Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 566

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 566 (NJ DDR 1962, S. 566); weist er nach, daß insbesondere unter den für schwere und Rückfallverbrechen verurteilten Personen der Anteil von solchen, die obwohl arbeitsfähig keine produktive Arbeit leisten, sehr erheblich ist. Gleichzeitig führt er überzeugende Beispiele dafür an, wie die Einbeziehung in gesellschaftlich nützliche Arbeit das wirksamste Mittel ist, um unsichere und schwankend gewordene Personen vor dem Weg des Verbrechens zu bewahren. Sacharow unterstreicht dabei die Bedeutung, die einem guten, geschlossenen Kollektiv am Arbeitsplatz zukommt. Er zeigt, daß andererseits ein schwaches, ungefestigtes Kollektiv, Mißstände im Betrieb, alte, überholte Vorstellungen, schlechte Leitungstätigkeit und ungenügende Arbeit mit dem Menschen zu individualistischen, gesellschaftswidrigen Auffassungen und letztlich zur Kriminalität führen können. Abschließend behandelt Sacharow die Rolle und den Einfluß der Situation im Wohngebiet und der kulturellen Erziehungsarbeit. Er. unterstreicht die Notwendigkeit, daß „die gesellschaftliche Einwirkung auf den einzelnen sich nicht nur auf die Grenzen seiner Tätigkeit in der Produktion beschränkt, sondern alle Seiten des Lebens umfaßt, darunter auch das häusliche Leben, die Freizeit, den Zeitvertreib usw.“ (S. 138). Entschieden nimmt er gegen die noch bestehende Ideologie der „Nichteinmischung“ in das Privatleben Stellung, „wenn dieses Leben gesellschaftswidrige Züge trägt und infolgedessen in Wirklichkeit schon weder persönlich noch privat ist“ (S. 141 Ahm.). In diesem Zusammenhang wendet sich Sacharow entschieden gegen eine Unterschätzung der Privatklagesachen und fordert eine verstärkte Einschaltung gerade der gesellschaftlichen Kräfte zur Lösung derartiger Konflikte. In den beiden abschließenden Kapiteln seiner Arbeit setzt sich Sacharow mit den objektiven und subjektiven Umständen auseinander, die dazu führen, daß die gesellschaftswidrigen Auffassungen und Ansichten einzelner Individuen sich in verbrecherischen Handlungen äußern. Hier handelt es sich um Umstände, die in unserer strafrechtlichen Terminologie mitunter als „begünstigende Bedingungen“ gekennzeichnet werden. Diese Bezeichnung ist, sofern darunter etwas gegenüber den „eigentlichen Ursachen“ Zweitrangiges angedeutet oder verstanden wird, falsch, zumindest unglücklich. Sacharow weist das überzeugend nach: „Wenn wir annehmen, daß die psychologische Grundlage jedes Verbrechens individualistische Ansichten und Auffassungen sind, wenn wir die Ursachen der Möglichkeit des Weiterbestehens derartiger Ansichten und Auffassungen in der sozialistischen Gesellschaft und die Bedingungen ihres Auftretens bei einzelnen Sowjetbürgern bestimmt haben, so haben wir noch keineswegs das Problem des verbrecherischen Verhaltens einer Person geklärt, nicht erklärt, wie gesellschaftswidrige Ansichten und Auffassungen . eine Person zur Begehung strafbarer Handlungen führen Ein individualistisches Bewußtsein ruft nämlich keineswegs immer oder unvermeidlich ein derartiges Verhalten hervor. Ein individualistisch eingestelltes Subjekt, dessen Ansichten und Beweggründe uns fremd sind, begeht möglicherweise niemals ein Verbrechen.“ (S. 160) Sacharow unterscheidet subjektive und objektive Umstände, die derartige Personen zum Verbrechen führen können. Bei der Betrachtung der subjektiven Umstände geht er auf solche Fragen ein wie die psychologischen Besonderheiten der Persönlichkeit, Temperament, Charakter, Willensstärke und Emotionen der Menschen. In diesem Zusammenhang behandelt er auch das für das sozialistische Strafrecht wichtige Problem der Tiefe und Beständigkeit der gesellschaftswidrigen Einstellung und die sich daraus ergebende Frage der Täterkate- gorien. Es ist zweifellos ein Verdienst Sacharows, daß er sich diesen Fragen zuwendet. Sacharow unterstreicht; daß die sozialistische Fragestellung nach der Rolle der Täterpersönlichkeit nichts mit den bürgerlichen Theorien vom „Täterstrafrecht“, von „kriminellen Anlagen“ u ä. gemein hat. Gleichzeitig aber betont er, daß die sowjetische Gesetzgebung wie auch die KPdSU ständig dazu anleiten, die Person des Täters bei der Bemessung der Strafe richtig zu berücksichtigen. Er resümiert das folgendermaßen: „Selbstverständlich bestimmt sich die Gefährlichkeit einer Person in erster Linie auch hauptsächlich aus der Gefährlichkeit der von ihr begangenen Tat. Diese Abhängigkeit darf aber nicht vereinfacht, mechanisch aufgefaßt werden. Insbesondere muß man berücksichtigen, inwieweit die begangene gesellschaftswidrige Handlung mit der gesamten Struktur der jeweiligen Persönlichkeit, ihren Ansichten, Tendenzen, Idealen und Neigungen übereinstimmt oder umgekehrt ihnen zuwiderläuft Das sowjetische Strafgesetz und die Praxis der sozialistischen Rechtspflege trennen die Gefährlichkeit der Person und die Schwere der von ihr begangenen Handlung nicht und stellen sie nicht gegenüber; gleichzeitig aber setzen sie sie nicht gleich und gestehen ihnen eine gewisse Selbständigkeit und Unabhängigkeit voneinander zu.“ (S. 168/169) Diese Feststellungen treffen in vollem Umfang auch auf die Strafrechtswissenschaft der DDR zu. Sie sind ein wichtiger Hinweis für die weitere verstärkte Ausarbeitung dieser Fragen auf der Grundlage der Staatsrats-beschlüsse zur Rechtspflege. Gleichzeitig muß jedoch -entschieden davor gewarnt werden, bei der Behandlung dieser Fragen in einen falschen „Psychologismus“ zu verfallen. Sacharow grenzt sich davon auch entschieden ab: „Wir gehen von der sozialen Bedingtheit der Psyche selbst aus und lehnen kategorisch die .Ewigkeit und Un Veränderlichkeit* der psychologischen Eigenheiten der Persönlichkeit ab, betrachten sie als Ergebnis der konkreten Existenzbedingungen, der Erziehung und der Tätigkeit des Individuums.“ (S. 175) Ungeachtet dieser prinzipiell richtigen Stellungnahme gibt es jedoch einzelne Stellen, an denen Sacharow selbst von diesem Grundsatz abweicht, zumindest abweichende Deutungen zuläßt, z. B. auf S. 161, wo er die unterschiedliche Kriminalitätsziffer bei Männern und Frauen mit den psychologischen und physiologischen Unterschieden ihrer Konstitution in Zusammenhang bringt. Der Abschnitt der Arbeit, der sich in Sacharows Ausdrucksweise mit den objektiven (äußeren) Umständen der Entstehung verbrecherischer Handlungen befaßt, trägt keinen so geschlossenen und logisch überzeugenden Aufbau wie die anderen. Sacharow weist zunächst nach, daß Verbrechen nicht nur das Ergebnis einer bestimmten Einstellung des Täters sind, sondern daß sie „in vielem von den konkreten äußeren Bedingungen und Umständen (abhängen), die das Zutagetreten gesellschaftswidriger Ansichten und Neigungen verhindern, auf labile Personen sehr zügelnd wirken, aber auch umgekehrt gesellschaftsgefährliche Anschläge begünstigen, erleichtern oder sogar unmittelbar hervorrufen können, und zwar mitunter sogar seitens solcher Personen, die in einer anderen Situation niemals derart gehandelt hätten“ (S. 198 f.). Zunächst werden solche Umstände behandelt wie Mängel und Fehler in der wirtschaftlichen Leitungstätigkeit und in der kulturell-erzieherischen Arbeit. Dabei unterstreicht er, daß Fehler in der Planung, Mängel in der Versorgung usw. nicht nur Verbrechen objektiv ermöglichen, sondern auch ideologisch zersetzend auf ungefestigte Arbeiter wirken. Ausführlich befaßt sich Sacharow mit den Ursachen und Auswirkungen des Alkoholismus. Er legt ausführ- 566;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 566 (NJ DDR 1962, S. 566) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 566 (NJ DDR 1962, S. 566)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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