Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 736 (NJ DDR 1962, S. 736); 1 / Frau in die Produktion und den sonstigen Erwerbsprozeß eine solche Regelung schon rechtfertige, ob nicht die gesellschaftliche Praxis erweisen werde, daß die Gesetzgebung der ökonomischen und ideologischen Entwicklung allzu weit vorausgeeilt sei. Verbreitet war die Auffassung, daß nach Ablauf der ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der EheVO in größtem Umfange von dem „Sicherheitsventil“ des § 14 Klage auf Unterhaltsfortdauer Gebrauch gemacht werden und diese Bestimmung ihren Charakter als Ausnahmevorschrift notgedrungen verlieren würde. Die Entwicklung hat der optimistischen Einschätzung unserer Situation durch den Gesetzgeber Recht gegeben. Die Tatsache, daß es bei der übergroßen Mehrheit aller Scheidungen nicht einmal mehr dazu kommt, daß die Frau auch nur den zeitlich begrenzten Unterhalt beansprucht, spricht für sich selbst. Sie beweist, daß, wie Heinrich / Göldner / Schilde in diesem Zusammenhang sehr zutreffend bemerken, „sich bei unseren Bürgern der unser Leben beherrschende Grundsatz durchzusetzen beginnt, daß die Ausübung einer gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit nicht nur die Pflicht eines jeden einzelnen und ein beim Aufbau des Sozialismus unabdingbares Grundelement ist, sondern auch gleichzeitig der Entfaltung und Förderung der körperlichen und geistigen Fähigkeit des einzelnen dient.“1 Zu dieser Entwicklung hat die EheVO beigetragen, indem sie mit ihrer Unterhaltsregelung die Bürger darauf hinweist, daß der Bezug arbeitslosen Einkommens durch einen arbeitsfähigen Menschen in der sozialistischen Gesellschaft auch durch eine frühere Ehe nicht gerechtfertigt wird. Übrigens ergibt sich aus der Zahl der Klagen nach § 14 eine Art statistische Gegenprobe für die Richtigkeit der aus der Entwicklung der Rechtsprechung zu § 13 EheVO gezogenen Folgerungen. Obwohl die Zahl der auf zwei Jahre laufenden Unterhaltsurteile und -vergleiche bei Scheidungen in den ersten Jahren nach 1955 noch erheblich höher war als 1961, kam es im Jahre 1958 keineswegs zu der vielfach befürchteten Flut von Klagen auf Unterhaltsfortdauer2. Vielmehr waren es ganze 349 Fälle, in denen in der gesamten Republik die Fortdauerklage nach § 14 EheVO erhoben wurde. Und auch dieser erstaunlich geringe Anfall hat sich bis 1961 noch erheblich, nämlich auf 218 Fälle vermindert; Klagen auf Unterhaltsfortdauer wurden damit 1961 in weniger als 0,9 % der Fälle von Scheidungsurteilen erhoben, die zwei Jahre zuvor, im Jahre 1959, erlassen worden waren. Auch diese Zahlen beweisen also, daß das angestrebte Ziel, beide Ehegatten mit der Scheidung oder innerhalb kurzer Zeit nach ihr wirtschaftlich selbständig zu machen, nahezu vollkommen erreicht worden ist. Bei dieser Sachlage wiegt es um so schwerer, daß unsere Gesetzgebung auf diesem Gebiet noch eine Bestimmung enthält, die nicht nur schon jetzt einen offenbaren Anachronismus darstellt, sondern die und das macht die Sachlage noch ernster auch für die künftige Gesetzgebung als Vorbild dienen und dort sogar noch verschärft werden soll. Es geht um die Bestimmung des § 15 EheVO, und zwar in der Auslegung, die ihr unter der Anleitung des Obersten Gerichts von der Rechtsprechung gegeben worden ist. Hält man sich allerdings strikt an den Wortlaut dieser Norm, so lassen sich nicht so schwerwiegende Einwendungen gegen sie erheben. Sie hat einen Spezialfall im Auge, der durch drei Elemente gekennzeichnet ist: einmal beschränkt sie sich, wie sowohl der Text als auch die Überschrift betonen, auf den Fall, daß der 1 Heinrich,Göldner.'Schilde, „Die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Familiensachen“, NJ 1961 S. 815 2 Vgl. hierzu Harrland/Hiller, „Familienrechtliche Konflikte im Spiegel der Gerichtsstatistik“, NJ 1962 S. 619, Unterhaltspflichtige trotz Abweisung einer vorgängigen Scheidungsklage die häusliche Gemeinschaft ablehnt; sodann legt sie fest, daß der Unterhaltsberechtigte in diesem Fall Anspruch auf Gewährleistung des Lebensstandards hat, der für das Zusammenleben der Ehegatten maßgebend war; schließlich sieht sie zur Erreichung dieses Zwecks die Zahlung eines „Unterhaltsbeitrages“ seitens des Unterhaltspflichtigen vor. Schon kurze Zeit nach Inkrafttreten der EheVO wurde das erste dieser Kennzeichen, die ausdrückliche Beschränkung des § 15 EheVO auf den Fall der vorgängigen Abweisung der Scheidungsklage, durch die Rechtsprechung eliminiert. In seinem Urteil vom 15. Juni 1956:! stellte das Oberste Gericht fest, Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung sei nicht, „daß erst nach Abweisung einer Scheidungsklage die häusliche Gemeinschaft von dem Unterhaltsverpflichteten abgelehnt wird. Vielmehr erfaßt sie auch die Fälle, in denen kein Scheidungsverfahren schwebt oder geschwebt hat “. Zur näheren Begründung dieser Auffassung wiesen Heinrich/Göldner darauf hin'*, daß entgegen der „etwas irreführenden Überschrift“ § 15 EheVO die vorherige Abweisung einer Scheidungsklage nicht voraussetzt; „da die Rechtslage völlig die gleiche ist (gemeint ist hier nach dem Zusammenhang, daß die Rechtslage in dem Fall, in dem der Unterhaltsverpflichtete die häusliche Gemeinschaft grundlos verweigert, ohne daß eine Scheidungsklage erhoben wurde, die gleiche sei, wie wenn dies nach Abweisung der Scheidungsklage geschieht H. N.), wäre es reiner Formalismus, wollte man das Erfordernis der vorherigen Abweisung einer Scheidungsklage als unerläßlich betrachten.“ Bereits in demselben Artikel gelangten die Autoren zu einer weiteren Auslegung des § 15 EheVO, die wie noch zu zeigen ist durch dessen Wortlaut zumindest nicht notwendig gemacht war. Es heißt hier, daß die Ehefrau, wenn sie einen Unterhaltsanspruch nach § 15 geltend mache, „nicht auf eine etwa bestehende Pflicht, ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verdienen, verwiesen werden“ könne3 4 5 6. Von da ab wird diese These ein fester Bestandteil der Rechtsprechung. Sie wird vom Obersten Gericht, zum Teil unter starker Betonung, wiederholt in der Entscheidung vom 26. Februar 1957®, in der Entscheidung vom 1. November 19577 8, in der Entscheidung vom 13. März 1961®, und sie wird noch einmal unterstrichen von Göldner in der Anmerkung zur letzteren Entscheidung9 und von Heinrich/Göldner/Schilde in ihrem letzten Überblick über die Rechtsprechung in Familiensachen10. Es ist nicht unwichtig, festzustellen, daß sich bei den Instanzgerichten sogar eine Tendenz ergab, auf der Grundlage dieser Rechtsprechung dem Ehemann derart hohe Zahlungen aufzuerlegen, daß sein eigener Unterhalt nicht mehr gewährleistet war und sich das Oberste Gericht wiederholt veranlaßt sah, dieser Tendenz entgegenzutreten11. § 15 EheVO und seine unterhaltsrechtliche Konsequenz Wenn es auch bei den folgenden Ausführungen in erster Linie darum geht, für die künftige Gesetzgebung aus der anfangs dargestellten gesellschaftlichen Entwicklung die notwendige Schlußfolgerung für die Regelung der Unterhaltsbeziehungen getrennt lebender Ehegatten 3 NJ 1956 S. 514. 4 NJ 1956 S. 525 f. 5 a. a. O., S. 526. 6 NJ 1957 Rechtsprechungsbeilage S. 22. 7 NJ 1958 S. 133. 8 NJ 1961 S. 649. 9 NJ 1901 S. 650. 10 NJ 1961 S. 818. 11 Vgl. NJ 1961 S. 649; NJ 1966 S. 481 und Göldner, a. a. O. 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 736 (NJ DDR 1962, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 736 (NJ DDR 1962, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X