Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 717 (NJ DDR 1960, S. 717); Zur Diskussion Zur Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher i Von Dr. RICHARD HARTMANN, Direktor des Instituts für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin In der „Neuen Justiz“ sind Gedanken und Vorschläge für die Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher zur Diskussion gestellt worden1. Im Vordergrund stand dabei als wichtigste Frage, ob die vorgeschlagene Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 16 Jahre gerechtfertigt ist. Richter und Staatsanwälte haben die geplante Neuregelung grundsätzlich begrüßt. Die in einigen Beiträgen von Schöffen geäußerten Bedenken2 zeugen von dem tiefen Emst und der großen Verantwortung, mit dem die Schöffen die sozialistische Gesetzlichkeit im Kampf gegen die Kriminalität unter der Jugend durchsetzen und verwirklichen helfen. Sie lassen aber auch sichtbar werden, daß noch nicht überall Klarheit über die notwendige neue Etappe in der Verbrechensbekämpfung, über den tiefen Zusammenhang zwischen der Verwirklichung der auf die sozialistische Erziehung der jungen Generation gerichteten Politik der Partei der Arbeiterklasse und der Zurückdrängung ., krimineller Erscheinungen im Verhalten einzelner Jugendlicher besteht. Dieser Klärungsprozeß ist aber notwendig und muß mit der kritischen Auseinandersetzung über den jeweils erreichten Stand der Bekämpfung krimineller Auswüchse bei einzelnen Jugendlichen verbunden werden, d. h. Über die Arbeitsweise derjenigen staatlichen Organe und gesellschaftlichen Kräfte, die die Verpflichtung haben, durch allmähliche Zurückdrängung und schließ-liche Überwindung krimineller Hemmnisse die gesetzmäßige Entfaltung und höchstmögliche Wirksamkeit aller sozialistischen Erziehungsverhältnisse in Familie, Schule, Betrieb und im täglichen Leben mit zu sichern und zu gewährleisten. Daß dieser Weg bereits gegangen wird, zeigen Veröffentlichungen, in denen und mit denen insbesondere Mitarbeiter der Referate .Jugendhilfe ausgehend von der großen Aussprache auf dem II. Jugendhilfekongreß in Weimar3 4 sich immer stärker zu Wort melden, um ihre Arbeit sowohl inhaltlich als auch organisatorisch den jetzigen und von der geplanten Neuregelung gebotenen Erfordernissen anzupassen'*. Es erscheint mir erforderlich, allen Mitarbeitern der Justizorgane das Studium auch dieser Veröffentlichungen im Interesse der Zusammenarbeit bei der Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben zu empfehlen5 *. 1 vgl. Hartmann, Für eine Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher, NJ 1959 S. 305 ff. 2 So z. B. Arnold, Der Schöffe 1959, Heft 8, S. 251 f.; und. I.eppin, ebenda S. 253. Auch aus Protokollen über Aussprachen mit Schöffen sie wurden dem Verfasser durch Richter zugeleitet gehen Bedenken über die geplante Heraufsetzung hervor. 3 siehe Materialien zur n. Zentralen Konferenz der Jugend-hilie vom 25. und 26. November 1959 in Weimar, Beilage zu Sozialistische Erziehung i960,' Heft 1. 4 Siehe Geißler,'Müller, G. und W. Förster, Meinungen zum neuen Strafrecht und zum künftigen Verfahren bei Entscheidungen der Jugendhilfe, Sozialistische Erziehung 1960, Heft 17, S. 335 ff. bzw. Heft 18, S. 354 ff. Dazu gehört auch der Beitrag von Mannschatz, Was ist unter vorbeugender Arbeit der Jugendhilfe zu verstehen?, Sozialistische Erziehung 1960, Heft 16, S. 314 f. Siehe auch Wolff, Was sind die spezifischen Mittel des Gerichts bei der planmäßigen Verbrechensbekämpfung und wie sind sie einzusetzen?, NJ 1960 S. 634 ff. 5 Dazu gehört beispielsweise auch der Aufsatz von Wengler, Organisierung des gesellschaftlichen Einflusses schon überall Hauptmethode der Jugendhilfe bei der Veränderung der Erziehungssituation?, Sozialistische Erziehung 1960, Heft 18, S. 350 ff. Hier werden wichtige Probleme der Nachbetreuung abgeurteilter Jugendlicher behandelt. In der bisherigen Aussprache wurde nicht zu der im jetzigen Vorschlag enthaltenen Kombination des Grundgedankens des jetzigen § 4 Abs. 1 JGG mit der Festsetzung des Strafmündigkeitsalters Stellung genommen. Es wurde nicht genügend beachtet, daß zugleich mit der Festsetzung der Altersgrenzen die Beschreibung, derjenigen allgemeinen subjektiven Voraussetzungen verbunden ist, die bei einem Jugendlichen zur Zeit der Tat überhaupt vorliegen müssen, um ihn zur strafgerichtlichen Verantwortung zu ziehen. Er ist nach dem vorliegenden Entwurf strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn er „auf Grund seiner Entwicklung (zur Zeit der Tat) fähig ist, die gesellschaftliche Bedeutung seiner Tat zu erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis sein Handeln zu bestimmen“.' Begrüßenswert ist es, daß sich Vertreter der medizinischen Wissenschaft besonders mit diesem Teil des Vorschlags befaßt haben. Professor Dr. med. Göllnitz, Direktor der Universitäts-Nervenklinik Rostock, hat auf der 19. Sitzung der Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie an den Universitäten Greifswald und Rostock seine Gedanken zu dieser Regelung vorgetra-gen°. Damit ist das wissenschaftliche Gespräch eröffnet, das mit dem Ziel geführt wird, Erfahrungen und Erkenntnisse zweier Wissenschaften in die Gesetzgebungsarbeit einfließen zu lassen. Göllnitz hat in seinem Vortrag mehrere Fragen aus dem Problemkreis „Kriminalität unter der Jugend und die gesetzliche Regelung ihrer Bekämpfung“ behandelt. In diesem Beitrag soll nur zum Problem der Neuregelung der Verantwortlichkeit Stellung genommen werden. Auch zu den übrigen Problemen, zu denen sich Göllnitz kritisch geäußert hat, wird der Meinungsaustausch geführt werden. Göllnitz begrüßt grundsätzlich die geplante Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters. Zum obenstehenden Vorschlag der gesetzlichen Regelung hat er aber Bedenken, die zu Überlegungen Anlaß geben. Sie liegen einmal in der Richtung, daß durch die vorgeschlagene Fassung die Gefahr entstehe, das Gericht einseitig auf die Beachtung bloßer biologisch-physiologischer Zustände zu orientieren. Und ferner in der Richtung, daß durch die Koppelung von Einsichts- und Willensbestimmungsfähigkeit sowohl Gerichte wie auch Sachverständige wenn sie in Zweifelsfällen hinzugezogen werden überfordert würden, da die Fähigkeit, das Handeln entsprechend einer vorliegenden Einsicht zu bestimmen, schwer durch objektiv faßbare Kriterien zu charakterisieren sei. Zur Beantwortung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ist es erforderlich, kurz das Wesen einer derartigen gesetzlichen Regelung für die strafrechtliche. Verantwortlichkeit zu kennzeichnen. Im Gegensatz zur Regelung im Weimarer Jugendgerichtsgesetz vom Jahre I9237 ist in der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht der DDR frühzeitig betont worden, daß unsere Gerichte verpflichtet sind, in jedem Fall zu prüfen, ob 6 Der Vortrag wird auszugsweise in der medizinischen Fachzeitschrift für Neurologie und Psychiatrie veröffentlicht werden. Dem Verfasser wurde freundlicherweise eine Abschrift des Manuskripts zur Verfügung gestellt. 7 Eine erste und noch zu vertiefende Einschätzung dieses Gesetzes haben Leksehas Fräbel unternommen in „Die Regelung des Strafverfahrens gegen Jugendliche in der Deutschen Demokratischen Republik“, Beiträge zum Strafrecht, Berlin 196, Heft 4, S. 41 fl. 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 717 (NJ DDR 1960, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 717 (NJ DDR 1960, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind.

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