleiben den Beweis dafür schuldig. Aus flen vorstehend wiedergegebenen Stellen ist bereits ersichtlich, wie differenziert und .unterschiedlich selbst die ideologische Position der Hetzer nach Ansicht der Ver- fasser sein kann. Hier wurde aber nur die Position der Hetzer beschrieben. Das Gericht muß aber prüfen und entscheiden, ob es sich um Hetze handelt. Vor ihm stehen dabei als Angeklagte die unterschiedlichsten Menschen, selbst solche mit nur kleinen Resten bürgerlicher Denkweise. Da nun aber die Menschen nicht von vornherein einteilbar sind in solche, die sich noch auf ideologischen Positionen „des Hetzers“ bewegen, und solche, bei denen das nicht zutrifft, muß die Möglichkeit der Abgrenzung der Tatbestände allein von dieser Seite her verneint werden. Welchen Platz soll die ideologische Position des Täters aber sonst bei der Prüfung des Tatbestandes einnehmen? Wenn feststeht, daß der Täter eine Handlung begangen hat, die objektiv Hetze darstellt, und er auch aufwiegeln, aufhetzen usw. wollte, weil das seiner Zielsetzung entsprach, dann ist in der Regel auch eine feindliche Position des Täters festzustellen. Diese Feststellung ist aber das Ergebnis der umfassenden Prüfung aller Umstände. Sie ergibt sich in der Regel daraus, daß der Täter alle Merkmale dieses Staatsverbrechens vorsätzlich verwirklicht hat. Zu diesem Ergebnis kommen die Verfasser an anderer Stelle ebenfalls und setzen sich damit in Widerspruch zu ihrer These, die ideologische Position des Täters ermögliche die exakte Abgrenzung der Hetze von anderen Straftaten und den Nichtstraftaten: „Bei üblen Hetzreden , bei Morddrohungen nach übelster faschistischer Manier ergibt sich entscheidend aus dem objektiven Tatgeschehen die Position des Täters, seine feindliche Ideologie und Zielsetzung. Trotz Fehlens bisheriger Anhaltspunkte dafür oder der Feststellung guter Arbeitsleistungen im Betrieb wird es sich hier in der Regel um einen Fall der Hetze handeln“7. Bleibt nur zu fragen, warum sich das nicht auch bei anderen Handlungen, welche die Qualität des Staatsverbrechens im Sinne von § 19 StEG aufweisen, aus dem objektiven Geschehen ergeben soll bzw. in welcher Weise sonst außerhalb der Tat die ideologische Position des Täters festgestellt werden kann. Möglicherweise haben die Verfasser insoweit jene Fälle im Auge gehabt, in denen die Täter „ihr Gift systematisch, aber tropfenweise verträufeln“. Dem wäre entgegenzuhalten, daß gerade diese Fälle des systematischen Handelns über einen längeren Zeitraum objektiv leichter als Hetze erkennbar sind als einmalige Handlungen. Die objektiv feststellbare Systematik und Zielstrebigkeit des Vorgehens läßt zusammen mit weiteren Kriterien auch zuverlässige Schlüsse auf das Vorliegen der subjektiven Seite zu. Zuzugeben ist, daß es schwer ist, einen solchen Täter zu fassen und zu überführen. Das ist aber nicht das Problem der Tatbestandsmerkmale, sondern das der Ermittlungen und der Sachaufklärung. An einem einzigen derartigen „Gifttropfen“ ist der objektive Tatbestand der Hetze schwer feststellbar; es muß schon das ganze systematische Vorgehen des Täters enthüllt werden. Dabei muß sich dann aber als Ergebnis auch die Einzeltat als Hetze erweisen. Trotz der Schwierigkeit dieser Feststellungen darf man aber nicht geringere Anforderungen an den Tatbestand stellen. Das wäre gefährlich, stünde im Widerspruch zur sozialistischen Gesetzlichkeit und würde gleichzeitig bedeuten, geringere Anforderungen an Beweistatsachen zu stellen. Eine feindliche, ideologische Position des Täters ist nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des § 19 StEG. Sie gehört zu den wichtigsten Fragen, die das Gericht bei der Einschätzung der Persönlichkeit des Täters zu beantworten hat. In diesem Rahmen kann sie große Bedeutung haben für die Feststellung der seiner Tat 1 a. a. O., S. 510. 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 163 (NJ DDR 1963, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 163 (NJ DDR 1963, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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