Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 724 (NJ DDR 1962, S. 724); Qualität besitzen. Dadurch wird sie ihrer'Aufgabe, den Konfliktkommissionen in der Vorbereitung der Beratung zu helfen, gerecht werden8. Die Staatsanwaltschaft des Kreises Mühlhausen hat es sehr gut verstanden, in ihren Übergabeverfügungen den Konfliktkommissionen eine konkrete Hilfe zu geben. Die Verfügungen sind sehr gründlich abgefaßt und entsprechen in ihrer Qualität und Sorgfalt bereits der guter Anklagen, ohne daß der Rahmen der Anklageschrift übernommen "wird. Gute Beispiele im Bezirk Erfurt sind besonders darauf zurückzuführen, daß der Staatsanwalt des Bezirks nicht nur durch schriftliche Anleitung, sondern auch an Ort und Stelle hilft, daß die Staatsanwälte in den Kreisen den Konfliktkommissionen für deren Tätigkeit allseitige Unterstützung gewähren können. Nicht in allen Bezirken gibt es bereits eine solche gute Arbeit. Es werden nicht selten Sachen an die Konfliktkommission übergeben, die ungenügend ermittelt und oberflächlich bearbeitet sind. Dabei spielt bei manchen Ermittlungsorganen die Auffassung noch eine Rolle, daß bei der Beratung vor der Konfliktkommission „nicht viel herauskäme“ und der Aufwand in der Ermittlungstätigkeit sich erst dann lohne, wenn der Vorgang mit dem Ausspruch einer gerichtlichen Strafe abgeschlossen werde. So hat z. B. das VPKA Eisenach den Fall einer gemeinschaftlichen Körperverletzung an eine Konfliktkommission des AWE zur Behandlung abgegeben, wo in der Übergabeverfügung der Sachverhalt ungenügend und der Nachweis der Schuld sowie die rechtliche Würdigung der Tat überhaupt nicht enthalten waren. Die Konfliktkommission hat in diesem Falle nach erfolgloser Beratung die Sache an die Volkspolizei zurückgegeben mit der Bitte, die Ermittlungen zu vervollständigen. Trotz des Hinweises, daß in der öffentlichen Beratung der Konfliktkommission am 18. Juli 1962 keine Klärung erreicht werden konnte, mußte nach erneuter Übergabe diese Sache nochmals an die Volkspolizei zurückgegeben werden, und erst jetzt hat das Untersuchungsorgan die notwendigen Ermittlungen nachgeholt, die die Voraussetzung für eine erfolgreiche Beratung bildeten. Eine solche Arbeitsweise ist unverantwortlich und hemmt letztlich die Konfliktkommission in ihrer verantwortlichen Tätigkeit bei der Erziehung unserer Menschen. Selbst wenn diese Möglichkeit der Rückgabe durch die Konfliktkommission gegenwärtig nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, halten wir das Vorgehen in diesem Fall für grundsätzlich richtig, weil es hilft, die Qualität der Ermittlungstätigkeit zu verbessern. Die gleiche Einschätzung trifft auch auf einen Übergabebeschluß des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow zu, durch den eine Sache an die Konfliktkommission des HO-Gaststätten-Kreisbetriebes übergeben wurde, deren Gegenstand eine Unterschlagung durch das Ehepaar E. in Höhe von etwa 2800 DM war. Abgesehen davon, daß bereits wegen der Höhe des Schadens sowie der Personen (beide waren bereits zweimal wegen Unterschlagung und Betrugs vorbestraft) die Übergabe sehr problematisch war, war die Schuld nicht einwandfrei ermittelt worden. Das Gericht hatte es verabsäumt, kritisch das Ermittlungsergebnis zu würdigen, und machte sich die Arbeit leicht, indem es die Klärung der Schuldfrage auf die Konfliktkommission abwälzen wollte. Es muß ausdrücklich festgestellt werden, daß die Konfliktkommission nicht die Aufgabe haben kann, zusätzliche Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts oder der Schuldfrage zu führen. Das ist eindeutig Sache der Justiz- und Untersuchungsorgane. 8 Vgl. zur Qualität der Übergabeverfügungen auch Grevenrath, NJ 1962 S. 370. In den Übergabeentscheidungen wird oft versucht, eine umfassende Einschätzung der Täterpersönlichkeit, insbesondere seiner Einstellung zur Tat und zum Kollektiv, zu geben. Das sieht z. T. so aus, daß der Lebenslauf des Rechtsverletzers breit dargestellt wird. Eine solche Darstellung wirkt aber formal, weil sie in der Regel allein aus den Akten entnommen wird. Die Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit soll man dem Kollektiv überlassen, dem der Rechtsverletzer angehört, weil dieses ihn in seinem Verhalten am besten kennt. Das trifft auch auf die Anfertigung von Beurteilungen zu, die grundsätzlich von den Kollektiven angefertigt werden sollten. Bei Beurteilungen, die von einzelnen Personen abgegeben werden, besteht noch oft die Tendenz, diese allein aus dem Gesichtspunkt der begangenen Tat abzufassen und dabei die von dem Rechtsverletzer vor seiner Tat vollbrachten positiven Leistungen ungenügend zu berücksichtigen. So stellte sich z. B. bei der Vorbereitung einer Konfliktkommissionsberatüng im AWE heraus, daß die von einem Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei abgegebene Beurteilung über Tätigkeit und Einsatzbereitschaft des Rechtsverletzers in seinem Wohnbereich zu einseitig abgefaßt war. Der Vorsitzende der Konfliktkommission stützte sich deshalb nicht allein auf diese Beurteilung, sondern beauftragte ein Mitglied der Konfliktkommission im Ort, die Richtigkeit der Beurteilung zu überprüfen. Dadurch war gewährleistet, daß in diesem Fall die Persönlichkeit des betreffenden Bürgers und seine gesellschaftliche Tätigkeit umfassend gewürdigt werden konnte. In den Übergabeentscheidungen sollte eine sachlich begründete Einschätzung seiner gegenwärtigen Stellung zur Tat, seine Haltung und Einsicht herausgearbeitet werden. Von großer Bedeutung sind Hinweise und Empfehlungen in den Übergabeentscheidungen, wie die Beratung der Konfliktkommission zum größten erzieherischen Erfolg geführt werden kann. Solche Empfehlungen sollten sich besonders auf die Behandlung der festgestellten Ursachen und begünstigenden Faktoren, die zur Tat führten, auf Vorschläge hinsichtlich der Hilfe der Betriebsleitung und der gesellschaftlichen Organisationen bei der Beseitigung der Ursachen sowie darauf beziehen, welcher Personenkreis zur Beratung hinzugezogen werden sollte. Dabei muß vermieden werden, daß diese Empfehlungen als Weisungen oder als Gängelei aufgefaßt werden können. Wir halten es auch für falsch wie es in Übergabeverfügungen des Staatsanwalts Eisenach festgestellt wurde , der Konfliktkommission Empfehlungen zu geben, welche Erziehungsmaßnahmen sie im Ergebnis der Beratung anwenden soll9. In einer Reihe von Übergabeverfügungen dieser Staatsanwaltschaft war am Schluß die Formulierung enthalten: „Ich empfehle Ihnen, dem Beschuldigten eine gesellschaftliche Mißbilligung auszusprechen und diese im Betrieb bekanntzumachen.“ Das hatte zur Folge, daß von den Konfliktkommissionen stets gesellschaftliche Mißbilligungen ausgesprochen wurden, obwohl in einigen Fällen bereits die Beratung selbst eine solche erzieherische Wirkung hatte, daß der Ausspruch der Mißbilligung gar nicht mehr erforderlich war. Die im konkreten Fall erforderliche Erziehungsmaßnahme kann erst auf Grund des Beratungsergebnisses genau festgelegt werden. Die Verantwortung dafür trägt die Konfliktkommission, die die Beratung durchführt. Bei der Abfassung der Übergabeentscheidung sollen sich alle Angehörigen der Justiz- und Untersuchungsorgane darüber im klaren sein, daß ihr Inhalt maß- 9 vgl. dazu Kerst. „Die Konfliktkommissionen wirksam unterstützen“, NJ 1962 S. 333, der dagegen ausdrücklich Empfehlungen über die von : der Konfliktkommission festzulegenden Maßnahmen anregt. ’ 7 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 724 (NJ DDR 1962, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 724 (NJ DDR 1962, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Abteilung. Das hat in der Regel durch den Leiter der Abteilung zu geschehen. Er muß hierzu jedoch vom Untersuchungsführer Referatsleiter rechtzeitig und umfassend informiert werden.

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