Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 54 (NJ DDR 1961, S. 54); . listische Wirtschaftssystem gebildet wird, und forderten, daß man alle Wirtschaftsverbrechen in zwei Kategorien einteilen sollte: in Verbrechen, die gegen das sozialistische Wirtschaftssystem gerichtet sind, und in Verbrechen, die gegen das richtige Funktionieren und gegen die Entwicklung der speziellen Zweige der sozialistischen Wirtschaft gerichtet sind. Sie sprachen sich dafür aus, daß die Verbrechen der ersten Kategorie mit den Verbrechen, die gegen das sozialistische Eigentum gerichtet sind, in einem Kapitel des Strafgesetzbuchs zusammengefaßt werden. Die anderen Wirtschaftsverbrechen sollten in einem anderen Kapitel des Strafgesetzbuchs zusammengefaßt werden, wobei sie nach den Wirtschaftszweigen, denen diese Verbrechen schaden, systematisch erfaßt werden sollten9. Bald danach hat jedoch Trajnin seinen Standpunkt etwas geändert. Er hat zwar den Gesichtspunkt, wonach es notwendig ist, die gegen das sozialistische Wirtschaftssystem gerichteten Verbrechen besonders zu erfassen, aufrechterhalten, ist jedoch zu der Schlußfolgerung gekommen, daß man sie nicht mit den Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum zusammen fassen, sondern in einem besonderen Kapitel regeln sollte19. Erfahrungen der volksdemokratischen Staaten Die sowjetische Rechtswissenschaft und die sowjetische Gesetzgebung haben auf dem Gebiet der Wirtschaftsverbrechen einen großen Einfluß auf viele Länder der Volksdemokratie ausgeübt. Als typisches Beispiel kann das in der Rumänischen Volksrepublik herausgegebene Dekret Nr. 202 vom 14. Mai 1953 unter dem Titel „Einige Verbrechen gegen das Wirtschaftssystem der Rumänischen Volksrepublik“ dienen. Dieses Dekret enthält drei Teile: 1. Wirtschaftsverbrechen. 2. Finanzverbrechen und 3. Allgemeine Bestimmungen. Aus dem Inhalt dieses Dekrets ist zu ersehen, daß es beinahe alle Tatbestände enthält, die in der sowjetischen Gesetzgebung geregelt sind und die durch die sowjetische Lehre als „Wirtschaftsverbrechen“ angesehen werden. So enthält z. B. der 1. Teil des Dekrets die strafrechtliche Verantwortlichkeit für folgende Tat-' bestände: Mißwirtschaft, den Verkauf von Waren schlechter Qualität durch Handelsbetriebe, fiktive Genossenschaften (Bildung, Leitung, Teilnahme und Hilfe bei Gründung derselben) usw. Das tschechoslowakische Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1950 hat dieses Problem anders gelöst. Das Strafgesetzbuch zählt nicht alle Wirtschaftsverbrechen zu den Verbrechen gegen das sozialistische Wirtschaftssystem, sondern nur eine bestimmte Gruppe dieser Verbrechen, die in dem Unterabschnitt „Verbrecherische Handlungen gegen das Wirtschaftssystem“ geregelt sind. Dieser Unterabschnitt befindet sich an erster Stelle des Kapitels des Strafgesetzbuchs, das mit der Überschrift „Wirtschaftliche Straftaten“ versehen ist, und es umfaßt u. a. folgende Tatbestände: sich der Verstaatlichung des Eigentums entziehen, Bildung privater Monopole, Mißbrauch des Eigentumsrechts. Die übrigen Wirtschaftsverbrechen sind in weiteren Unterabschnitten dieses Kapitels geregelt, je nach den Wirtschaftszweigen, in welchen die entsprechenden Verbrechen begangen werden (z. B. Verbrechen gegen den einheitlichen Wirtschaftsplan, gegen das Geldsystem, Steuerdelikte, Verletzung der Bestimmungen über den Außenhandel)11. 9 Fragen des Systems des Allgemeinen und Besonderen Teils des sozialistischen Strafrechts, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1950, Heft 10, S. 32 ff. (russ.). 10 a. Trajnin, Die Lehre des Genossen Stalin über die Basis und den Überbau und das Problem des Schutzes des sozialistischen Wirtschaftssystems, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1952, Heft 2, S. 25 (russ.). ü Der Unterschied besteht darin, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit für viele Wirtschaftsverbrechen, die durch die Systematik des StGB nicht erfaßt wurden, im Verwaltungsstrafrecht vom 12. Juni 1950 im 1. Kanitel mit der Überschrift „Schutz der Wirtschaft“ geregelt worden sind. Demgegenüber hat die sowjetische Rechtswissenschaft großen Einfluß auf die Systematik der Wirtschaftsverbrechen im albanischen Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1952 ausgeübt. Ganz besonders scheint diese Systematik in vielen Punkten mit Trajnins Konzeption übereinzustimmen. So folgt gleich nach den Verbrechen gegen den Staat und den Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum das II. Kapitel mit der Überschrift „Verbrechen gegen das sozialistische Wirtschaftssystem“. Es umfaßt Verbrechensgruppen, die entsprechend den Wirtschaftszweigen (z. B. Industrie, Innenhandel. Finanzwirtschaft, Transport, Landwirtschaft usw.) gebildet wurden. In der letzten Gruppe sind „Andere Verbrechen auf dem Gebiet der Wirtschaft“ geregelt worden. Das bulgarische Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1951 regelt alle Tatbestände der Wirtschaftsverbrechen in einem Kapitel mit der Überschrift „Verbrechen gegen die Volkswirtschaft“. Dieses Kapitel folgt unmittelbar dem Kapitel, in dem die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum geregelt wurden. In dem bulgarischen Strafgesetzbuch wurden die Wirtschaftsverbrechen nicht in Verbrechen gegen das sozialistische Wirtschaftssystem und in Verbrechen gegen die sozialistische Wirtschaft eingeteilt, obwohl eine derartige Einteilung, wie Prof. I. N e n o w berichtet12, erwogen worden ist. Der bulgarische Gesetzgeber ist jedoch von der richtigen Voraussetzung ausgegangen, daß ein grundsätzlicher Unterschied zwischen allen Wirtschaftsverbrechen nicht vorhanden ist. Es zeigt sich also, daß die Problematik der Wirtschaftsverbrechen im sozialistischen Strafrecht zwar nicht einheitlich betrachtet wird, daß jedoch überall die Verbrechen gegen die Wirtschaft unabhängig von den Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum geregelt sind. Zum Objekt der Wirtschaftsverbrechen Unter diesen Voraussetzungen scheint es unmöglich, einzig und allein auf Grund der Analyse der oben dargestellten Gesetze richtige und konstruktive Schlußfolgerungen hinsichtlich des Begriffs der Wirtschaftsverbrechen zu ziehen. Ich bin auch der Ansicht, daß es auf Grund der bisher bekannten Lösungen, die in den geltenden Gesetzen getroffen wurden, kaum gelingen wird, eine richtige Systematik dieser Verbrechen auf-z'ubaucn, die man ohne Bedenken in ein neues Strafgesetzbuch aufnehmen könnte. In der polnischen Rechtswissenschaft ist von Prof. T. Cyprian ein derartiger Versuch unternommen worden. Er hat vorgeschlagen, aus den entsprechenden Tatbeständen, die in den ergänzenden Gesetzen, in dem , gegenwärtig in Polen geltenden Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1932, in der Strafgesetzgebung der Länder der Volksdemokratie und der Sowjetunion enthalten sind, solche Tatbestände auszusondern, deren Anschläge unmittelbar auf das Wirtschaftsleben gerichtet sind. Da für die Systematisierung das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht ausreicht, fordert er, noch weitere Kriterien, wie z. B. das Subjekt des Verbrechens, die Art und Weise der Handlung usw., hinzuzunehmen13 14. Auf Grund dieser Voraussetzungen wählte Cyprian bestimmte „typische“ Verbrechen aus, die seiner Ansicht nach in das Kapitel der Wirtschaftsverbrechen aufgenommen werden sollten11. Hinsichtlich der auf diese Art und Weise aufgebauten Systematik kann man einige kritische Bemerkungen machen. Erstens kann man den Einwand des Eklekti- 12 i. Njenow, Verbrechen gegen die sozialistische Wirtschaft nach dem volksdemokratischen Strafrecht, Sofia 1953, S. 17. 13 t. Cyprian, Kodifizierungsprobleme der Wirtschaftsverbrechen, Panstwo i Prawo 1958, Heft 11, S. 748 (polnisch). 14 ebenda, S. 753. * 54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 54 (NJ DDR 1961, S. 54) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 54 (NJ DDR 1961, S. 54)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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