Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 111 (NJ DDR 1961, S. 111); Hat der Antragsgegner gleichwohl ohne stichhaltige Gründe diese Aufträge abgelehnt oder ihre Ausführung nach dem Patent des Antragstellers verhindert, so wird er sich nicht der. Verpflichtung entziehen können, die auf sein Verlangen zur Ausführung der Aufträge gelieferten Zeichnungen angemessen zu honorieren. Eventuell aber wäre zu prüfen, ob nicht diese Verpflichtung, wenn nicht aus dem Nutzungsvertrage selbst, so doch bei der Lage des vorliegenden Falles aus einer vorvertraglichen Vereinbarung der Parteien herzuleiten wäre, wobei davon auszugehen wäre, daß der Antragsteller die Zeichnungen im Einvernehmen mit dem Antragsgegner in der Erwartung hergestellt und geliefert hat, der Antragsgegner werde die auf sein Patent eingehenden „Aufträge“ noch ausführen. Ob der Antragsteller neue, dem veränderten Stand der Entwicklung entsprechende Ausführungszeichnungen wozu er vernünftigerweise verpflichtet war oder nur Ablichtungen alter, technisch nicht mehr tauglicher Zeichnungen geliefert hat, ist eine ebenso leicht aufzuklärende Tatfrage wie der gegebenenfalls an Hand eines Sachverständigengutachtens zu entscheidende Streit der Parteien über die Angemessenheit der dem Antragsteller zustehenden Vergütung. Anmerkung: Der in einer Angelegenheit wegen einstweiliger Kostenbefreiung ergangene Beschluß des Obersten Gerichts verdient die ernste Beachtung der Industrie. Es wird hierin Kritik an einer aus der kapitalistischen Vergangenheit unbedenklich auf unsere Verhältnisse übertragenen anstößigen Praxis bei der Gestaltung lizenzrechtlicher Beziehungen geübt. Es werden die sich unter unseren wesentlich veränderten Verhältnissen ergebenden rechtlichen Schlußfolgerungen dargelegt. Aus ihnen müssen Konsequenzen für den Inhalt von Lizenzverträgen abgeleitet werden. Im Nutzungsvertrag hatte der Nutzungsnehmer nicht ausdrücklich die Verpflichtung zur Herstellung nach dem Wirtschaftspatent übernommen. Er hatte aber dem Erfinder außerordentlich weitgehende Verpflichtungen auferlegt, nämlich solche zur Übergabe von Konstruktionszeichnungen, zur Hergabe aller seiner Erfahrungen und Kenntnisse und aller weiterentwik-kelnden technischen Gedanken. Eine Vergütung sollte vom Betrieb jedoch nur geschuldet sein, wenn Einrichtungen nach dem Patent gebaut worden wären. Der Betrieb hat seine Rechte dem Erfinder gegenüber voll ausgeübt, aber schließlich ohne erkennbaren Grund doch nicht die patentgeschützte Vorrichtung gebaut. Obwohl es sich anerkanntermaßen um eine Erfindung von guter technischer Qualität und von praktischer Bedeutung handelte, ist die mit der Verwertung von Erfindungsgut verbundene und nach dem Sinne des Patentgesetzes auch vom Gesetzgeber erstrebte ökonomische Wirkung nicht nur ausgeblieben, sondern verhindert worden. Hierin kommt eine arge Verkennung der durch das Patentgesetz geforderten, auf dem Gedanken der engen technisch-ökonomischen Zusammenarbeit zwischen Betrieb und Erfinder beruhenden Gestaltung der Erfindungsverwertung zum Ausdruck. Sie wird durch den Abschluß des Nutzungs-Vertrages verwirklicht. Schon dieser Gedanke legt es nahe, einen Nutzungsvertrag als im allgemeinen auf das Ziel der praktischen Verwirklichung des Erfindungsgedankens gerichtet anzusehen. Allerdings wird damit noch nichts Endgültiges über die Herstellungsverpflichtung ausgesagt. Wie es damit steht, kann erst nach Klärung der Vertragsgeschichte entschieden werden. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, daß' der Erfinder bei einem Nutzungsvertrag nicht ohne weiteres mehr als die Überlassung des Erfindungsgedankens zur praktisch-technischen Verwirklichung schuldet. Zur Ausarbeitung der Technologie und der damit zusammenhängenden konstruktiven Lösungen ist er in der Regel ebensowenig wie zur Hergabe w&iterentwik-kelnder Gedanken verpflichtet. Wenn ihm derartige Verpflichtungen vertraglich auferlegt werden, so deuten diese jedenfalls auf die Absicht des Betriebes hin, den Erfindungsgedanken praktisch zu verwirklichen. Sie gehen andererseits aber auch über den Rahmen der den Erfinder unmittelbar treffenden Pflichten hinaus. Würde man in dieser Hinsicht eine andere Auffassung vertreten, so würde sich ergeben, daß der Erfinder, wenn ihm nicht hierfür eine Vergütung gewährt wird, sein Wissen, seine Erfahrungen und seine Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit ausliefern müßte, ohne für diese von ihm erbrachte Sonderleistung materiell entschädigt zu werden. Das widerspricht dem Leistungsprinzip und der gehörigen Ausnutzung des Prinzips der moralischen und der materiellen Interessiertheit. Es führt auch, worauf das Oberste Gericht mit Recht hinweist, die Gefahr einer unzulässigen Sperrwirkung herbei und könnte äußerstenfalls sogar dazu ausgenutzt werden, aus nicht billigenswerten Motiven die Einführung bedeutsamer technischer Fortschritte zu vereiteln. Derartige Mißbräuche aber wären auch direkte Verletzungen des Erfinderpersönlichkeitsrechts. Sein Hauptinhalt besteht nicht in der Erfindernennung, sondern darin, daß der Erfinder als schöpferische Persönlichkeit nicht gegen seinen Willen von seiner Schöpfung, der Erfindung, getrennt und von der Verwirklichung seiner Gedanken völlig ausgeschlossen werden kann. Diesem, in seinen Weiterungen auf § 823 Abs. 2 BGB führenden Gedanken geht das Oberste Gericht mangels Anlaß in der Entscheidung nicht weiter nach. Es weist aber deutlich darauf hin, daß die Vertragsgeschichte erforscht werden muß, um die Motive der Parteien kennenzulernen. In ihnen finden die Interessen der Parteien Ausdruck. Aus ihrer Kenntnis und Berücksichtigung ergibt sich daher letztlich auch, ob der Nutzungsvertrag wie es sein soll wirklich die abschließende Dokumentierung des in den Vertragsverhandlungen bewirkten Interessenausgleiches ist, der wie das Patentgesetz sagt Vereinigung der Interessen des Erfinders mit dem gesellschaftlichen Interesse verlangt. Das aber öffnet den Weg für die Vertragsauslegung und für Untersuchungen, ob nicht ein Verschulden bei Vertragsschluß vorliegt. Für die Lizenzvertragspraxis ergeben sich hieraus wichtige Folgerungen: Zunächst ist es wichtig, die beiderseitigen Interessen umfassend und gründlich darzulegen und die Vertragsverhandlungen bis zur Lösung aller wichtigen Konfliktspunkte zu Ende zu führen. Die Dokumentierung der Verhandlungsergebnisse im Vertrag muß die erzielten Lösungen widerspiegeln. Es kann angemessen sein, in Zweifelsfällen auch den Motiven für die Lösung Ausdruck im Vertrag zu verleihen. Die Nutzungsverträge sind dazu da, den Interessenkonflikt zwischen dem Erfinder und dem vom Rentabilitätsprinzip geleiteten Betrieb aufzuheben. Das muß auch in der dem Erfinder gewährten Gegenleistung des Betriebes Ausdruck finden. In einem Falle der hier vorliegenden Art kann die Aussetzung einer einmaligen Abfindung, ge-gebenfalls auch die Vereinbarung einer bestimmten Mindestlizenz als Entschädigung des Erfinders für die Hergabe von Konstruktions- und weiterentwickelnden Gedanken u. ä. in Betracht kommen. Wenn es aber wie hier behauptet worden ist in Betracht kommt, daß sich der Betrieb nur „für den Bedarfsfall“ Rechte am Erfindungsgut sichern will, dann wird von vornherein in Erwägung gezogen werden müssen, daß zur . Erreichung eines solchen Zieles gegebenenfalls auch schon ein Optionsvertrag (Vorbehalt eines Betriebes auf Abschluß einer Nutzungslizenz) ein ausreichendes Mittel ist. Gustav Feiler, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR 111;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 111 (NJ DDR 1961, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 111 (NJ DDR 1961, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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