Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 636 (NJ DDR 1962, S. 636); Verantwortlichkeit nur bei vorsätzlicher oder grob-l'ahrlässiger Schadensverursachung durch den Fahrgast eintreten16. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang noch, daß die sowjetische Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet des Verkehrswesens ebenfalls zu einer differenzierenden Behandlung des schuldhaften Verhaltens des Fahrgastes gelangt, obwohl sie, wie im Falle des neuen Luftverkehrsgesetzes, zunächst davon ausgeht, daß eine Haftungsbefreiung des Verkehrsbetriebs nur Platz greift, wenn der Schaden vom Geschädigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der Luftverkehrsbetrieb haftet nach Art. 101 Abs. 2 des sowjetischen Luftverkehrsgesetzes auch für die körper- oder gesundheitsschädigenden Folgen höherer Gewalt, sofern er nicht beweisen kann, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen haben eine für die Konsequenz, mit der das sowjetische Zivilrecht sich des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bürger annimmt, charakteristische Sprengung des alten Grundsatzes, daß jegliches Verschulden des Geschädigten, auch leicht fahrlässiges Verhalten, die Rechtsfolgen der höheren Gewalt ausschließt. Praktisch noch wichtiger aber dürfte Satz 2 dieses Absatzes sein, demzufolge „in anderen Fällen, in denen der Beförderer beweisen kann, daß grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten (Sperrung von mir d. Verf.) zur Erhöhung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat, die Höhe des Schadensersatzes in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen der Zivilgesetzgebung herabgesetzt oder eine Schadensersatzleistung abgelehnt“ werden muß. Auch dies zeigt, daß eine Differenzierung je nach der Schwere der Pflichtverletzung bei schuldhafter Schadensverursachung durch den Reisenden geboten ist. Schließlich sei noch kurz eingegangen auf das Problem der materiellen Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebs für Sachen, die der Reisende mit sich führt, wie Kleidungsstücke oder, nicht aufgegebenes Gepäck. 18 18 Daß im FaUe eines Mitverschuldens auf seiten des Verkehrsbetriebes die allgemeinen zivilrechtlichen Hegeln über die Rechtsfolgen dieses Mitverschuldens eingreifen, braucht weder hier noch im Bereich des Gütertransports ausdrücklich erwähnt zu werden, da die allgemeinen Bestimmungen über Schuldverhältnisse, die die Grundlage für die Vertragsverhältnisse darstellen, den Verschuldensgrundsatz in diesem Punkt vollständig zum Ausdruck bringen müssen. Diese Frage sollte nicht bei der Güterbeförderung, sondern bei der Personenbeförderung geregelt werden, in deren Zusammenhang sie gehört. Bei Verkehrsunfällen können dem Reisenden außer Verletzungen erhebliche Sachschäden entstehen, aber auch unabhängig von Verletzungen durch Beschädigung oder Zerstörung der mitgeführten Sachen, ihren Verlust bei Hilfeleistungen im Unglücksfall u. dgl. Wegen des sachlichen Zusammenhangs dieser materiellen Einbußen des Reisenden mit dem betriebstypischen Gefahrenkreis, der für die Verantwortlichkeitsregelung bei Personenschäden maßgebend ist, sollten deren Grundsätze auch für den Ersatz beschädigter, zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände Anwendung finden, die der Reisende mit sich führt. Eine Bestimmung, wonach der Verkehrsbetrieb zwar zum Ersatz von Heilungskosten und Verdienstausfall, nicht aber der bei dem Unfall beschädigten Kleidungsstücke verpflichtet wäre, weil der Verkehrsbetrieb dem Reisenden insoweit den Einwand mangelnden Verschuldens entgegensetzen könnte, würde bei unseren Bürgern kaum auf Verständnis stoßen. Durch Einbau einer kurzen Frist für die Anzeige derartiger Schäden, die dem Verkehrsbetrieb eine alsbaldige Nachprüfung des Sachverhalts ermöglicht, würde eine mißbräuchliche Ausnutzung des erleichterten Rechtsschutzes durch den Reisenden bereits wesentlich eingeschränkt werden. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte wird für die materielle Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebs innerhalb der Vertragsbeziehungen des Personen transports folgende These vorgeschlagen: „(1) Der Verkehrsbetrieb ist für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß ein Fahrgast während des Transports oder beim Ein- und Aussteigen getötet, verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird. Das gleiche gilt bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Sachen, die der Fahrgast mit sich führt. (2) Diese Verantwortlichkeit entfällt, wenn festgestellt wird, daß der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Fahrgastes oder durch einen unabwendbaren Zufall verursacht worden ist. (3) Die Verpflichtung des Verkehrsbetriebs zur sofortigen Untersuchung der Ursachen des Schadens nach These (Gütertransport) besteht auch im Personenverkehr.“ dl&ckt und Justiz in dev dHundaspapublik CARLOS FOTH und GERHARD ENDER, Staatsanwälte Der Fall Schiedermair Ende Juli lehnte die CSU-Mehrheit des Würzburger Stadtrates einen Antrag der SPD-Fraktion ab, eine Straße nach dem in Würzburg geborenen, weltbekannten humanistischen Schriftsteller Leonhard Frank zu benennen. Die Empörung über diesen Vorfall war noch nicht abgeklungen, als schon ein neuer Skandal die Öffentlichkeit alarmierte: Der Präsident des Verwaltungsgerichts Würzburg, Prof. Dr. Rolf Schieder-, m a i r, wurde durch eine von dem Würzburger Arzt Dr. Elmar Herterich veröffentlichte Dokumentation überführt, 1 1. schon 1936 mit Adenauers Staatssekretär Dr. Hans Globke im sog. Judenreferat des damaligen Reichs- und beim Generalstaatsanwalt der DDR Preußischen Innenministeriums zusammengearbeitet und mehrere Arbeiten über die faschistische Rassen-und Judengesetzgebung allein oder mit dem im Nürnberger Wilhelmstraßen-Prozeß verurteilten Staatssekretär Dr. Wilhelm Stuckart verfaßt zu haben; 2. als SS-Sturmbannführer in Oslo 1941 Standgerichtsurteile gegen norwegische Staatsbürger gefällt und im „Rassepolitischen Amt der Reichsleitung der NSDAP“ die Stelle „Gesetzgebung“ geleitet zu haben. Die Dokumentation über die Verbrechen Schiedermairs wurde auch dem bayrischen Staatsminister des Innern, Alfons Goppel, zugeleitet. Wie die westdeutsche Presse meldete, hat Schiedermair daraufhin gegen den Würz- 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 636 (NJ DDR 1962, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 636 (NJ DDR 1962, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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