Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 756

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 756 (NJ DDR 1960, S. 756); fi'gung gestellt werden. In jedem Feierabend- und Filegeheim besteht ein Heimausschuß, der die Interessen der Heimbewohner wahrzunehmen hat und bei der Gestaltung des Heimlebens mitwirkt3. In der Regel wird kein Pfleger aus dem Heim vorgeschlagen, da ältere und gebrechliche Bürger meist nicht mehr geeignet smd, eine derartige Funktion zu übernehmen, 3 vgl. hierzu § 17 der VO über die Fürsorge in den staatlichen Feierabend- und Pflegeheimen vom 23. Februar 1956 sowie Abschn. V der Rahmenordnung für die staatlichen Feierabend- und Pflegeheime vom 24. Februar 1956 (GBl. I S. 242 und 247). und die Angestellten der Heimverwaltung sich damit nicht belasten können. Es ist aber trotzdem zweckmäßig, den Pfleger mit Hilfe des Heimausschusses auszuwählen, denn der Pfleger muß während seiner Tätigkeit eng mit dem Heimausschuß Zusammenarbeiten,-andernfalls ist seine Tätigkeit nicht erfolgversprechend. Das schließt nicht aus, daß sich das Staatliche Notariat in diesem Fall auch mit der Fachabteilung für Sozial-und Gesundheitswesen des örtlichen Rates bzw. der entsprechenden ständigen Kommission der örtlichen Volksvertretung in Verbindung setzen kann. Zur Diskussion Zur Frage der Gesellschaftsgefährlichkeit geringfügiger Verletzungen des sozialistischen Eigentums und ihrer Bekämpfung Von Dr. HARRY CREUZBURG, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Die Mehrzahl der Straftaten in der DDR das trifft insbesondere auf die Verletzungen des sozialistischen Eigentums zu werden aus Undiszipliniertheit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein begangen1, so daß hier in immer größerem Umfang Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung angewendet werden können und eine Isolierung solcher Rechtsverletzer von der Gesellschaft nicht erforderlich ist. Durch die Entwicklung der gesellschaftlichen Bewußtheit der Volksmassen, die sich vor allem in der Bewegung der Brigaden der sozialistischen Arbeit und der Arbeitsgemeinschaften ausdrückt, werden die sozialistischen Kollektive der Werktätigen immer mehr befähigt, bei weniger schweren Verletzungen des sozialistischen Eigentums durch die gesellschaftliche Kraft ihrer Organisiertheit unmittelbar auf die Rechtsverletzer einzuwirken und sie zum gesetzmäßigen Verhalten zu erziehen, so daß in diesen Fällen die Notwendigkeit der Anwendung staatlichen Zwangs in der Form des Gerichtsverfahrens und der gerichtlichen Strafe überhaupt entfällt. Daraus ergeben sich eine Reihe von Fragen, die sich insbesondere auf den Charakter dieser geringfügigen, durch gesellschaftliche Organe zu bekämpfenden Handlungen sowie ihre Abgrenzung von den gerichtsstrafwürdigen Taten beziehen. Im folgenden soll deshalb versucht werden, das Wesen und die Gefährlichkeit dieser geringfügigen Handlungen sowie einige Besonderheiten ihrer Bekämpfung und Überwindung herauszuarbeiten. Dabei wird es notwendig sein, eine Auseinandersetzung mit bisher in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Auffassungen über die Gesellschaftsgefährlichkeit und Strafbarkeit einer Handlung zu führen. Die Untersuchung wird auf die geringfügigen Verletzungen des sozialistischen Eigentums in den Industriebetrieben beschränkt. Das schließt nicht aus, daß im Zusammenhang mit einigen grundsätzlichen Fragen des Strafrechts auch Schlußfolgerungen gezogen werden, die für die geringfügigen Handlungen allgemein von Bedeutung sind. Das Wesen der geringfügigen Verletzungen des sozialistischen Eigentums Der Begriff der geringfügigen Handlung hat sich in der Strafrechtstheorie und -praxis im Zusammenhang mit der Durchsetzung des materiellen Verbrechensbegriffs herausgebildet. Als geringfügig wurden solche Handlungen bezeichnet, zu deren Bekämpfung und 1 vgl. Waller Ulbricht, Grundfragen der ökonomischen und politischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1958, S. 118. Überwindung der Einsatz staatlicher Zwangsmaßnahmen durch das Gericht nicht erforderlich ist. Das Oberste Gericht der DDR charakterisierte die Geringfügigkeit folgendermaßen: „Kennzeichen der gesellschaftlichen Ungefährlichkeit einer Handlung ist ihre Geringfügigkeit und der Mangel selbst eines Minimums schädlicher Folgen für die Deutsche Demokratische Republik, den sozialistischen Aufbau, die Interessen des werktätigen Volkes sowie des einzelnen Bürgers.“2 3 Diese Ansicht des Obersten Gerichts stützt sich auf § 8 StEG, der als Konsequenz aus der marxistischen Auffassung über das Verbrechen festlegt, daß eine Straftat dann nicht vorliegt, wenn die Handlung wegen ihrer Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen nicht gefährlich ist. Weder in der Strafrechtswissenschaft noch in der Strafrechtspraxis ist es bisher gelungen, die Unterschiedlichkeit der beiden Begriffe „Geringfügigkeit“ und „mangelnde schädliche Folge“ nachzuweisen, vielmehr werden sie synonym in der Weise verwandt, daß verschiedene bei der Einschätzung der Gefährlichkeit einer Handlung zu prüfende ' Kriterien beiden Begriffen zugerechnet werden3. In der Tat ist die Notwendigkeit der Verwendung des Begriffs „mangelnde schädliche Folge“ neben dem Begriff „Geringfügigkeit“ höchst zweifelhaft, da die Prüfung der von der Handlung verursachten Folge lediglich ein Kriterium für die Einschätzung einer Handlung als geringfügig sein kann. Deshalb ist es berechtigt, die Geringfügigkeit als Oberbegriff zu verwenden. Sein Inhalt kann nur unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der konkreten Tat herausgearbeitet werden. Das Wesen der geringfügigen Verletzungen des sozialistischen Eigentums kann in der schuldhaften Verursachung geringer materieller und ideologischer Folgen gesehen werden, die nur in geringem Maße die gesetzmäßige Durchsetzung der sozialistischen Eigentumsverhältnisse hemmen und in geringem individualistisch-egoistischem Vorteilsstreben ihren Ursprung haben. Typische Beispiele dafür sind die Entwendungen geringwertiger Gegenstände aus den volkseigenen Betrieben, wie etwa die Mitnahme eines Stücks Gummikabel, um es als Antennenkabel zu benutzen, von Farbe, um die Fensterläden zu streichen, oder von Benzin- 2 Urteil vom 21. Februar 1958, NJ 1958 S. 290, 3 vgl. z. B. Orschekowski, Die Erfahrungen mit dem materiellen verbrechensbegriff bei der Anwendung des § 8 StEG berücksichtigen, NJ 1958 S. 302. 756;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 756 (NJ DDR 1960, S. 756) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 756 (NJ DDR 1960, S. 756)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL. Heinz. Stein,j Forschungsarbeit.

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