Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 203 (NJ DDR 1960, S. 203); Bei den Ermittlungen nach dem Täter fällt der Verdacht auf ihn. Er leugnet jedoch die Tat und erzählt lediglich seinem Verteidiger den wahren Sachverhalt. Alle Versuche des Verteidigers, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen und dem Gericht die Wahrheit zu sagen, schlagen fehl. Der Beschuldigte will wegen seines „guten“ Alibis freigesprochen werden. Überzeugende Beweismittel darf der Verteidiger nicht angreifen; sonst würde er die ihm übertragene Funktion nicht verwirklichen. Erst recht gilt dies aber für denjenigen Verteidiger, der die Schuld des Beschuldigten kennt und desto besser weiß, inwieweit die Beweismittel überzeugend sind. So würde es niemand verstehen, wenn im vorliegenden Fall der Verteidiger den als Zeugen vernommenen Meister Z. wegen einer Vorstrafe eingehend befragen wollte, um dann den Antrag zu stellen, über die Glaubwürdigkeit des Meisters Z. Beweis zu erheben. Die Beweismittel dürfen vom Verteidiger also nur dort angegriffen werden, wo sie nicht überzeugen können, insbesondere wo sie offensichtlich ganz oder teilweise wahrheitswidrig sind. Sagt zum Beispiel der Meister Z. aus, er habe den Beschuldigten schon um 20 Uhr Vorbeigehen sehen, dann darf der Verteidiger beweisen, daß der Beschuldigte bis gegen 21 Uhr in der Gaststätte gesessen hat. Zwar würde dadurch die Glaubwürdigkeit des Meisters erschüttert, dieses im Kern durchaus richtige Beweismittel also an Überzeugungskraft verlieren, jedoch braucht der Verteidiger keine auch nur teilweise wahrheitswidrigen Beweismittel hinzunehmen. Nicht erforderlich wäre der Beweisantrag dagegen, wenn der Beschuldigte bereits gestanden hätte. Dann könnte der Verteidiger, ohne mit seiner Funktion in Widersbruch zu geraten und ohne die prozessuale Lage des Beschuldigten zu verschlechtern, darauf hinweisen, daß die Aussage des Meisters Z. teilweise richtig und teilweise falsch sei. Ebenfalls nicht erforderlich, ja angesichts der Funktion des Verteidigers sogar höchst unzulässig wäre schließlich ein Antrag, das Mädchen als Zeugin zu vernehmen, wenn es bisher weder vom Gericht noch vom Staatsanwalt in die Beweisaufnahme einbezogen worden ist. Der Verteidiger darf die Vernehmung des Mädchens, falls der Beschuldigte noch nicht gestanden hat, auch nicht zur Bestätigung des „Alibis“ beantragen. Wurde schließlich die Vernehmung des Mädchens vom Gericht oder vom Staatsanwalt veranlaßt und hat das Mädchen das Verstecken des Buntmetalls verschwiegen, so ist es dem Verteidiger, immer noch das Leugnen des Beschuldigten vorausgesetzt, gleichermaßen verwehrt, durch Fragen auf die Unvollständigkeit der Aussage hinzulenken oder die Vereidigung dieser Zeugin zu beantragen. Auch dies ließe sich mit der Funktion der Verteidigers nicht vereinbaren. Ohne weiteres mit der Funktion des Verteidigers zu vereinbaren wäre jedoch, wenn der Verteidiger, um das Vorliegen mildernder Umstände nachzuweisen, über die besonders gute fachliche Arbeit des Beschuldigten die Vernehmung des Meisters Z. oder eines anderen Arbeitskollegen beantragen würde. Ein solcher Antrag wäre durchaus erforderlich, zumal die Gesellschaft daran interessiert ist, daß in jedem Strafprozeß die Voraussetzungen der gesellschaftlichen Erziehung geprüft werden. * Wenden wir uns nun dem Arbeitsstil des Verteidigers zu. 1. Der sozialistische Arbeitsstil des Verteidigers besteht vor allem darin, die Verteidigung mit einer ganz bestimmten Linie zu führen, ihr einen politisch-ideologischen Inhalt zu geben. Das fängt damit an, daß der Anwalt den Sachverhalt streng parteilich darzustellen hat, wie er überhaupt in seiner gesamten Tätigkeit stets streng parteilich sein muß. Läßt der Verteidiger z. B. in einem Fall der Tötung außer acht, daß der Be- schuldigte seine Tat unter dem verheerenden Einfluß der in Westberlin gezeigten Schundfilme begangen hat, und geht er an den zur Bekämpfung derartiger Einflüsse getroffenen Maßnahmen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vorbei, dann hat er den Sachverhalt nicht parteilich und damit nur sehr unzureichend dargestellt. Ebenso unzureichend ist es, wenn vom Verteidiger z. B. bei einer Verschiebung von optischen Geräten nur auf die Motive des Beschuldigten hingewiesen wird, anstatt in die Darstellung des Sachverhalts einzubeziehen, welche Handelsmöglichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik durch diese Straftat geschmälert worden sind. Die Folge einer derart unparteilichen Darstellung des Sachverhalts ist, daß die Ausführungen des Verteidigers, insbesondere wenn sie in seinem Schlußvortrag enthalten sind, von Anfang an wenig zu überzeugen vermögen. Engstens verbunden mit der Darstellung des Sachverhalts ist die Beweiswürdigung, am meisten dort, wo der Beschuldigte leugnet oder die Beweismittel widersprüchlich v/aren. Immer muß die Sachverhaltsdarstellung mit den Tatsachen, wie sie sich durch die Beweisaufnahme ergeben, übereinstimmen. Der Verteidiger darf also die Sachverhaltsdarstellung niemals auf haltlose Behauptungen stützen. Solche Gepflogenheiten sind für die Arbeitsweise des bürgerlichen Anwalts charakteristisch, vertragen sich aber nicht mit dem Arbeitsstil und der Funktion des sozialistischen Verteidigers. Vielmehr muß sich der sozialistische Verteidiger bei der Darstellung des Sachverhalts stets vom sozialistischen Beweisrecht leiten lassen; dann wird auch die Beweiswürdigung politisch-ideologischen Inhalt haben. Der Verteidiger darf auch nicht versäumen, sich mit der vom Staatsanwalt vorgenommenen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, sei es, daß er sie anerkennt, oder sei es, daß er sie widerlegt. Bei der rechtlichen Würdigung muß der Verteidiger davon ausgehen, daß seine Ausführungen nur Gehör finden können, wenn er berücksichtigt, daß auch die Strafgesetze in der Deutschen Demokratischen Republik über das Bewußtsein der Menschen auf die Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse einwirken. Der Verteidiger darf sich deshalb nicht mit einer formalen, lediglich auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beschränkten rechtlichen Würdigung begnügen, sondern er muß gründlich darlegen, welches Objekt durch das Tatgeschehen verletzt wurde. Erst wenn dies geklärt ist* kann sich der Verteidiger an Hand des dargestellten Sachverhalts und der vorgenommenen Beweiswürdigung den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zuwenden. Es darf hierbei keine oberflächliche oder summarische rechtliche Würdigung geben. In strittigen Rechtsfragen hat sich der Verteidiger intensiv mit der vom Staatsanwalt vorgetragenen rechtlichen Auffassung auseinanderzusetzen und auch darauf einzugehen, inwieweft diese oder jene rechtliche Ansicht mit Entscheidungen des Obersten Gerichts, mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen usw. übereinstimmt. Auch das gehört zum sozialistischen Arbeitsstil des Verteidigers, zumal er damit zwangsläufig politisch-ideologisch dazu beiträgt, daß der Beschuldigte und auch die Zuhörer der Hauptverhandlung die Strafgesetze in ihrem Arbeiter-und-Bauern-Staat als Gesetze zum Schutze ihrer eigenen Interessen erkennen. Bei der Würdigung der Strafzumessung hat der Verteidiger noch mehr Gelegenheit, politisch-ideologisch tätig zu werden. Gerade hier muß er sich seiner großen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft bewußt sein. Ein Verteidiger, der bei der Bewertung des Verhaltens des Beschuldigten den Weg der Rechtfertigung falscher, unmoralischer und verbrecherischer Handlungen be-schreitet, ist nicht würdig, vor dem Gericht des Arbeiter-und-Bauern-Staates aufzutreten. Schlecht ist es fer- 203;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 203 (NJ DDR 1960, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 203 (NJ DDR 1960, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau.

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