Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 460 (NJ DDR 1960, S. 460); zunehmen und ihn in eine sozialistische Brigade aufzunehmen, die seine Erziehung gewährleistet. Ein Schöffe des Betriebes übernahm die Patenschaft über den Kollegen. Diese Aussprache gab gleichzeitig den Anstoß, im bisherigen Arbeitsbereich des Angeklagten eine sozialistische Brigade zu bilden, die ihn dann zu einem Zeitpunkt wieder aufnehmen wird, wenn sie entsprechend gefestigt ist. Außerdem wird die AGL den Angeklagten stärker in die gewerkschaftliche Arbeit einbeziehen. Die Kontrolle dieser eingeleiteten Maßnahmen hat das Schöffenkollektiv der Filmfabrik übernommen. Im Ergebnis dieser Belegschaftsversammlung war es möglich, den Angeklagten bedingt zu verurteilen, da auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 StEG Vorlagen*. Mit der Urteilsverkündung sind die Strafverfahren keineswegs abgeschlossen. Es wird vielmehr jedes geeignete Urteil ausgewertet. In Schwerpunktverfahren wird die Art und Weise der Auswertung unmittelbar nach der Hauptverhandlung mit den Vertretern der Betriebe oder der örtlichen Organe festgelegt und die Auswertung durch das Gericht selbst vorgenommen, während alle übrigen Verfahren ihre Auswertung durch die Schöffenkollektive und in zunehmendem Maß auch durch die Aktivs der Ständigen Kommissionen Innere Angelegenheiten, öffentliche Ordnung und Sicherheit finden. Die Schöffenkollektive und die Ständigen Kommissionen erhalten zu diesem Zweck die Urteilsdurchschrift der Urteilssammlung, um die Auswertung konkret vornehmen zu können. Dadurch, daß die Urteilsdurchschriften mit einem Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Auswertung wieder dem Gericht zu übersenden sind (worüber eine genaue Kontrolle geführt wird), besteht jederzeit ein Überblick über Form und Inhalt der Auswertungen. Die Auswertungen durch die Schöffenkollektive führen zu immer besseren Ergebnissen, wenn auch bisher noch zuwenig auf die Ursachen der strafbaren Handlungen und gleichfalls noch zuwenig auf die Beseitigung der festgestellten Mißstände eingewirkit wurde. Es ist allerdings als sehr positiv anzusehen, daß in vielen Fällen konkrete Verpflichtungen des Täters, wie verstärkte Mitarbeit im NAW und dergleichen mehr, erfolgten. Die Auswertung aller Strafverfahren bedeutet gleichzeitig eine ständige und umfassende Kontrolle der Rechtsprechung in Strafsachen durch die Werktätigen, die auch sehr gewissenhaft an diese Aufgabe heran-gehen. So waren sie in zwei Fällen mit dem Strafmaß nicht einverstanden und verlangten energisch eine sorgfältige Überprüfung des Urteils. Diese ergab dann die Richtigkeit der Auffassung der Arbeitskollektive. In beiden Fällen wurden die Urteile durch die Gewährung bedingter Strafaussetzung korrigiert. In Einzelfällen führten die Auswertungen auch zur Aufdeckung weiterer Straftaten des Täters. Bei einer Urteilsauswertung in einer Einwohnerversammlung wurde z. B. festgestellt, daß der Umfang der strafbaren Handlung des Verurteilten weit größer war als im Urteil aufgeführt. Diese Hinweise, die noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgten, gaben dem Staatsanwalt die Möglichkeit, gegen das Urteil Protest einzulegen. Es erfolgte daraufhin die Aufhebung des Urteils und in einer neuen Verhandlung eine wesentlich höhere Bestrafung des Täters. * Wir halten eine solche Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zweck der Aussprache mit dem Arbeitskollektiv im Prinzip nicht für richtig. Sie ist auch nicht erforderlich, wenn das Gericht wie das die Autoren oben selbst geschildert haben solche Aussprachen bereits vor der Hauptverhandlung durchführt. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn sich in der Hauptverhandlung ein anderes, aber noch nicht zuverlässiges, Bild ergibt als in der vorherigen Aussprache, sollte man die Hauptverhandlung unterbrechen. Das geschilderte Beispiel ist u. E. jedoch kein solcher Ausnahmefall. Die Redaktion Auch in der Bearbeitung von Privatklagen werden neue Wege beschritten. Nachdem die Werktätigen bereits im großen Umfang in die Tätigkeit der Gerichte einbezogen wurden, ist es nicht mehr zu vertreten, daß die Sühneverhandlungen allein von den Schiedsmännern durchgeführt werden. In Bitterfeld ist man deshalb dazu übergegangen, in die Arbeit der Schiedsmänner vor allem die Schöffen einzubeziehen. Die Schiedsmänner sollen auch, wenn'dies angebracht ist, Vertreter der Staatsorgane oder der Nationalen Front hinzuziehen, so z. B. bei Mietsstreitigkeiten. Gelingt es diesem Gremium nicht, den Konflikt beizulegen, und wird Privatklage erhoben, so versucht nunmehr das Gericht vor Durchführung des Verfahrens noch einmal eine friedliche Beilegung der zwischen den Parteien bestehenden Differenzen. So wurden durch Aussprachen im Betrieb unter Mitwirkung des Arbeitsund des Schöffenkollektivs bereits Erfolge erzielt und der Frieden zwischen den Parteien wiederhergestellt. Bei der Bearbeitung von Zivil - und Familienrechtssachen stützen wir uns ebenfalls immer mehr auf die Mitwirkung der Werktätigen. Das beginnt schon vor Einleitung eines Verfahrens in Auswertung der Tätigkeit der Rechtsauskunftsstelle, wie das nachstehende Beispiel zeigt. Anfang März 1960 erschien in der Rechtsauskunftsstelle eine Mutter von fünf Kindern und beklagte sich darüber, daß ihr Ehemann, der in einem Chemiegroßbetrieb arbeitet, der Familie nur unzureichend Wirtschaftsgeld zur Verfügung stellt und einen relativ großen Teil seines Arbeitslohnes in Alkohol umsetzt. Der Rechtsauskunft erteilende Richter beauftragte das Schöffenkollektiv, diese Angelegenheit in einer Brigadeversammlung zu klären. Bereits nach kurzer Zeit wurde eine Aussprache organisiert, an der nicht nur die Brigademitglieder einschließlich des Ehemannes, sondern auch der Parteisekretär der betreffenden Grundorganisation, der Vorsitzende der AGL, der Betriebsleiter und die Ehefrau teilnahmen. Es stellte sich heraus, daß der Mann in einer Brigade arbeitet, die um den Titel „Brigade der sozialistischen Arbeit“ kämpft und hier eine vorbildliche Arbeit leistet. Die Kritik seines Kollektivs bewirkte, daß ihm das Verwerfliche seines Handelns bewußt wurde und er nunmehr bis auf 60 DM Taschengeld sein Arbeitseinkommen der Familie zur Verfügung stellen will. Die Brigade übernahm die Verpflichtung, das abgegebene Versprechen zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung der Ehefrau das Geld selbst auszuhändigen. Die Heranziehung des Schöffenkollektivs geschieht dergestalt, daß diesem der in der Rechtsauskunftsstelle vorgetragene und zu Protokoll genommene Sachverhalt unter Verantwortung eines Richters zur Klärung übersandt wird. Erst wenn es auf diese Weise nicht gelingt, den Konflikt beizulegen, wird dem Besucher der Rechtsauskunftsstelle empfohlen, Klage zu erheben. In Mietsstreitigkeiten, die den größten Teil der Zivilsachen umfassen, wird zuerst das Güteverfahren beim Gericht durchgeführt. Bei Erfolglosigkeit begibt sich das Gericht vor Eintritt in das Streitverfahren an Ort und Stelle und zieht nunmehr die Hausgemeinschaft, die Nationale Front, die örtliche Wohnungsbehörde, den Abschnittsbevollmächtigten und gegebenenfalls noch weitere Personnen hinzu. Durch eine solche Arbeitsweise war es bisher in allen Fällen möglich, die Zwistigkeiten zur Zufriedenheit aller zu lösen. In einigen Fällen konnten dabei gleichzeitig weitere Streitigkeiten, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, gütlich beigelegt werden. Ebenso werden in Mahnverfahren in verstärktem Umfang die Werktätigen herangezogen. Viele Zahlungsbefehle wegen Nichteinhaltung der Ratenzahlungen bei Teilzahlungsverträgen waren Anlaß, in die Betriebe zu 460;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 460 (NJ DDR 1960, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 460 (NJ DDR 1960, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterst reicht diese Aussage. Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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