Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 123 (NJ DDR 1963, S. 123); der für die Feststellung seiner strafrechtlichen Verant-Wörtlichkeit erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen unrichtiger Gesetzesanwendung (§ 222 StGB, §§ 18, 48 StVO, §§ 79, 91 StVZO) und unzureichender Sachaufklärung (§ 200 StPO) attfzuheben. Soweit es die Verurteilung des Angeklagten O. K. betrifft, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte L. K. war gemäß § 312 Abs. 1 Buchst, b StPO vom Obersten Gericht in Selbstentscheidung freizusprechen. § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO; §§ 49, 51 Abs. 3 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) vom 2. Januar 1957 (GBl.-Sonderdruck Nr. 234 vom 30. März 1957); § 9 Abs. 2 StEG; § 200 StPO. 1. Werden einem Angeklagten Verletzungen seiner ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Pflichten zur Last gelegt, so bedarf es der Prüfung, ob diese Pflichten Inhalt seines Arbeitsvertrages sind. 2. Allein die Tatsache, daß ein Gegenstand in seine% Tauglichkeit gemindert wurde, der wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt ist, begründet noch nicht das weitere Tatbestandsmerkmal der Plangefährdung, Dies muß in jedem Fall konkret festgestellt werden. 3. Offenbart das einer Straftat nachfolgende Verhalten des Angeklagten, daß das mit einer Strafsanktion erstrebte Ziel, den Täter in seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen gelangen zu ändern, bei dem Angeklagten bereits erreicht ist, so bedarf es nicht mehr des Ausspruchs einer Strafe, auch nicht einer bedingten Verurteilung. Vielmehr ist gemäß § 9 Ziff. 2 StEG von Strafe abzusehen. OG,. Urt. vom 30. November 1962 3 Zst II 38/62. Der Angeklagte wurde durch das Kreisgericht wegen eines fahrlässigen Wirtschaftsdelikts (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bedingt, unter Auferlegung einer Bewährungszeit von zwei Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 34 Jahre alte Angeklagte arbeitet seit dem Jahre 1949 im VEB Strohzellstoff werk. Er war zunächst als Transportarbeiter tätig, gehörte dann drei Jahre lang dem Betriebsschutz an und arbeitete danach als Schmelzer und Kranfahrer. Er ist gesellschaftlich sehr aufgeschlossen, gehört dem FDGB, der DSF, dem DRK und der Betriebsfeuerwehr an und ist Mitglied der BGL. Wegen seiner guten Arbeitsleistungen ist er dreimal als Aktivist ausgezeichnet worden. Bei einem Großbrand auf seiner Arbeitsstelle am 6. Oktober 1961 barg er in selbstlosem Einsatz eine brändgefährdete Lok. Am 24. August 1961 war der Angeklagte als Hilfsrangierer im Werkbahnverkehr eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die vom Lokführer P. geführte Lok mit sechs Waggons in die Scheune Nr. 12 b zu leiten. Das Werkgelände war durch viele Kurven unübersichtlich, so daß außer der Tätigkeit des Rangierleiters M. seine Mithilfe erforderlich war. Bevor die Lok die Waggons in die Scheune schob, überzeugte sich der Angeklagte, ob die notwendige Gleisfreiheit von einem Meter bestand. Ein neben dem Gleis stehendes Förderband, das am unteren Ende mit Stroh bedeckt war, schien ihm weit genug abzustehen. Er gab deshalb an M. das Zeichen zur Einfahrt, der es seinerseits an P. weitergab. Als die Waggons in die Scheune fuhren, stieß einer davon mit dem Trittbrett gegen das Förderband, das stark beschädigt wurde. Das Trittbrett wurde abgerissen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat. die Kassation des Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Auffassung des Kreisgerichts, daß der Angeklagte die ihm aus seinem Arbeitsvertrag erwachsenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit den am Förderband entstandenen Schaden verursacht habe, findet im Ergebnis der Beweisaufnahme keine ausreichende Grundlage. Das Kreisgericht hat es zunächst unterlassen zu prüfen, welche konkreten Arbeitspflichten der Angeklagte zu erfüllen hatte. Das ist aber eine unerläßliche Voraussetzung für die Feststellung, ob sich der Angeklagte überhaupt nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO schuldig gemacht hat. Kein Werktätiger kann für eine Verletzung von Rechtspflichten innerhalb des Produktionsprozesses verantwortlich gemacht werden, die nicht eindeutig Inhalt seines Arbeitsvertrages sind. Erst durch den Arbeitsvertrag wird die Verantwortlichkeit eines Werktätigen festgelegt. Das Kreisgericht ist der Auffassung, daß die dem Angeklagten obliegenden Pflichten durch § 49 der Bau-und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) vom 2. Januar 1957 (GBl.-Sonderdruck Nr. 234 vom 30. März 1957) begründet worden seien. Das wäre durchaus möglich, wenn die darin festgelegten Aufgaben Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem Angeklagten geworden wären. Das Kreisgericht hat hierbei aber nicht beachtet, daß diese Vorschrift ausschließlich die Verantwortlichkeit des Rangierleiters festlegt. Ob der Angeklagte aber als solcher tätig war, hat es nicht geprüft. Weder das Protokoll über die Hauptverhandlung noch der übrige Akteninhalt geben Hinweise auf Fakten, die eine solche Feststellung begründen könnten. Die Annahme, daß der Angeklagte Rangierleiter gewesen ist, würde auch im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des Kreisgerichts stehen, daß der Angeklagte am 24. August 1961 als Hilfsrangierer der großen Lok zugeteilt war. In einem vom VPKA abgefaßten Protokoll vom 29. August 1961 wird zwar ausgeführt, daß der Angeklagte die Eignungsprüfung als Rangierleiter abgelegt hat. Damit ist aber noch nicht nachgewiesen, daß er am 24. August 1961 auch als Rangierleiter tätig war. Die Auslage des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die der Zeugen weisen vielmehr darauf hin, daß er überhaupt nicht als Rangierer, insbesondere aber nicht als Rangierleiter, der großen Lok zugeteilt war. Danach wollte er lediglich den Kollegen der großen Lok helfen, weil diese einen großen Zug bewegen mußten. Damit wäre im Hinblick auf die Rangierbewegung aber nicht ohne weiteres auch seine Verantwortung begründet und gleichzeitig die des Rangierleiters oder des Verantwortlichen für die große Lok beseitigt worden. Das hätte nur dann der Fall sein können, wenn durch eine konkrete Dienstanweisung diese Pflichten des Angeklagten begründet worden wären. Das Kreisgericht hätte also klären müssen, ob der Angeklagte Rangierleiter der großen Lok im Sinne von § 49 BOA war oder welche anderen konkreten Arbeitspflichten ihm an diesem Tage für das Rangieren der großen Lok oblagen. Erst wenn es festgestellt hätte, daß der Angeklagte Verantwortlicher im Sinne von § 49 BOA war, hätte es prüfen können, ob und welche Arbeitspflichten er schuldhaft verletzt hat. Aber auch wenn der Angeklagte als Rangierer an der großen Lok eingesetzt gewesen wäre, wird dadurch ebenfalls nicht ohne weiteres seine Verantwortung für die Gleisfreiheit nach § 51 Abs. 3 BOA begründet. Nach dieser Vorschrift haben zwar der Rangierleiter und die am Rangierdienst Beteiligten unter anderem vor und während der Rangierbewegung ständig darauf zu achten, daß die Rangierwege frei sind. Voraussetzung ist aber nach dieser Bestimmung, daß der Rangierleiter seinen aus §49 BOA erwachsenden Pflichten nachgekommen ist, insbesondere seine Rangierkolonne ord- ■ .V ,-v . 123;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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