Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 168 (NJ DDR 1962, S. 168); Alois Pawlak, Werner Hötling, Heinz Wilke, Karl Ziegenhardt: Straßenverkehrsrecht der DDR. Verlag des Ministeriums des Innern, Berlin 1960, 142 Seiten, Preis: IS DM. Mit dem vor einiger Zeit erschienenen Buch „Straßenverkehrsrecht der Deutschen Demokratischen Republik“ (Erläuterungen zur Straßenverkehrsordnung) hat ein Autorenkollektiv dazu beigetragen, die bisher nur in geringem Umfange vorhandene Literatur über das neue Straßenverkehrsrecht der DDR zu erweitern. In ihrem Vorwort haben sich die Verfasser die Aufgabe gestellt, durch die Erläuterung der StVO dazu beizutragen, „die erzieherische Wirkung unseres Straßenverkehrsrechts zu verstärken und das Bewußtsein der Verkehrsteilnehmer über die Notwendigkeit eines disziplinierten Verhaltens im öffentlichen Straßenverkehr weiter zu entwickeln und zu festigen“. Sie wollen mit dem Buch alle Verkehrsteilnehmer an die Probleme des Straßenverkehrsrechts heranführen und sie mit diesen vertraut machen, aber ihnen auch helfen zu erkennen, wie sie sich richtig im Straßenverkehr verhalten müssen. Das Buch ist insbesondere gedacht als ein Hilfsmittel der Organe der Deutschen Volkspolizei, der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie aller interessierten Betriebe und Schulen. Das Vorhaben der Verfasser ist im wesentlichen gelungen, soweit das Buch die Organe der Volkspolizei sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften anspricht. Die Verfasser haben die einzelnen Bestimmungen der StVO nicht nur kommentiert, sondern sie waren auch bemüht, das Straßenverkehrsrecht als einen Teil des einheitlichen Rechtssystems und als Ausdruck bestimmter gesellschaftlicher Verhältnisse in seiner historischen Entwicklung darzustellen. Die Verfasser zeigen gleichzeitig die gesellschaftlichen Kräfte, die berufen und in der Lage sind, gemeinsam mit den staatlichen Organen die Verkehrskriminalität als Teil der Gesamtkriminalität mit dem Ziel ihrer schrittweisen Überwindung als gesellschaftliche Erscheinung wirksam zu bekämpfen. Insoweit geben sie auch den staatlichen und gesellschaftlichen Organen Anleitung, wie sie ihre vorbeugende Tätigkeit zu leisten haben. Sie bekämpfen wirksam die noch mitunter anzutreffende Auffassung, beim Straßenverkehrsrecht handele es sich um sog. technisch-neutrale Normen, indem sie nachweisen, daß das Straßenverkehrsrecht Klassencharakter trägt und dazu bestimmt ist, den Willen der herrschenden Klasse durchzusetzen. Von der Verkehrsrechtspraxis wird begrüßt werden, daß die Autoren mit großer Umsicht eine fast erschöpfende Zusammenfassung der für den öffentlichen Straßenverkehr in Frage kommenden Gesetzestexte vorgenommen haben, die dem Buch als Anhang beigefügt sind. Dem Interessenten wird dadurch erspart, die sehr verstreut veröffentlichten Bestimmungen aufzuspüren. Hervorzuheben ist weiter, daß sich eine Reihe von Erläuterungen auf neuere Entscheidungen der Gerichte der DDR stützt. Gleichzeitig wird auf diesem Wege den Verkehrspraktikern die entsprechende Spruchpraxis unserer Gerichte zugänglich gemacht. Bemerkenswert ist das Bemühen des Kollektivs, praktische Grundsätze zu erkennen und aufzustellen, die dazu beitragen sollen, das Straßenverkehrsrecht einheitlicher als bisher anzuwenden. Ob die erarbeiteten Grundsätze in jedem Falle für die Straßenverkehrsrechtspraktiker eine Hilfe sind, muß allerdings bezweifelt werden. Diese Zweifel gelten zumindest für die Fälle, in denen die Verfasser Grundsätze aufgestellt haben, die im derzeitig geltenden Recht keine Stütze finden, im Gegenteil, die dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechen. So wird z. B. auf Seite 113 zur Bedeutung der Trennlinie der Grundsatz aufgestellt, daß als Trennlinie die durchgehende weiße Linie Anwendung finde, während unterbrochene weiße Striche lediglich Leitlinien für den Fahrzeugverkehr darstellen. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Thesen bleiben die Verfasser jedoch schuldig. Offensichtlich ist die Darstellung des Autorenkollektivs zu dieser Frage von dem Wunsche getragen, das in der DDR geltende Verkehrsrecht den weit ver- breiteten internationalen Regelungen anzugleichen. Diese Absicht der Autoren als Hinweis für eine künftige gesetzliche Regelung wird aber nicht in genügendem Maße deutlich, so daß für den Leser der Eindruck entsteht, als sei diese Art der Unterscheidung zwischen Leit- und Trennlinie bereits rechtsverbindlich. Der einzige Anhalt über den Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der Trennlinie findet sich in der Anlage I zur Straßenverkehrsordnung (Bild 18a). Hier wird die Trennlinie jedoch durch unterbrochene weiße Striche dargestellt. Die Anlage I ist Bestandteil der StVO. Um so unerfindlicher ist es, wenn in dem Buch das Bild 18a mit einer nicht unterbrochenen weißen Linie dargestellt wird. Ein solches Verfahren stellt eine eigenmächtige Änderung des Gesetzes dar, zu der nicht die Autoren, sondern nur der Gesetzgeber berechtigt ist. Letztlich führt aber eine solche Erläuterung in der Rechtsbefolgung und -anwendung zu erheblicher Unsicherheit. Eine ähnliche Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes durch die Verfasser findet sich auch in der Erläuterung zum § 47 StVO auf Seite 309. Während der Wortlaut des Gesetzes den Organen der Volkspolizei einräumt, unabhängig von einer Bestrafung eine der im Gesetz genannten und in sich differenzierten vier Erziehungsmaßnahmen anzuwenden, bringen die Verfasser wie selbstverständlich zum Ausdruck, daß diese Erziehungsmaßnahmen -sowohl allein als auch nebeneinander zur Anwendung kommen können. Eine Erklärung für die vom Gesetz abweichende Meinung sucht der Leser vergeblich. Auch hier ist deutlich zu spüren, daß die Verfasser, bei denen es sich überwiegend um Angehörige der Volkspolizei handelt, bestrebt waren, aus der Praxis der Verkehrspolizei im Zusammenhang mit den sich ständig verändernden Verkehrs Verhältnissen gewonnene Erkenntnisse und Wünsche bereits als rechtsverbindlich darzustellen. Bei einer solchen Darstellungsweise verlieren aber die Erläuterungen insofern an Wert, als sie nicht den Anspruch erheben können, authentisch zu sein. An einer derartigen Authentizität dürfte aber gerade dem Verlag des Ministeriums des Innern im Hinblick auf die Anleitung der Organe der Deutschen Volkspolizei gelegen haben. So sehr das Buch dem Verkehrsrechtspraktiker trotz einiger Mängel Unterstützung gibt und ihn zu Auseinandersetzungen mit den Problemen des Straßenverkehrsrecht anregt, so erscheint die Lösung der Aufgaben, die sich das Autorenkollektiv gestellt hat, nicht voll gelungen, soweit es den einzelnen Verkehrsteilnehmer anspricht. Der Kreis der Erwerber dieses durch den umfangreichen Anhang unhandlich gewordenen Buches wird bereits durch die erheblichen Anschaffungskosten (18 DM) eingeengt. Ein Bürger, der nicht ständig gezwungen ist, sich mit den Problemen des Straßenverkehrs zu befassen, wird sich nicht ohne weiteres dazu entschließen können, das Buch zu kaufen. Für ihn reicht eine handliche erläuterte Textausgabe vollkommen aus. Für die Verkehrsteilnehmer könnte auf die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Verkehrsrechtsnormen sowie die rechtstheoretischen Erörterungen, die sich teilweise mehrfach wiederholen, verzichtet werden. Recht gut und anschaulich dargestellte Abschnitte, wie z. B. Fragen der alkoholischen Beeinflussung, Reaktionszeiten, Bremswege usw., wären wert, gesondert als Broschüre veröffentlicht zu werden, um einen großen Kreis der Verkehrsteilnehmer mit den Problemen vertraut zu machen. Auf diese Weise wäre es möglich, die durch den hohen Preis des Buches gesetzte Schranke zu durchbrechen und die angestrebte erzieherische Einflußnahme auf breiteste Kreise der Verkehrsteilnehmer zu verwirklichen. Unter diesem Gesichtspunkt und durch die gegebenen Anregungen für eine Auseinandersetzung mit den Problemen des Straßenverkehrsrechts sollte das Buch in jeder Dienststelle, deren Mitarbeiter mit dem Straßenverkehrsrecht sich beschäftigen, greifbar sein. Harry Mettin, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 168 (NJ DDR 1962, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 168 (NJ DDR 1962, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, möglich. Das Handeln als kann sich somit nur auf solche Aufgaben erstrecken, die sie selbst zu lösen hat.

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