Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 743 (NJ DDR 1962, S. 743); &us der Praxis für die Praxis Zur Anwendung des § 330 a StGB (verbrechetische Trunkenheit) Das in NJ 1962 S. 615 veröffentlichte Urteil des Bezirksgerichts Halle birgt die Gefahr in sich, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 330 a StGB zu verwässern. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Mann im Zustand der Volltrunkenheit in einer Gaststätte einen Uniform-Mantel mit seinem eigenen Zivilmantel verwechselt und in seine Wohnung mitgenommen. Er war dafür vom Kreisgericht wegen verbrecherischer Trunkenheit zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Das Bezirksgericht Halle hat dieses unhaltbare Urteil zwar aufgehoben und den Angeklagten im Ergebnis freigesprochen. Es stützt seine freisprechende Entscheidung jedoch auf § 8 Abs. 1 StEG. Dabei stellt es sich auf den Standpunkt, der Angeklagte habe im Zustand der Volltrunkenheit tatsächlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und er sei lediglich wegen der Geringfügigkeit und der mangelnden schädlichen Folgen seiner Handlung freizusprechen. Das Bezirksgericht beruft sich dabei auf ein Urteil des Obersten Gerichts, in dem gesagt wird, eine Handlung könne nicht Grundlage einer Verurteilung nach § 330 a StGB sein, wenn sie für den Fall, daß sie von einer nüchternen Person begangen worden wäre, gern. § 59 Abs. 1 StGB wegen eines die Strafbarkeit ausschließenden Irrtums straflos gewesen wäre (OG-Urteil vom 3. August 1956 - 3 Zst III 40/56 - NJ 1956 S. 638). Aus dieser These leitet das Bezirksgericht den Schluß ab, ein Irrtum, der im nüchternen Zustand imdenkbar wäre, schließe die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Volltrunkenen nicht aus. Da es unmöglich sei, daß ein nüchterner Mensch irrtümlich einen Uniformmantel statt seines eigenen Zivilmantels an sich nimmt, liege im konkreten Falle ein im nüchternen Zustand undenkbarer Irrtum vor, der eine tatbestandsmäßige Erfüllung des § 330 a StGB nicht ausschließe. Dieser Auffassung kann keineswegs zugestimmt werden. Der Sinn und Zweck des § 330 a StGB besteht ebenso wie der unserer anderen Strafrechtsnormen darin, zur Verhütung und Überwindung echter gesellschaftsgefährlicher und strafwürdiger Handlungen beizutragen. Es soll verhindert werden, daß sich Menschen in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ver- setzen und in diesem Zustand, ohne daß sie es vorher beabsichtigten, gesellschaftsgefährliche Handlungen begehen, die im Falle der Zurechnungsfähigkeit des. Handelnden Straftaten dargestellt hätten. Das können einmal Handlungen sein, die bei einem Zurechnungsfähigen den Tatbestand eines vorsätzlichen Verbrechens beispielsweise eines Diebstahls verwirklicht hätten. Es können zum anderen Handlungen sein, die als fahrlässige Straftaten unter Strafe stehen. Derjenige, der den für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung ursächlichen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, soll also keineswegs einem Menschen gleichgestellt werden, der infolge einer geistigen Erkrankung unzurechnungsfähig ist und in diesem von ihm unverschuldeten Zustand. eine gesellschaftsgefährliche Handlung begeht. Das nämlich würde für haltlose Menschen einen Freibrief darstellen, sich übermäßigem Alkoholgenuß hinzugeben und sich anschließend, wenn dieser Zustand zur Begehung einer Handlung von erheblicher Gesellschaftsgefährlichkeit geführt hat, auf die vorhanden gewesene Unzurechnungsfähigkeit und somit die Straflosigkeit des Verhaltens zu berufen. Im vorliegenden Falle hätte die im Zustand der Volltrunkenheit begangene Handlung des Angeklagten wenn er nüchtern gewesen wäre gar kein Strafgesetz verletzt. Es hätte ein redhtserheblicher Irrtum gern. § 59 Abs. 1 StGB Vorgelegen, und zudem wäre auch die gesetzlich zwingend geforderte „Absicht der rechtswidrigen Zueignung“ gar nicht vorhanden gewesen. Wenn das Bezirksgericht erklärt, im nüchternen Zustand könne ein solcher Irrtum nicht auftreten, so bringt es damit nichts anderes zum Ausdruck, als daß der Irrtum im konkreten Fall auf Fahrlässigkeit dem vorhergehenden übermäßigen Alkoholgenuß des Angeklagten zufolge “ beruht. Ein auf Fahrlässigkeit beruhender Irrtum schließt jedoch schon bei zurechnungsfähigen Personen die Strafbarkeit aus, sofern das betreffende Delikt nicht auch als fahrlässiges unter Strafe gestellt ist. Das geltende Strafrecht kennt jedoch weder einen Tatbestand des fahrlässigen Diebstahls noch einen Tatbestand der fahrlässigen Entwendung. Dieser Umstand hätte zum Freispruch des Angeklagten schon deshalb führen müssen, weil der Tatbestand des § 330 a StGB nicht einmal in formeller Hinsicht erfüllt war, also im Zustand der schuldhaft herbeigeführten Volltrunkenheit überhaupt keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. Jede andere Auslegung wäre eine Verwässerung des unmißverständlichen Gesetzeswortlauts, da eine mit Strafe bedrohte Handlung nur eine solche darstellt, die bis auf das Merkmal der Zurechnungsfähigkeit des Handelnden sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes aufweisen muß. Es entspricht zudem nicht dem Willen des Arbeiter-und-Bauern-Staates, volltrunkene „Täter“ in eine ungünstigere strafrechtliche Position zu bringen als Personen, die in voller Kenntnis dessen, was sie tun, strafbare Handlungen begehen. Eine solche objektiv ungünstigere Position träte aber ein, wenn man Handlungen volltrunkener Personen, die strafrechtlich überhaupt nicht relevant sind, als Verhaltensweisen entsprechend dem § 330 a StGB bewerten würde. Zurrt Schluß sei darauf hingewiesen, daß es falsch ist, den § 8 Abs. 1 StEG als eine Art Generalklausel für die verschiedenartigsten, nach Ansicht des Gerichts nicht strafwürdigen Handlungen zu betrachten. Dort, wo die Handlung schon vom bloßen Gesetzeswortlaut her keine Straftat darstellt .oder ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist die Heranziehung des § 8 Abs. 1 StEG verfehlt. Dr. BORST BEIN, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Geldstrafe und gesellschaftliche Erziehung Görner hat in NJ 1962 S. 217 ff. Gedanken zur stärkeren Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe entwickelt. Sein Beitrag veranlaßte uns zu überprüfen, wie wir die Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts in bezug auf die Anwendung der Geldstrafe durchgesetzt haben. Die Richtlinie weist ausdrücklich darauf hin, daß die Geldstrafe Bestandteil des sozialistischen Strafensystems ist. Damit wurden fehlerhafte Auffassungen ausgeräumt, die Geldstrafe mehr oder weniger als typischen Ausdruck des Strafensystems des Kapitalismus anzusehen. 7 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 743 (NJ DDR 1962, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 743 (NJ DDR 1962, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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