Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 775

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 775 (NJ DDR 1961, S. 775); Die Zusammenarbeit der Kommissionen Löhne/Arbeits-recht mit der Volksvertretung, dem Staatsanwalt und dem Arbeitsgericht Ein wichtiges Anliegen der Zusammenarbeit von Gewerkschaft, Staatsanwaltschaft und Gericht muß der Einsatz der arbeitsrechtlichen Kader im Rahmen der Schulungsarbeit der Gewerkschaften sein. Die Schulung über das Gesetzbuch der Arbeit und die dazu ergangenen Verordnungen ist eine wichtige gewerkschaftliche Aufgabe. Am dringendsten ist die Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen, um sie zu befähigen, in ihrer Tätigkeit das Gesetzbuch der Arbeit richtig anzuwenden. Geschult werden müssen aber auch die M:tglieder der Kommissionen Löhne/Arbeitsrecht, die Mi fglieder der Gewerkschaftsleitungen und die gewerkschaftlichen Vertrauensleute, um dem Arbeitsrecht eine biüte Basis zu schaffen und die bewußte Durchsetzung des Gesetzbuchs der Arbeit zu sichern. Ohne genaue Kenntnis des Gesetzbuchs der Arbeit und seiner Funktion ist nun einmal seine bewußte Durchsetzung nicht zu erreichen. Das bedeutet, daß in jedem Kreise mehrere Hundert Gewerkschaftler arbeitsrechtlich geschult werden müssen. Die Gewerkschaften können diese große Aufgabe nur lösen, wenn sie dabei auf die Unterstützung der Richter, Staatsanwälte und Schöffen rechnen können. Die Zusammenarbeit erschöpft sich jedoch nicht in der Schulungsarbeit. Genauso wichtig ist die Zusammenarbeit bei der bewußten Durchsetzung des Arbeitsrechts. An einigen Beispielen soll gezeigt werden, welche Erfolge dabei erzielt werden können. Einen Schwerpunkt in der Tätigkeit der Staatsanwälte und Gerichte stellen die Minusdifferenzen im sozialistischen Handel dar. Sie beschäftigen uns nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Verfahren vor den Konfliktkommissionen und den Arbeitsgerichten. Sicher bemühen sich in jedem Einzelfall Konfliktkommission, Strafgericht und Arbeitsgericht, die Ursachen der jeweiligen Fehlbeträge zu ermitteln und Hinweise für die Beseitigung von Mängeln zu geben. Dennoch ist es bisher nicht gelungen, das Mankoproblem zu lösen. Das ist auch eine Folge des Nebeneinanderarbeitens. Würden alle Kräfte planmäßig eingesetzt, um die Manki wirksam zu bekämpfen, müßten Erfolge zu erzielen sein. Das zu organisieren, ist beispielsweise eine Aufgabe der Kommission Löhne/Arbeitsrecht beim Kreisvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß. Sie müßte dabei mit der Volksvertretung, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Zusammenarbeiten, um gemeinsam über die zweckmäßigsten Maßnahmen zu beraten. Diese Maßnahmen müßten z. B. darin bestehen, die Ständige Kommission Handel und Versorgung bei der örtlichen Volksvertretung und die Abt. Handel und Versorgung beim Rat der Stadt bzw. des Kreises, ebenso auch die ehrenamtlichen Mitarbeiter des sozialistischen Handels HO-Beiräte und Verkaufsstellenausschüsse des Konsums in die Ermittlung und Beseitigung der Fehlerquellen mit einzubeziehen. Es kann nicht länger hingenommen werden, daß ohne vorherige Fühlungnahme mit der Volksvertretung und den staatlichen Organen und ohne Einschalten der Revisionskommission in einer Vorstandssitzung des Konsums, wie das in Jena geschehen ist, binnen weniger . Stunden Dutzende von Mankofällen „beraten“ und niedergeschlagen werden. Alle Mankofälle müssen, auch wenn sie nicht zu einem Verfahren vor der Konfliktkommission oder dem Gericht führen, systematisch ausgewertet werden, um die wirklichen Ursachen zu erkennen und Schlußfolgerungen für eine Verbesserung der Arbeit zu ziehen. Dabei wäre auch zu prüfen, inwieweit der Staatsanwalt von seinem in § 21 der Arbeitsgerichtsordnung vom 29. Juni 1961 (GBl. II S. 271) eingeräumten Recht Gebrauch macht, von sich aus Verfahren vor der Konfliktkommission und dem Arbeitsgericht einzuleiten. Das könnte dann praktisch werden, wenn sich als eine Ursache für Fehlbeträge eine schlechte Leitungstätigkeit herausgestellt hat und einige pflichtvergessene Funktionäre materiell zur Verantwortung gezogen werden sollen. Hand in Hand mit diesen Maßnahmen müßte von den Gewerkschaftsleitungen durch intensive Schulungsarbeit das Bewußtsein der Werktätigen im Handel so gehoben werden, daß sie durch eine hohe Arbeitsmoral die Ursachen der Fehlbeträge, die zu einem großen Teil auf ideologischem Gebiet zu suchen sind, bekämpfen. Das geschieht z. B. mit gutem Erfolg in den sozialistischen Brigaden. Dieser Bewegung ist daher alle Unterstützung zu gewähren. Werden alle diese Möglichkeiten von der Kommission Löhne/Arbeitsrecht der zuständigen Gewerkschaft genutzt, dann kommen wir auch in der Beseitigung des Mankoproblems einen Schritt vorwärts. Um eine bewußte Einhaltung der Arbeitsdisziplin zu erreichen, sollten die Kommissionen Löhne/Arbeitsrecht die Ausarbeitung und Diskussion neuer, sozialistischer Arbeitsordnungen unterstützen und Erfahrungsaustausche zwischen den Brigaden der sozialistischen Arbeit organisieren. Gerade die sozialistischen Brigaden gehen ja beispielgebend bei der Erziehung zu einer bewußten Einhaltung der Arbeitsdisziplin und der Entwicklung einer hohen sozialistischen Arbeitsmoral voran. Was bisher noch fehlt, ist die planmäßige Förderung der Brigaden und die Übertragung ihres guten Beispiels auf die übrigen Arbeitskollektive. Das muß vor allem das Anliegen der Kommissionen Löhne/ Arbeitsrecht bei den Betriebsgewerkschaftsleitungen und der Kommissionen bei den Kreisvorständen sein. Innerhalb der Arbeitsdisziplin ist es z. Z. besonders wichtig, die volle Ausnutzung der Arbeitszeit durchzusetzen und dazu auch die erzieherischen Mittel des Gesetzbuchs der Arbeit einzusetzen. Ebenso muß das Bummelantentum planmäßig bekämpft werden. Eine überaus wichtige Frage ist die straffe Einhaltung der Lohndisziplin und die Durchführung geeigneter Maßnahmen, um die bestehenden Disproportionen zwischen Arbeitsproduktivität und Durchschnittslohn zu beseitigen. Diese Disproportionen zeigen sich vor allem in unrealen Normen, in zu hohen Lohneinstufungen und in ungesetzlichen Lohnzuschlägen. Bei der Lösung dieser Fragen müssen Arbeitsökonomen mitwirken. Es gibt sehr gute Beispiele dafür, wie durch die Anwendung der Seifert-Methode, durch bessere Arbeitsorganisation, durch Verbesserungsvorschläge, vor allem aber durch das wachsende Bewußtsein unserer Werktätigen in der gleichen Zeit für das gleiche Geld mehr produziert wird. Solche Beispiele müssen in den Kommissionen ausgewertet und über die örtlichen Volksvertretungen und die Leiter der Betriebe auf andere Arbeitskollektive übertragen werden. Um ein gesundes Verhältnis zwischen Steigerung der Arbeitsproduktivität und Entwicklung des Durchschnittslohnes herbeizuführen, ist die Anwendung der ökonomisch zweckmäßigsten Lohnform sehr wichtig. Auch hier sind die guten Erfahrungen bei der Entwicklung und Einführung neuer Lohnformen bisher zu wenig verallgemeinert worden. Es gibt z. B. ausgezeichnete Ergebnisse bei der Anwendung des Objektlohnes. Die großen Möglichkeiten für eine Steigerung der Arbeitsproduktivität bei gleichbleibenden Lohnkosten, die der Objektlohn bietet, werden aber im günstigsten Fall von einigen Großbetrieben der Bauindustrie genutzt. Die Kreisbaubetriebe machen von dieser Möglichkeit so gut wie keinen Gebrauch. Hier wäre es eine wichtige Aufgabe der Kommission Löhne/ Arbeitsrecht beim Bezirksvorstand der IG Bau/Holz, durch ihre Mitglieder in den Kommissionen bei den Kreisvorständen der IG die Anwendung des Objektlohnes zu organisieren, bestimmte Kollegen zu dem Betrieb abzuordnen, der bereits länger mit dem Objektlohn arbeitet, vielleicht auch andere Kollegen aus die- 775;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 775 (NJ DDR 1961, S. 775) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 775 (NJ DDR 1961, S. 775)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts immer wirkungsvoller mit den politisch-operativen Maßnahmen sowie politischen Offensivmaßnahmen genutzt.

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