Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 531 (NJ DDR 1961, S. 531); beseitigt werden, eben weil in jedem Fall das Verschulden des Täters nachgewiesen werden muß. Es wäre nicht richtig, bei der Hehlerei eine Sonderregelung vorzusehen. In Einzelfällen sollen Vorschriften, die eine Strafbarkeitserklärung oder Strafschärfungsgründe enthalten, nicht beibehalten werden Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, unter Berücksichtigung der konkreten Entwicklungsbedingungen zu einer realen Einschätzung der Straftaten und ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit zu gelangen. Diese Prüfung ist auch deswegen erforderlich, um zu erkennen, in welchen Fällen in Zukunft eine Strafbarkeitserklärung nicht mehr erforderlich ist, wobei die gewachsenen gesellschaftlichen Kräfte und die dadurch erweiterten Möglichkeiten zur Überwindung solcher Erscheinungen eine wichtige Rolle spielen. Es ist z. B. zu untersuchen, ob einzelne Strafbestimmungen auch in Zukunft beizubehalten sind. Unter diesem Gesichtspunkt haben sich beispielsweise eine Reihe grundlegender Veränderungen der Strafbarkeit der falschen Aussage ergeben. Wir stellten uns zunächst die Frage, ob es insbesondere nach der Praxis der Gerichte gerechtfertigt ist, die erhöhte Strafbarkeit des Meineides beizubehalten. Das wäre nur dann vertretbar, wenn dem Eid als solchem tatsächlich eine besondere Bedeutung bei der Wahrheitsfindung beigemessen würde. Wir haben jedoch festgestellt, daß der Eid nur sehr selten abgenommen wird. Außerdem sind wir zu dem Ergebnis gekommen, daß der Eid eigentlich niemals eine hervorgehobene Rolle bei der Erforschung der objektiven Wahrheit spielt, daß also der beeideten Aussage allein schon wegen der Vereidigung des Zeugen oder Sachverständigen kein größerer Beweiswert beigemessen wird. Es besteht u. E. keinerlei Veranlassung, an dieser Praxis etwas zu ändern. Im Gegenteil: Es wird erforderlich sein, daraus zur gegebenen Zeit die entsprechenden strafprozeßrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Aber unabhängig von dieser Auswertung für das Strafprozeßrecht sind wir der Ansicht, daß die Beibehaltung einer besonderen Strafbestimmung über Meineid mit ihrem höheren Strafrahmen nicht mehr richtig wäre. In engem Zusammenhang damit steht die Frage, ob eine Strafbestimmung über die fahrlässige falsche Aussage (§ 163 StGB) beibehalten werden muß. Bekanntlich war es bisher nur strafbar, wenn die fahrlässige falsche Aussage unter Eid gemacht wurde. In Übereinstimmung mit Lekschas7 sind wir der Ansicht, daß auf eine solche Vorschrift überhaupt verzichtet werden kann. Sicher kann in jedem Fall durch eine falsche Aussage, übrigens auch wenn sie schuldlos abgegeben wurde, die Tätigkeit des Gerichts oder eines anderen Organs gefährdet werden. Diese Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gerichts oder eines anderen Organs kann für sich allein aber noch nicht die Schaffung einer solchen Vorschrift rechtfertigen. Es muß darüber hinaus geprüft werden, ob zur Bekämpfung einer derartigen hemmenden Erscheinung die gesetzliche Strafbarkeitserklärung und bei Ausführung einer solchen Handlung eine gerichtliche Bestrafung notwendig sind. Diese Notwendigkeiten sind nach unserer Ansicht nicht gegeben, und deshalb sollte die Strafbarkeit auf die vorsätzlich falsche Aussage beschränkt werden. Bei der Abfassung des Tatbestandes der vorsätzlich falschen Aussage soll auch der Gedanke der Verleitung zur falschen Aussage aufgenommen werden. Daß jedoch eine Bestimmung über die Strafbarkeit der erfolglosen Anstiftung (§ 159 StGB), die ja zu einer Ausweitung der allgemeinen Vorschrift des § 49 a StGB für den Bereich der Aussagedelikte führte, nicht beibehalten werden sollte, ergibt 7 Lekschas, Über die Strafwürdigkeit von Fa' riässigkeitsver-brechen, Berlin 1958, S. 52. sich schon aus den Ausführungen über den Vorschlag einer Strafbestimmung über die erfolglose Aufforderung zur Begehung eines schweren Verbrechens. Ohne jede praktische Bedeutung ist schließlich die Vorschrift über Eidesbruch (§ 162 StGB). Es wurde festgestellt, daß auch künftig eine Strafbestimmung erforderlich ist, die etwa der Vorschrift über falsche Versicher u n g an Eidesstatt (§ 156 StGB) entspricht. Man kann also sagen, daß auf diesem Gebiet der Aussagedelikte eine Reihe von Beschränkungen der Strafbarkeit erforderlich sind. Dagegen mußte entsprechend den praktischen Erfordernissen der Kreis der strafrechtlich vor falschen Aussagen zu schützenden Organe in der bereits angeführten Weise neu festgelegt werden; denn es ist nicht mehr ausreichend, nur bei den „vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle“ gemachten vorsätzlichen falschen Aussagen eine Strafbarkeit vorzusehen. Die Unterkommission hat auch erörtert, ob eine Strafbestimmung über einfache passive Bestechung benötigt wird, d. h. die Strafbarkeit eines Staatsfunktionärs, „welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt“, wie es in § 331 StGB heißt. Wir haben zunächst geprüft, in welchen Fällen die gegenwärtig geltende Bestimmung Anwendung findet. Dabei zeigte es sich, daß diese Strafvorschrift hauptsächlich dann angewendet wird, wenn ein anderer bevorzugt wurde oder bevorzugt werden sollte. Es soll nicht weiter darauf eingegangen werden, ob es sich bei einer derart bevorzugten Abfertigung nicht bereits nach der geltenden gesetzlichen Regelung um eine Verletzung der Dienstpflicht handelt. Jedenfalls war das bisher der wichtigste Anwendungsfall des § 331 StGB. Daraus haben wir für das künftige Strafgesetzbuch den Schluß gezogen, daß eine Strafbestimmung über die einfache passive Bestechung dann nicht beizubehalten ist, wenn die geplante Strafvorschrift der Korruption ausdrücklich den Fall der Bevorzugung eines anderen nennt. Das soll nun wiederum nicht als eine Billigung der sonstigen, bisher nach § 331 StGB strafbaren Handlungen verstanden werden. Es ist auf keinen Fall statthaft, im Zusammenhang mit der eigenen dienstlichen Tätigkeit Geschenke anzunehmen, weil in jedem Fall dadurch die ordnungsgemäße Arbeitsweise der staatlichen Organe erheblich beeinträchtigt werden kann. Nur ist es zur Bekämpfung solcher Erscheinungen, bei denen die Pflichten des Staatsfunktionärs weder verletzt worden sind noch verletzt werden sollten, nicht erforderlich, gerichtliche Strafen anzudrohen und anzuwenden, und es genügt dann durchaus, in einem solchen Fall z. B. eine disziplinäre Bestrafung auszusprechen. Wir schlagen deshalb vor, daß ein Staats- oder Wirtschaftsfunktionär, der seine Stellung und das Vertrauen der Werktätigen in d-e Organe und Institutionen des Staates oder der Wirtschaft mißbraucht, indem er für die Bevorzugung eines anderen oder für eine sonstige Verletzung seiner Pflichten Vorteile für sich oder andere fordert, sich versprechen läQt oder annimmt, strafrechtlich verantwortlich ist. Aus den eingangs bereits genannten Gründen sollen wegen der gleichen Handlungen auch Personen, die nicht Staatsoder Wirtschaftsfunktionäre sind, bestraft werden, wenn sie in Durchführung staatlicher oder wirtschaftlicher Aufgaben die ihnen übertragenen Befugnisse und Pflichten verletzen. Nach § 114 StGB ist wegen Nötigung zu einer Amtshandlung u. a. strafrechtlich verantwortlich, wer einen Staatsfunktionär zur Vornahme einer Amtshandlung nötigt. Es widerspricht allerdings dem Wesen einer solchen Straftat, die Nötigung eines Staatsfunktionärs zu einem pflichtgemäßen Verhalten als Angriff gegen die Tätigkeit staatlicher Organe zu qualifizieren. Wenn das einmal praktisch vorkommt, dann ist zu untersuchen, ob es sich dabei um eine Nötigung als Angriff;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 531 (NJ DDR 1961, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 531 (NJ DDR 1961, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen. Das anfangs stark ausgeprägte Informationsverlangen der Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Begleitposten werden zur Absicherung von Inhaftierten bei Vorführungen außerhalb oder zur Begleitung von Personen und Fahrzeugen innerhalb der Abteilung eingesetzt.

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