Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 584 (NJ DDR 1960, S. 584); lung. Damit die Gerichte jedoch nicht mit zahlreichen unbedeutenden Streitfällen überhäuft werden, sollte in den neuen Musterverträgen vorgesehen werden, daß die Gerichte erst dann tätig werden können, wenn das oben vorgeschlagene Gremium über den Streitfall entschieden hat und einer der Beteiligten mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist. Das Verhältnis zwischen diesem Gremium und dem Gericht könnte etwa dem der Konfliktkommissionen in den Betrieben zu den Arbeitsgerichten entsprechen. Die Zusammensetzung dieses Gremiums könnte etwa der Zusammensetzung der bisherigen Schiedsgerichte gleichen. Zusammenfassend kann man sagen, daß sich ein neues, sozialistisches Urheberrecht wesentlich von den bisherigen Normen unterscheiden muß, obwohl internationale Abmachungen, die von unserem Staat anerkannt werden, einen gewissen Rahmen für das Gesetz stecken. Nur wenn es dazu beiträgt, die sozialistische Entwicklung voranzutreiben, wenn es die sozialistische Kulturrevolution unterstützt und die Lebens- und Schaffensweise der Urheber positiv verändert, ihnen auf ihrem Gebiet den Weg vom Ich zum Wir weist, wird es ein Instrument sein, die Aufgaben zu erfüllen, die die Gesellschaft ihm gestellt hat. Nochmals: Zur Prozeßkostenvorschußpflicht des unterhaltspflichtigen Ehegatten im Eheverfahren i Von KARL-HEINZ EBERHARDT, Richter am Stadtgericht von Groß-Berlin Mit den nachstehenden Beiträgen schließen wir .die Diskussion über die Frage ab, ob vor dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 627 ZPO über die Leistung eines Prozeßkostenvorschusses die Erfolgsaussichten des Prozesses zu prüfen sind. Die Beiträge von Eberhardt und Nathan lagen der Redaktion zur Zeit der Veröffentlichung der Stellungnahme von Gr äf (NJ 1960 S. 438) bereits vor, so daß die Verfasser dessen Ausführungen nicht mehr berücksichtigen konnten. D. Red. Die Anmerkung von Krüger zu dem Beschluß des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 24. April 19591 kann nicht recht überzeugen. Vorweg ist festzustellen, daß Krüger mit dem Ergebnis der Entscheidung, nämlich den Kläger nicht zu verpflichten, bei der im Sachverhalt dargestellten Sachlage ein Berufungsverfahren zu finanzieren, einverstanden ist. Ein anderes Ergebnis wäre auch keinem Bürger verständlich zu machen, wenn man bedenkt, daß für das Gericht bereits bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung kein Zweifel daran bestand, daß die Berufung sachlich keinen Erfolg haben konnte. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung würde also ein lediglich formales, dem Kläger aber erhebliche Kosten verursachendes Verfahren in Gang setzen, die Rechtskraft der Scheidung für einige Wochen hinauszögem und damit verbunden auch die Unterhaltsansprüche der Verklagten als Ehefrau um die gleiche Zeit verlängern, ohne daß auch nur die geringste Möglichkeit gegeben wäre, angesichts des Wohnsitzes der Verklagten in der Volksrepublik Polen zu einer mündlichen Verhandlung mit beiden persönlich erscheinenden Parteien zu kommen und dadurch neue und evtl, andere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Es würde wie in der ersten Instanz bei schriftsätzlichen und zu Protokoll des ersuchten Richters erklärten Stellungnahmen der Verklagten und einseitigen mündlichen Erklärungen des Klägers bleiben müssen. Wenn Krüger zu dem gleichen Ergebnis wie die von ihm kritisierte Entscheidung kommt, die in der Entscheidung gegebene Begründung aber ablehnt, so muß er seinerseits eine andere Begründung geben. Er versucht dies, wenn auch nur mit dem Satz: „Der Senat hätte die Ablehnung des Antrags damit begründen müssen, daß der Kläger nicht unterhaltsverpflichtet ist, wie sich auch aus der Begründung zur Abweisung des Hilfsantrags richtig ergibt.“2 Diese Begründung kann nicht überzeugen, da sie dem Gesetz widerspricht. In ihr wird nämlich nicht ausein- 1 NJ 1959 S. 751 f. 2 a. a. O., S. 752. andergehalten, daß es sich bei dem hilfsweise beantragten Unterhalt und bei dem mit der einstweiligen Anordnung beantragten Unterhalt um zwei verschiedene Ansprüche handelt. Im ersten Fall ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs § 13 EheVO, während im zweiten Fall § 1361 BGB mit dem durch die Gleichberechtigung der Frau veränderten Inhalt die Rechtsgrundlage darstellt, weil die Ehe einschließlich der aus ihr folgenden Unterhaltsansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidung weiterbesteht und deshalb die Vorschriften über den Unterhalt nach der Scheidung keine Anwendung finden können. Zum Erlaß der einstweiligen Anordnung käme es also lediglich darauf an, ob die Verklagte nicht unberechtigt getrennt lebte, ob sie unterhaltsbedürftig und ob der Kläger zur Leistung des Unterhalts fähig wäre2. In vorliegendem Fall lebte die Verklagte nicht unberechtigt getrennt, denn die Trennung beider Parteien erfolgte unfreiwillig; sie behauptete Bedürftigkeit und hatte sie in dem der Scheidung vorangegangenen Unterhaltsprozeß auch zur Überzeugung des dort entscheidenden Gerichts bewiesen; und die Fähigkeit des Klägers, auch die Kosten für die zweite Instanz, wenn auch mit finanziellen Opfern verbunden, noch aufzubringen, stand außer Zweifel. Das Argument, die Zahlung von Unterhalt wäre dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ziuzumuten gewesen, wie es bei Unterhaltsansprüchen nach §§ 13 und 14 EheVO beachtlich sein würde, kommt demnach angesichts der Rechtslage gar nicht zum Zuge. Die hier zu entscheidende Frage lautet somit nicht, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht besteht, sondern welchen Umfang sie hat. So hat sie auch das Oberste Gericht in der von Krüger zitierten Entscheidung vom 23. August 1955 gestellt, wenn es ausführt: „Zu diesem Lebensbedarf gehören nicht nur die Ausgaben für die Bedürfnisse des täglichen Lebens der Ehegatten sondern er umfaßt auch die Gewährung von Barmitteln an die nicht berufstätige Frau für die Bestreitung ihrer persönlichen Verbindlichkeiten, zu denen auch die Kosten für notwendige Prozesse zählen“''. Es besteht offenbar Übereinstimmung, daß entsprechend dieser Entscheidung des Obersten Gerichts der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten sich nicht a'uf die Kosten eines jeden Prozesses, sondern nur auf die Kosten „notwendiger“ Prozesse erstreckt. 3 vgl. Oberstes Gericht, Urteil vom 17. Dezember 1954, NJ 1955 S. 285. 4 NJ 1955 S. 764 f. 584;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 584 (NJ DDR 1960, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 584 (NJ DDR 1960, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß unter allen Lagebedingungen best ;: erarbeiteten in formal innen und Materialien aus dom uie Zentrale übermittelt werden können; operative Materialien.

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