Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 265 (NJ DDR 1961, S. 265); abgeschlossene Staatsvertrag vom 15. Mai 1955, in dem und durch den die USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion die ständige Neutralität Österreichs anerkennen und garantieren. In Übereinstimmung damit lautet Art. 1 Abs. 2 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität Österreichs vom 26. Oktober 1955: „Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.“ Die ständige Neutralität als Institut des modernen Völkerrechts hat zum Inhalt, daß Österreich sich jeder Handlung oder Unterlassung zu enthalten hat, die mit seiner ständigen Neutralität nicht in Einklang steht, daß die anderen Staaten, die den österreichischen Staatsvertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, ihrerseits nichts tun oder unterlassen dürfen, was die ständige Neutralität Österreichs verletzen würde. Sowohl das völkerrechtliche Institut der Neutralität als auch eine Politik der Neutralität, wie sie von den Regierungen einer Reihe von Staaten Europas, Asiens und Afrikas verfolgt wird, sind in der gegenwärtigen Etappe der internationalen Beziehungen von nicht geringer Bedeutung. Sie sind Bestandteil der weltweiten Antikriegsbewegung. Sowohl der ständig neutrale Staat wie Österreich als auch ein Staat, dessen Regierung eine Politik der Neutralität verfolgt wie zum Beispiel Finnland , dienen der Sache des Friedens, denn sie verneinen Kriegsvorbereitung und Krieg. Der Neutralitätsbegriff des allgemeinen modernen Völkerrechts ist nicht zu trennen von der heutigen Etappe der Antikriegsbewegung; er hat allgemein demokratischen Charakter. „In der Frage der Verhinderung eines Krieges und der Herstellung solcher Bedingungen, unter denen die Anwendung der Kernwaffen für immer unmöglich wird, vereinigen sich die Interessen der verschiedensten Gesellschaftsschichten; sie erlangen damit den Charakter allgemein nationaler Interessen.“3 Das ist auch der Grund dafür, daß die Konzeption der Neutralität in der gegenwärtigen Epoche ein wichtiges Instrument zur Sicherung der friedlichen Koexistenz von Staaten beider sozialökonomischer Systeme ist. Ebenso wie die. friedliche Koexistenz verneint auch die Neutralität die Drohung mit und die Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen. Sie wendet sich gegen jede Form der „Politik der Stärke“ und des „kalten Krieges“. Sie bietet eine gute Grundlage dafür, strittige internationale Probleme auf dem Wege von Verhandlungen, durch gegenseitige Zugeständnisse zu lösen. Die Neutralität richtet sich begrifflich gegen Kriegsvorbereitung und Krieg. Darum kennt der Neutralitätsbegriff sowohl als Institut des allgemeinen modernen Völkerrechts als auch als Mittel der Politik keine Neutralität in der entscheidendsten Frage unserer Zeit: in der Frage Krieg oder Frieden. Die Neutralität diente inhaltlich seit jeher dazu, einzelne Staaten oder Völker aus Kriegsvorbereitung und Krieg herauszuhalten. Ihr ist ihrem Ursprung und ihrer Entwicklung nach eine sogenannte Neutralität in der Frage Krieg oder Frieden wesensfremd; sieverneinte für den neutralen Staat stets den Krieg, sie sicherte der Bevölkerung des neutralen Staates stets den Frieden. Dieser ihr Inhalt hat heute in den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg auf Grund der objektiven geschichtlichen Gesetzmäßigkeiten unserer Epoche eine bedeutende, gegen den Krieg gerichtete begriffliche Verschärfung erfahren. War die Neutralität früher nur auf den einen oder anderen Staat beschränkt und diente sie im Grunde genommen auch nur dem Frieden dieses oder jenes Staates, so wirkt sie in unseren Tagen als Friedensfaktor über die Grenzen einzelner Staaten hinaus. Jede wirkliche Neutralität eines Staates sei es als Institut des Völkerrechts oder als Mittel der Politik kommt als Faktor zur Sichelt Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Lehrbuch, Berlin i960, S. 542. rung des Friedens nicht mehr allein dem neutralen Staat und seiner Bevölkerung, sondern auch seinen Nachbarstaaten, ja, selbst weiter entfernt liegenden Staaten zugute. Jede Neutralität eines einzelnen Staates dient heute dem Frieden vieler Staaten. In der gegenwärtigen Epoche stehen das Prinzip der friedlichen Koexistenz von Staaten mit verschiedenen Staats- und Gesellschaftsordnungen und die Konzeption der Neutralität in einer bedeutsamen Wechselwirkung. Jede Konzeption der Neutralität läßt erkennen, daß der betreffende Staat seine Beziehungen zu anderen Staaten nicht mit gewaltsamen Mitteln, sondern durch Verhandlungen auf der Grundlage des friedlichen Nebeneinanderbestehens von Staaten verschiedener sozialökonomischer Ordnungen gestalten will. Und die friedliche Koexistenz ihrerseits gibt den neutralen Staaten eine feste und sichere Grundlage zur Durchsetzung und Erhaltung ihrer Neutralität. * Der in der Denkschrift der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik an die 15. Tagung der Vollversammlung der Organisation der Vereinten Nationen niedergelegte Drei-Etappen-Plan für eine allgemeine und vollständige Abrüstung in Deutschland stellt inhaltlich die Anwendung des modernen völkerrechtlichen Neutralitätsbegriffs auf die konkrete Lage in Deutschland dar. Die sich in drei Etappen vollziehende vollständige und allgemeine Abrüstung in Deutschland und die als Abschluß der dritten Etappe erfolgende Erklärung der Neutralität durch beide deutsche Staaten, die von den Hauptmächten der Anti-Hitler-Koalition des zweiten Weltkrieges oder von den Vereinten Nationen garantiert werden soll, würden, wie Walter Ulbricht feststellte, ein ernster Beitrag sein, „den Ausbruch eines Krieges im Herzen Europas für immer unmöglich zu machen“4. Damit wird deutlich, warum der westdeutsche Militarismus und Revanchismus gegen eine Neutralität beider deutscher Staaten ist: weil die Neutralität ihrem ganzen Wesen nach ein gegen Kriegsvorbereitung und Krieg gerichteter Begriff ist und weil eine Neutralität auch der Deutschen Bundesrepublik den alten Verderbern Deutschlands einen dicken Strich durch ihre verbrecherischen Pläne machen würde. Der Neutralitätsbegriff des allgemeinen modernen Völkerrechts als ein Instrument zur Sicherung und Festigung des Friedens auch in Deutschland und Europa steht den aggressiven Plänen der Adenauer und Strauß, Heusinger und Speidel, der Abs und Pferdmenges entgegen. Sie sind gegen die Neutralität beider deutscher Staaten, weil eine Neutralisierung ganz Deutschlands dazu beitragen würde, den deutschen Militarismus und Revanchismus in Westdeutschland zu bändigen, seinem verderblichen Treiben ein Ende zu setzen. Wenn die Bonner Generalsdenkschrift betönt, daß eine Neutralität beider deutscher Staaten mit der Zugehörigkeit der Deutschen Bundesrepublik zur Nordatlantikpaktorganisation unvereinbar sei, so soll kein Zweifel daran gelassen werden, daß eine Neutralität der Deutschen Bundesrepublik auch und gerade das Ausscheiden Westdeutschlands aus diesem Aggressionspakt zur Folge haben soll. Im Falle einer Neutralität beider deutscher Staaten würde aber auch die Deutsche Demokratische Republik aus dem Warschauer Vertrag ausscheiden. Dadurch würden beide deutsche Staaten aus militärischen Blockbildungen herausgelöst und alle militärischen Stützpunkte auf deutschem Boden beseitigt werden. Dies ist insbesondere für die Bevölkerung Westdeutschlands von großer Bedeutung. Die Schützenhilfe der Bonner Militaristen bei der englisch-französisch-israelischen Aggression gegen Ägypten, der amerikanischen Aggression gegen den Libanon und der belgischen Aggression gegen den jungen Kongostaat zeigt die große Gefahr auf, die 4 „Neues Deutschland“, 9. September 1960, S. 2. 26 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 265 (NJ DDR 1961, S. 265) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 265 (NJ DDR 1961, S. 265)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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