Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 575 (NJ DDR 1962, S. 575); ,.de: mehr verhindern, daß hier eine Grundsat geschaffen wird, auf die dann in ähnliche Bezug genommen werden könnte, um auch deren Gebieten die Rechte der Länder zug' Bonner Ministerialbürokratie weiter zu b In der Praxis fördern die Länderregier Jahren die zentralistischen Bestrebungen, darum geht, mit polizeistaatlichen Mitteln des Friedens und der Demokratie zu un Bereits am 17. Dezember 1953 hatte der Bundesjustizminister den Länderregierungen einbarung vorgeschlagen, die vorsah, daß „ bundesanwalt die Ermittlungen in den zu instanzlichen Zuständigkeit gehörenden S verfahren zwar durch Beamte der Sicher des Bundeskriminalamtes durchführen lasse jedoch nur im Einvernehmen und im Zusam: mit den zuständigen Landespolizeibehörden Vereinbarung sind damals alle Landesinnen gen beigetreten. Seither schaltet und Sicherungsgruppe nach eigenem Gutdünken, und dafür gibt es viele Beispiele mit behörden der Länder zusammenzuarbeiten. Die letzten Konferenzen der Landesinnenmifii denen unter der Firmierung eines fassungsschutzes“ eine Verstärkung der Spi besonders in Betrieben und Gewerkschaften wurde, sowie die hektische Betriebsamkeit Landesregierungen unterstehenden politisch a bei der Verfolgung bewährter Antifaschist genug Beweise dafür, wie die wirkliche H; Bundesrates ist. Für den Konformismus regierungen in dieser Frage ist auch die ab: Bemerkung des Bundesrates charakteristisch praktisches Bedürfnis für die vorgesehene nicht anerkannt werden“ könne, weil sich di Praxis „durchaus bewährt hat“14. regelung n Fällen auf an-uhsten der es ihränken. un gen seit wenn es c ie Kräfte tqrdrücken. damalige eine Ver-General-ner erst-ta atsschutz-u igsgruppe n (kann), n enwirken 13. Dieser v erwaltun-waltet die ohne Polizei- de l „akti V' ster, auf en Ver-tzjsltätigkeit beschlossen der den n Polizei :n liefern ltung des Landes- * schließende daß „ein Regelung bisherige der Gesii n der Konzentration auf die Gesinnungsverfolgung Preisgabe der Wahrheitserforschung Ein weiteres, nicht minder bedeutsames Mittel stärkten Ausrichtung der gesamten politisch justiz auf die vor allem vom politischen S( Senat des Bundesgerichtshofes gegebenen für die praktische Durchführung der folgung ist Art. 6 des Regierungsentwurfs. H ein neuer § 154 a StPO die Möglichkeiten anwaltschaft, des Untersuchungsrichters bzw richts zur „Ausscheidung von Unwesentlichen Prozeßstoff entscheidend erweitern. Bisher formal diese Möglichkeit lediglich dann, Strafverfolgungsorganen eine bestimmte Te hältnis zu einer anderen „unwesentlich“ ersqn die hierfür zu erwartende Strafe neben die der Beschuldigte bzw. Angeklagte weger deren Tat zu erwarten hat, nicht ins Ge' Nunmehr sollen auch „einzelne abtrenna: einer Tat“ als „unwesentlich“ angesehen von der weiteren Untersuchung, Verhandlun Scheidung ausgeschlossen werden können. Diese Ausweitung schafft eine formale Ha: deren Hilfe das gesamte Strafverfahren von auf diejenigen Fragen konzentriert werden von den juristischen Handlangern der Bor n als entscheidend hingestellt werden. Offen regierungsamtlichen Begründung erklärt: der Tat sinnwidrig, sämtliche Teilhandlufig' rechtlich einheitlichen Tat in aller Vollstä untersuchen, wenn schon einzelne Teilhanc lu: Findung der verdienten Strafe ausreichen.“1 zur ver-en Straf-nderstraf-lichtlinien ungsver-i ernach soll Staats-des Ge-“ aus dem besteht wenn den im Vereint, weil Strafen, einer an-■sjvicht fällt. re Teile und damit und Ent- nähabe, mit vornherein kann, die er Ultras d in der wäre in en einer idigkeit zu ngen zur Die vom politischen Sonäerstraf Senat des Bundesgerichtshofes befohlene Praxis der politischen Sondar-strafgerichte gibt hinreichende Aufschlüsse darüber, was damit gemeint ist. Diesen Gerichten ist z. B. für eine Verurteilung ausreichend, daß der Angeklagte bewußt bestimmte Forderungen vertreten hat (wie z. B. nach Abschluß eines Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten oder nach Ablehnung jeglicher Notstandsgesetzgebung), die auch von der widerrechtlich verbotenen KPD bzw. von der DDR unterstützt werden. Mit Hilfe antikommunistischer Parolen konstruieren sie aus einer solchen Übereinstimmung' eine „kommunistische Lenkung“, die ihrerseits wiederum als „Beweis“ für eine strafbare „verfassungswidrige Absicht“ hingestellt wird16. Die selbst nach dem Wortlaut der sog. Staatsschutzbestimmungen des westdeutschen StGB entscheidenden Fragen nach den wirklichen Zielen der angeklagten friedliebenden Bürger oder nach dem Inhalt ihrer Zusammenarbeit mit Kommunisten bzw. Bürgern der DDR aber werden als „unwesentlich“ bezeichnet. Eine Beweisaufnahme darüber wird häufig unterbunden, weil sie beweisen würde, daß es den angeklagten Bürgern um die Erhaltung und Sicherung des Friedens und demokratischer Rechte für die friedliebenden Volksmassen, um die Überwindung der gefährlichen und rechtswidrigen Atomrüstungs- und Revanchepolitik geht. Diese Praxis soll nunmehr „legalisiert“ und damit für generell verbindlich erklärt werden. Ausdrücklich heißt es in der regierungsamtlichen Begründung, es sei beabsichtigt, „den von der Praxis entwickelten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz in allgemeinerer Form im Gesetz festzulegen“17. Doch damit nicht genug: Der vorgesehene § 154 a StPO sieht darüber hinaus vor, daß auch „einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind“, als „unwesentlich“ ausgeschieden werden können. Der tiefere Sinn einer solchen Vorschrift wird erkennbar, wenn man sich die Tatsache vor Augen hält, daß der politische Sonderstrafsenat in den letzten Jahren in zunehmendem Maße dazu übergegangen ist, alle antiimperialistischen Bewegungen als „Ersatzorganisationen für die verbotene KPD“16 zu bezeichnen und ihre Anhänger unter Berufung auf die §§ 42, 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zu bestrafen. Diese Bestimmungen sind gesetzestechnisch als reine Zuwiderhandlungstatbestände gegen ein vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenes Parteiverbot ausgestaltet. Sie ermöglichen es, jede Beweisaufnahme über die wirklichen Ziele des angeklagten Bürgers und ihre Berechtigung mit der Behauptung zu unterbinden, es komme lediglich darauf an festzustellen, ob dem KPD-Verbot zuwidergehandelt wurde; der Inhalt und die Verfassungswidrigkeit der KPD-Ziele seien ja im Verbotsurteil selbst bereits verbindlich „festgestellt“. Die von der Bundesregierung geforderte ’Regelung soll offenbar sämtliche Strafverfolgungsorgane dazu an-halten, nunmehr alle Verfahren gegen antiimperialistische Kräfte nur noch unter dem „rechtlichen“ Gesichtspunkt ihrer behaupteten Tatbestandsmäßigkeit im Sinne der §§ 42, 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes durchzuführen und * damit jede Beweiserhebung über die entscheidenden politisch-inhaltlichen Fragen dieser Verfahren als „unwesentlich“ von Vornherein zu unterbinden. 16 vgl. Pfannenschwarz/Schneider, „Für Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gegen die neuen Anschläge der Militaristen?, NJ 1962 S. 359 ff. 17 Bundestagsdrucksache IV.178, S. 36. 18 Vgl. Pfannenschwarz/Schneider, a. a. O. 13 Bundesratsdrucksaciie Nr. 9 62, S. 46. y Bundestagsdrucksache IV/178, S. 50. 15 Ebenda, S. 36. 575;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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