Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 123 (NJ DDR 1963, S. 123); der für die Feststellung seiner strafrechtlichen Verant-Wörtlichkeit erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen unrichtiger Gesetzesanwendung (§ 222 StGB, §§ 18, 48 StVO, §§ 79, 91 StVZO) und unzureichender Sachaufklärung (§ 200 StPO) attfzuheben. Soweit es die Verurteilung des Angeklagten O. K. betrifft, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte L. K. war gemäß § 312 Abs. 1 Buchst, b StPO vom Obersten Gericht in Selbstentscheidung freizusprechen. § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO; §§ 49, 51 Abs. 3 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) vom 2. Januar 1957 (GBl.-Sonderdruck Nr. 234 vom 30. März 1957); § 9 Abs. 2 StEG; § 200 StPO. 1. Werden einem Angeklagten Verletzungen seiner ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Pflichten zur Last gelegt, so bedarf es der Prüfung, ob diese Pflichten Inhalt seines Arbeitsvertrages sind. 2. Allein die Tatsache, daß ein Gegenstand in seine% Tauglichkeit gemindert wurde, der wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt ist, begründet noch nicht das weitere Tatbestandsmerkmal der Plangefährdung, Dies muß in jedem Fall konkret festgestellt werden. 3. Offenbart das einer Straftat nachfolgende Verhalten des Angeklagten, daß das mit einer Strafsanktion erstrebte Ziel, den Täter in seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen gelangen zu ändern, bei dem Angeklagten bereits erreicht ist, so bedarf es nicht mehr des Ausspruchs einer Strafe, auch nicht einer bedingten Verurteilung. Vielmehr ist gemäß § 9 Ziff. 2 StEG von Strafe abzusehen. OG,. Urt. vom 30. November 1962 3 Zst II 38/62. Der Angeklagte wurde durch das Kreisgericht wegen eines fahrlässigen Wirtschaftsdelikts (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bedingt, unter Auferlegung einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 34 Jahre alte Angeklagte arbeitet seit dem Jahre 1949 im VEB Strohzellstoff werk. Er war zunächst als Transportarbeiter tätig, gehörte dann drei Jahre lang dem Betriebsschutz an und arbeitete danach als Schmelzer und Kranfahrer. Er ist gesellschaftlich sehr aufgeschlossen, gehört dem FDGB, der DSF, dem DRK und der Betriebsfeuerwehr an und ist Mitglied der BGL. Wegen seiner guten Arbeitsleistungen ist er dreimal als Aktivist ausgezeichnet worden. Bei einem Großbrand auf seiner Arbeitsstelle am 6. Oktober 1961 barg er in selbstlosem Einsatz eine brändgefährdete Lok. Am 24. August 1961 war der Angeklagte als Hilfsrangierer im Werkbahnverkehr eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die vom Lokführer P. geführte Lok mit sechs Waggons in die Scheune Nr. 12 b zu leiten. Das Werkgelände war durch viele Kurven unübersichtlich, so daß außer der Tätigkeit des Rangierleiters M. seine Mithilfe erforderlich war. Bevor die Lok die Waggons in die Scheune schob, überzeugte sich der Angeklagte, ob die notwendige Gleisfreiheit von einem Meter bestand. Ein neben dem Gleis stehendes Förderband, das am unteren Ende mit Stroh bedeckt war, schien ihm weit genug abzustehen. Er gab deshalb an M. das Zeichen zur Einfahrt, der es seinerseits an P. weitergab. Als die Waggons in die Scheune fuhren, stieß einer davon mit dem Trittbrett gegen das Förderband, das stark beschädigt wurde. Das Trittbrett wurde abgerissen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat. die Kassation des Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Auffassung des Kreisgerichts, daß der Angeklagte die ihm aus seinem Arbeitsvertrag erwachsenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit den am Förderband entstandenen Schaden verursacht habe, findet im Ergebnis der Beweisaufnahme keine ausreichende Grundlage. Das Kreisgericht hat es zunächst unterlassen zu prüfen, welche konkreten Arbeitspflichten der Angeklagte zu erfüllen hatte. Das ist aber eine unerläßliche Voraussetzung für die Feststellung, ob sich der Angeklagte überhaupt nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO schuldig gemacht hat. Kein Werktätiger kann für eine Verletzung von Rechtspflichten innerhalb des Produktionsprozesses verantwortlich gemacht werden, die nicht eindeutig Inhalt seines Arbeitsvertrages sind. Erst durch den Arbeitsvertrag wird die Verantwortlichkeit eines Werktätigen festgelegt. Das Kreisgericht ist der Auffassung, daß die dem Angeklagten obliegenden Pflichten durch § 49 der Bau-und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) vom 2. Januar 1957 (GBl.-Sonderdruck Nr. 234 vom 30. März 1957) begründet worden seien. Das wäre durchaus möglich, wenn die darin festgelegten Aufgaben Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem Angeklagten geworden wären. Das Kreisgericht hat hierbei aber nicht beachtet, daß diese Vorschrift ausschließlich die Verantwortlichkeit des Rangierleiters festlegt. Ob der Angeklagte aber als solcher tätig war, hat es nicht geprüft. Weder das Protokoll über die Hauptverhandlung noch der übrige Akteninhalt geben Hinweise auf Fakten, die eine solche Feststellung begründen könnten. Die Annahme, daß der Angeklagte Rangierleiter gewesen ist, würde auch im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des Kreisgerichts stehen, daß der Angeklagte am 24. August 1961 als Hilfsrangierer der großen Lok zugeteilt war. In einem vom VPKA abgefaßten Protokoll vom 29. August 1961 wird zwar ausgeführt, daß der Angeklagte die Eignungsprüfung als Rangierleiter abgelegt hat. Damit ist aber noch nicht nachgewiesen, daß er am 24. August 1961 auch als Rangierleiter tätig war. Die Auslage des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die der Zeugen weisen vielmehr darauf hin, daß er überhaupt nicht als Rangierer, insbesondere aber nicht als Rangierleiter, der großen Lok zugeteilt war. Danach wollte er lediglich den Kollegen der großen Lok helfen, weil diese einen großen Zug bewegen mußten. Damit wäre im Hinblick auf die Rangierbewegung aber nicht ohne weiteres auch seine Verantwortung begründet und gleichzeitig die des Rangierleiters oder des Verantwortlichen für die große Lok beseitigt worden. Das hätte nur dann der Fall sein können, wenn durch eine konkrete Dienstanweisung diese Pflichten des Angeklagten begründet worden wären. Das Kreisgericht hätte also klären müssen, ob der Angeklagte Rangierleiter der großen Lok im Sinne von § 49 BOA war oder welche anderen konkreten Arbeitspflichten ihm an diesem Tage für das Rangieren der großen Lok oblagen. Erst wenn es festgestellt hätte, daß der Angeklagte Verantwortlicher im Sinne von § 49 BOA war, hätte es prüfen können, ob und welche Arbeitspflichten er schuldhaft verletzt hat. Aber auch wenn der Angeklagte als Rangierer an der großen Lok eingesetzt gewesen wäre, wird dadurch ebenfalls nicht ohne weiteres seine Verantwortung für die Gleisfreiheit nach § 51 Abs. 3 BOA begründet. Nach dieser Vorschrift haben zwar der Rangierleiter und die am Rangierdienst Beteiligten unter anderem vor und während der Rangierbewegung ständig darauf zu achten, daß die Rangierwege frei sind. Voraussetzung ist aber nach dieser Bestimmung, daß der Rangierleiter seinen aus §49 BOA erwachsenden Pflichten nachgekommen ist, insbesondere seine Rangierkolonne ord- ■ .V ,-v . 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 123 (NJ DDR 1963, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 123 (NJ DDR 1963, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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