Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 639 (NJ DDR 1962, S. 639); mit Funktionären der BVG. Hierbei zeigte sich, daß trotz der Zuschriften aus der Bevölkerung die verantwortlichen Mitarbeiter der BVG nicht davon überzeugt waren, daß es sich bei den Vorkommnissen um einen verbreiteten, gefährlichen Fehler einer Anzahl von Schaffnern handelt. In der Aussprache wurde deshalb vereinbart, durch Kontrollen das Verhalten der Beiwagenschaffner zu überprüfen. Verkehrskontrolleure und Mitglieder des Verkehrssicherheitsaktivs und des Schöffenaklivs der BVG überprüften längere Zeit die Arbeitsweise von etwa 60 Schaffnern. Bei 25 von ihnen wurde die gleiche falsche, die Gesundheit und das Leben der Fahrgäste gefährdende Arbeitsweise festgestellt. Damit war eine bisher noch unbeachtet gebliebene Quelle für Unfälle bei der Straßenbahn aufgedeckt. Aus diesen Feststellungen ergab sich für das Gericht die Möglichkeit und Notwendigkeit, eine breite Öffentlichkeit für das Verfahren zu organisieren. Neben Vertretern aller Straßenbahnhöfe und Verkehrssicherheitsaktive wurden vom Betriebsleiter alle in der Ausbildung befindlichen Schaffner und die bei den Kontrollen ermittelten Kollegen zur Hauptverhandlung delegiert. Dadurch wurde erreicht, daß jene Kollegen an der Verhandlung teil-nahmen, die in der Lage sind, nach Abschluß des Verfahrens die Diskussion und die Überzeugungsarbeit in den einzelnen Bahnhöfen zur Überwindung dieses Unfallschwerpunktes zu leisten. Nur bei vorbereitetem Einsatz aller gesellschaftlichen Kräfte des Betriebes kann es gelingen, für eine dauerhafte Beseitigung derartiger Erscheinungen zu sorgen. Auf die Lehrschaffner und die durch die Kontrollen ermittelten Schaffner sollte die Hauptverhandlung unmittelbar erzieherischen Einfluß ausüben. Es muß vermieden werden, nur solche Teilnehmer für die Verhandlung auszuwählen, die in ihrem Bewußtsein noch ungefestigt sind und sich evtl, mit dem Verhalten des Beschuldigten solidarisieren. Sie neigen dazu, das strafbare Verhalten des Täters zu bagatellisieren und durch falsche Diskussionen die erzieherische Wirkung des Verfahrens zu schmälern. Oft werden solche Diskussionen erst sehr spät erkannt, und es bedarf großer Anstrengungen der gesellschaftlichen Kräfte des Betriebes und des Gerichts, um die richtigen Argumente durchzusetzen. Deshalb muß das Gericht dafür sorgen, daß vor allem die Kräfte an der Hauptverhandlung teilnehmen, die das Gericht unterstützen und selbst die Erziehungsarbeit übernehmen können. Um wirklich bleibende Veränderungen herbeizuführen, wurden auf Empfehlung des Gerichts Kontroll-und Erziehungsmaßnahmen auch für die Zukunft festgelegt und damit eine wirklich kontinuierliche Erziehungsarbeit garantiert. Darüber hinaus wurde mit dem Betriebsleiter der BVG vereinbart, eine geeignete Urteilszusammenfassung zu veröffentlichen. Die BVG erklärte sich bereit, diese Urteilsveröffentlichung in der betriebseigenen Druckerei in Form eines Flugblattes vorzubereiten und an alle Betriebsangehörigen auszuhändigen. Weiterhin wurde festgelegt, daß etwa zwei Wochen nach Verteilung des Flugblattes durch die Verkehrssicherheitsaktive und Betriebskontrolleure erneut Kontrollen durchgeführt werden und daß diejenigen Schaffner, die immer noch bedenkenlos § 26 StVO und Ziff. 35 der Dienstanweisung mißachten, sich wegen ihres Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin zu verantworten haben. Das Schöffenkollektiv des Betriebes hat hierbei besonders wichtige Aufgaben zu erfüllen. Es darf sich nicht auf eine bloße Teilnahme an den Betriebskontrollen beschränken; vielmehr müssen die Schöffen gemeinsam mit den anderen gesellschaftlichen Kräften prüfen, bei welchen Schaffnern, die bei den Kontrollen ermittelt werden, eine Verhandlung vor der Konfliktkommission erforderlich ist. Auch die Auswahl des Teilnehmerkreises für die Konfliktkommissionssitzungen ist eine Aufgabe, bei der das Schöffenkollektiv große Unterstützung geben kann. Durch eine solche Vorbereitung des Verfahrens und durch Organisierung Die Unterstützung der Konfliktkommissionen durch die Justiz- und Sicherheitsorgane muß bereits bei der Unterstützung der Gewerkschaftsorgane einsetzen. Ist im Kreis ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Kreisvorstand des FDGB und den Rechtspflegeorganen vorhanden, so wird die Arbeit der Gewerkschaftsorgane mit den Konfliktkommissionen kein „Anhängsel“ werden, wie das K e r s t (NJ 1962 S. 331) befürchtet. Im Kreis Lübben konzentriert sich die Anleitung aller 41 Konfliktkommissionen in der Tätigkeit der Arbeitsrechtskommission beim Kreisvorstand des FDGB. Die Kommission der Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen auch für die Zukunft ist die Gewähr gegeben, daß diese schlechte Arbeit und damit die Quelle für Unfälle beseitigt wird. Darüber hinaus wird das Schöffenkollektiv gestärkt, und die Konfliktkommissionen werden an ihre großen Aufgaben bei der Erziehung der Kollegen und bei der Festigung des Kollektivs herangeführt. Eine Beratung mit Betriebsfunktionären einige Tage nach der Hauptverhandlung ergab, daß die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen bereits zu angeregten Auseinandersetzungen unter den Kollegen geführt hatten. Die gedankenlose, die Gesetzlichkeit verletzende Arbeitsweise einiger Schaffner wurde von der Mehrheit der Kollegen verurteilt. Es zeigte sich bereits, daß diese Bürger erkannt haben, daß die Erziehung der noch nicht bewußt arbeitenden Kollegen ihre eigene Aufgabe ist, daß die Sicherheit im Betrieb auch eine politische Frage ist, dem Produktionsaufgebot dient und entsprechend aufmerksam behandelt werden muß. Diese gründliche Vorbereitung eines Verfahrens bei Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte schuf die Voraussetzung, echte Veränderungen im Interesse der Verkehrssicherheit herbeizuführen. Das Verfahren machte den Menschen auch erneut bewußt, daß sie es sind, die diese Aufgaben erfüllen und Veränderungen herbeiführen. Aufgabe des Gerichts ist es, sie durch Anleitung und Kontrolle hierbei zu unterstützen. HUBERT NEUGAERTNER, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg setzt sich aus Arbeitern verschiedener Betriebe, gut arbeitenden Mitgliedern einzelner Konfliktkommissionen, Gewerkschaftsfunktionären, dem Arbeitsrichter und einem Staatsanwalt zusammen. Sie legt halbjährlich die Hauptrichtung für die Arbeit der Konfliktkommissionen fest und organisiert die Schulung aller Mitglieder der Konfliktkommissionen in einzelnen Stützpunkten. Jeder Richter und Staatsanwalt ist dabei für einen Stützpunkt mit verantwortlich und führt in seinem Bereich die monatliche Schulung durch. Durch diese Form des Zusammenwirkens zwischen FDGB und Rechtspflegeorganen entwickelte sich eine lebhafte Tätigkeit der Konfliktkommissionen und die politisch-ideolo- Wie unterstützen wir die Konfliktkommissionen? 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 639 (NJ DDR 1962, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 639 (NJ DDR 1962, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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