Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 328 (NJ DDR 1961, S. 328); Produktivität und eine Verbesserung der Lebenslage der Mitglieder erreicht wird. Das ist im vorliegenden Fall auch geschehen. In der Mitgliederversammlung wurde über die prinzipielle Bereitschaft zum Zusammenschluß abgestimmt. 'Ausweislich des Protokolls haben die Mitglieder ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Genossenschaft durch einen Zusammenschluß leistungsfähiger wird, daß bessere Möglichkeiten zur Lösung komplexer Aufgaben und durch gemeinsame Arbeitsorganisation bessere Arbeitsvoraussetzungen geschaffen werden. Ausweislich des Protokolls über die gemeinsame Vollversammlung vom 14. Mai 1960 wurde das Statut der neuen Genossenschaft einstimmig angenommen. Lediglich der Vorsitzende der Produktionsgenossenschaft „Bildender Künstler“ hatte sich in dieser Versammlung gegen die Vereinigung ausgesprochen und vor der Abstimmung die Versammlung verlassen. In der einstimmigen Annahme des Statuts der neuen Genossenschaft liegt gleichzeitig die endgültige Abstimmung über die Vereinigung. Auf Grund des Vortrags der Parteien hat sich ergeben, daß die als Klägerin auftretende Genossenschaft lediglich aus dem Vorsitzenden B., dessen Ehefrau sowie den Mitgliedern A. und K. besteht. Letztere sind erst nach der Versammlung vom 14. Mai 1960 zur Genossenschaft gekommen. Alle anderen Mitglieder der klägerischen Genossenschaft arbeiten bei der als Verklagte auftretenden vereinigten Genossenschaft. Also lediglich zwei Mitglieder wollen sich dem von der Mehrheit gefaßten Beschluß nicht beugen. Hierüber entsprechende Auseinandersetzungen zu führen und eine Entscheidung zu treffen, ist Angelegenheit der Mitgliederversammlung. Das Gericht kann nicht mit dem Ziel angerufen werden, den von der Mehrheit gefaßten Beschluß durch Urteil aufzuheben. Dies wäre ein grober Verstoß gegen die innergenossenschaftliche Demokratie. Wohl haben die Mitglieder das Recht, dann, wenn sie Zweifel an der Gesetz- und Rechtmäßigkeit eines Beschlusses haben, die örtlichen Organe der Staatsmacht in der Regel den Rat des Kreises bzw. Stadtbezirks anzurufen mit dem Ziel der Überprüfung. Die staatlichen Organe werden bei Feststellung einer Gesetzesverletzung dahin wirken, daß diese in einer Mitgliederversammlung beseitigt wird. Die Überprüfung wie hier erwähnt ist im konkreten Fall auch seitens des Rates der Stadt D. erfolgt. In seinem Schreiben vom 14. September 1960 hat er erklärt, daß der von der Mitgliederversammlung gefaßte Beschluß der Vereinigung rechtsgültig ist. Zusammenfassend ist folgendes festzustellen: Analog anzuwenden ist nicht das kapitalistische Genossenschaftsrecht, sondern das Recht der sozialistischen Genossenschaften, d. h. die Grundsätze, wie sie im Recht der LPGs und PGHs zum Ausdruck kommen. Nach dem LPG-Gesetz erhält die durch Zusammenschluß neu gebildete LPG durch Eintragung in das Register Rechtsfähigkeit. Das Musterstatut der PGH bestimmt allgemein, daß das Statut mit der Registrierung Rechtskraft erlangt, das heißt also auch für den konkreten Fall, daß die Eintragung der neuen Genossenschaft nicht deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter hat. Die Frage des Zusammenschlusses zweier Genossenschaften ist eine Frage der Regelung innergenossenschaftlicher Verhältnisse. Sie unterliegt nicht der Nach- prüfbarkeit durch das Gericht. Eine Entscheidung hierüber zu treffen, hieße die innergenossenschaftliche Demokratie verletzen. Aus den genannten Gründen ist der Rechtsweg für die erhobene Klage nicht zulässig. Die Klage war mithin als unzulässig zurückzuweisen (§ 11GVG). Anmerkung: Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen; Bedenken verursachen lediglich die beiden Schlußabsätze, in denen die Klageabweisung mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet wird. Zweifellos ist es eine Funktion und Folge der innergenossenschaftlichen Demokratie, daß die Mitglieder einer sozialistischen Genossenschaft alle mit der Vorbereitung und Durchführung auch der wichtigsten, d. h. mit dem Bestand der Genossenschaft verbundenen Entschließungen und Maßnahmen in eigener Machtvollkommenheit zu treffen haben, ohne daß die Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Geeignetheit solcher Beschlüsse zur Erreichung der genossenschaftlichen Ziele zulässig ist. Hier ging es aber gar nicht um die Frage, ob die Fusion der beiden Genossenschaften zweckmäßig war, ja nicht einmal darum, ob sie gesetzlich zulässig war, sondern lediglich um die Feststellung, o b sie überhaupt stattgefunden hat, was die Klägerin ausweislich des Tatbestandes ja bestreitet (ob und inwieweit für die Feststellung einer solchen Tatsache die Klage aus § 256 ZPO überhaupt zulässig ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben). Die Klärung der Frage, was überhaupt beschlossen wurde (also nicht: ob es richtig war, das zu beschließen), greift in keiner Weise in die Prärogative der innergenossenschaftlichen Demokratie ein. Andererseits kann sich das Gericht der Klärung dieser Frage schon deshalb nicht entziehen, weil sie ja für die externen Beziehungen der Genossenschaft von höchster Bedeutung ist, also für Dritte, die mit der Genossenschaft in Rechtsbeziehungen stehen oder treten wollen. So kann es z. B. für den Gläubiger einer der ursprünglichen Genossenschaften von rechtlichem Interesse sein, zu wissen, wer sein gegenwärtiger Schuldner ist, sein ursprünglicher Vertragspartner oder die durch Fusion entstandene Genossenschaft als dessen Rechtsnachfolger. Verklagt ein solcher Gläubiger entweder jenen‘ Oder diese, so kommt das Gericht beim Bestreiten der Passivlegitimation ohnehin nicht um die Feststellung herum, ob eine Fusion stattgefunden hat oder nicht. Bei der in den Schlußsätzen enthaltenen Begründung gerät das Urteil übrigens auch mit sich selbst in Widerspruch. Denn vorher nimmt es in aller Ausführlichkeit zu der Frage Stellung, deren Entscheidung ihm ausweislich der Schlußsätze entzogen sein soll, und stellt durchaus zutreffend fest, daß die beiden ursprünglichen Genossenschaften ihren Zusammenschluß beschlossen haben und die neue Genossenschaft mit der Registrierung Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Offenbar geht also auch das Urteil zunächst davon aus, daß die Frage, ob eine Fusion stattgefunden hat, seiner Entscheidung unterliegt da sie andernfalls nicht geprüft werden durfte , so daß der erst in den Schlußsätzen auftretende Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Inkonsequenz wirken muß. Richtigerweise hätte aus den von dem Urteil selbst getroffenen Feststellungen eine andere Folgerung gezogen werden müssen. Hat ein Zusammenschluß tatsächlich stattgefunden und ist dieser registriert worden, so bedeutet das, daß die beiden ursprünglichen Genossenschaften als solche gar nicht mehr existieren, daß ihre Rechtspersönlichkeit zugunsten des neuen Rechtssubjekts, ihres Rechtsnachfolgers, erloschen ist. Weder kann die eine als Kläger noch die andere als Verklagte auftreten, d. h., die Klage hätte wegen mangelnder Parteifähigkeit beider Parteien abgewiesen werden müssen. Ein solches Ergebnis hätte die Feststellung der erfolgten Fusion zwingend vorausgesetzt und damit auch die Frage, um die es im Prozeß ging, der Sache nach entschieden, während eine Begründung mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs diese Frage offen läßt, weil sie den vorhergehenden Ausführungen über die wirksam vorgenommene Fusion nachträglich wieder den Boden entzieht. Prof. £r. Hans Nathan, Berlin 328;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 328 (NJ DDR 1961, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 328 (NJ DDR 1961, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Zuführungen zu VerdächtigenbefTagungen geschaffen. Eine Beschränkung des Zwecks der Durchsuchung auf die Sicherheitsgewährleistung stellt sich dem richtigerweise entgegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X