Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 854

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 854 (NJ DDR 1959, S. 854); treffenden Tag, einem arbeitsfreien Sonntag, schon einen Waggon bereitwillig entladen, sich auf die ihm gegebene Zusicherung, es werde nicht damit gerechnet, daß weitere Waggons entladen werden müßten, eingestellt und sich in seiner Unterkunft gesäubert. Die kurz darauf trotzdem erfolgte, seinen berechtigten Erwartungen und Plänen zuwiderlaufende, erneute Aufforderung zu einem weiteren Sondereinsatz konnte unter diesen Umständen nicht auf seine freudige Bereitschaft stoßen. Es spricht für den Angeklagten, wenn er sich trotz seiner Verärgerung unverzüglich an seine Arbeitsstelle begab. Wenn er dabei nur mit einer Turnhose bekleidet war, so ist dies verständlich, da sich der Angeklagte kurz vorher gewaschen hatte und zudem ein arbeitsfreier Sonntag und warmes Sommerwetter war. Dadurch, daß der Angeklagte nunmehr bei Eintreffen auf dem Werksgelände und zwar erstmalig nach seinem Ausweis gefragt wurde, obwohl er, wie aus seiner mangelhaften Bekleidung geschlossen werden konnte, offensichtlich keinen Ausweis bei sich trug, wurde sein Ärger keineswegs geringer. Das ergibt sich weniger aus dem insoweit nicht zu beanstandenden Verhalten des Volkspolizei-Angehörigen, als vielmehr aus der sich dem Angeklagten aufdrängenden Schlußfolgerung, noch einmal zurückfahren und den Ausweis holen zu müssen. Als dem Angeklagten nunmehr noch befohlen wurde, vom Rade abzusteigen und den Weg zur Wache zu Fuß zurückzulegen, also noch mehr Zeit zu verlieren, machte er seinem Ärger Luft. Dabei ging es dem Angeklagten nicht darum, den Zeugen L. wegen seiner staatlichen Tätigkeit zu verleumden oder verächtlich zu machen oder auch nur zu beleidigen, sondern- ihn wegen der vermeintlich kleinlichen Dienstauffassung zu kritisieren. Das ergibt sich sowohl aus der Situation, in der der Angeklagte seine Äußerungen machte, als auch aus seiner Persönlichkeit, zu der das Kreisgericht unter anderem festgestellt hat, daß der Angeklagte sonst ein ruhiger und verträglicher Mensch ist, der sich gut in die Gemeinschaft seiner Kollegen einfügt. Bei der Beurteilung der Äußerungen des Angeklagten darf ferner nicht außer acht gelassen werden, daß der Umgangston besonders auf Baustellen oftmals härter und gröber ist als anderswo. Das Oberste Gericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Angehörige der Volkspolizei in ihrer Dienstausübung den umfassenden Schutz der die Staatsverleumdung unter Strafe stellenden Bestimmungen genießen. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch lediglich um eine Unmutsäußerung des Angeklagten, die zum Teil durch das die Interessen des Betriebes und des Angeklagten wenig in Rechnung stellende Verlangen des Zeugen L., auf dem Weg zur Wache nicht das Fahrrad zu benutzen, ausgelöst wurde. Soweit angenommen werden kann, daß der Angeklagte seine Äußerungen tat, weil er insbesondere die Aufforderung des Zeugen, zu Fuß zur Wache zu gehen, als ungerechtfertigt und möglicherweise als persönliche Schikane aufgefaßt hat, könnten diese lediglich aus dem Gesichtspunkt der Beleidigung gern. § 185 StGB strafrechtlich beurteilt werden. Es fehlt jedoch auch insoweit an dem notwendigen Maß von Gesellschaftsgefährlichkeit, das eine strafbare Handlung charakterisiert. Die unter den festgestellten Umständen erfolgten Äußerungen waren nicht geeignet, schädliche Folgen für die Interessen des Zeugen L. herbeizuführen, insbesondere sein Ansehen in der gesellschaftlichen Achtung unter seinen Kollegen oder in seinem Bekanntenkreis herabzumindern. Zu dieser Frage hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 21. Februar 1958 2 Zst III 88/57 - (NJ 1958 S. 289) Stellung genommen. Es hat dazu auch ausgeführt, daß durch diese Rechtsauffassung keineswegs der Ehrenschutz der Bürger vernachlässigt wird. Wer z. B. herabsetzende Äußerungen über andere Bürger in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit oder mit ehrenkränkendem Vorsatz macht, wer bewußt und ohne begründete Veranlassung seiner Mißachtung gegenüber einem anderen Ausdruck gibt oder von ihm Tatsachen behauptet, die zu seiner Mißachtung seitens anderer Bürger führen, ist strafrechtlich verantwortlich. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 20 StEG und Nichtanwendung des § 8 StEG. Es war daher aufzu- heben und der Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung freizusprechen (§§ 221 Ziff. 1 und 312 Abs. 1 Buchst, b StPO). § 200 StPO; § 263 StGB. 1. Zur Aufklärung des Sachverhalts. 2. Zur Prüfung der subjektiven Seite beim Betrug (hier: durch unreelle Bedienung der Gäste seitens eines Gaststätteninhabers). OG, Urt. vom 12. Juni 1959 - 2 Ust II 13/59. Das Bezirksgericht hat u. a. folgendes festgestellt: Der 53jährige Angeklagte W. hat nach dem Studium der Betriebs- und Volkswirtschaft im Jahre 1931 in L. ein Vergnügungslokal eröffnet. Seit 1948 besitzt er die Tanzgaststätte „F“ in L. Der Angeklagte beschäftigte zuletzt 46 Personen und erzielte einen Jahresumsatz von etwa 1,5 Millionen DM. Einer Partei oder gesellschaftlichen Organisation gehört er nicht an. Die Gaststätte „F“ ist seit 1953 vorwiegend Barbetrieb. Die in der Bar Beschäftigten arbeiteten nicht auf Provi-sionsbasds. Alle Verkäufe mußten im einzelnen bezeichnet, an Registrierkassen gehont und die Bons danach an das Büro gegeben werden. Dort wurde an Hand des Wareneingangs und des durch die Bons belegten Umsatzes abzüglich des gesetzlich festgelegten Schwundsatzes bei Spirituosen, Wein und Sekt der Sollbestand errechnet Im Jahre 1953 stellte der Angeklagte W. fest, daß etwa 800 Flaschen Spirituosen, Wein und Sekt über den buchmäßigen Warenbestand hinaus vorhanden waren. Nach seinen Angaben entstand dieser sogenannte Überbestand dadurch, daß der gesetzlich festgelegte Schwundsatz nicht voll in Anspruch genommen wurde. Weiter konnte der Überbestand auch dadurch entstanden sein, daß die Mixgetränke mengenmäßig nicht entsprechend den vorgeschriebenen Rezepturen zusammengestellt wurden. Das Verkaufs- und Bedienungspersonal wurde deshalb wiederholt angewiesen, die Rezepturen einzuhalten, die vorge-schriebenen Meßbehälter zu benutzen und die Gläser richtig zu füllen. Entsprechende Kontrollen wurden vom Angeklagten und vom leitenden Personal durchgeführt. Der Angeklagte W. stellte von Monat zu Monat immer wieder sogenannte Überbestände von etwa 100 bis 200 Flaschen fest. Er legte sich deshalb eine Kartei an, um hierüber informiert zu sein und den Soll- und Istbestand vergleichen zu können. In diese Kartei hatte nur er allein Einblick. Da der Überbestand durch den großen Umsatz ständig wuchs, entschloß er sich, die überzähligen Flaschen aus dem Bestand herauszunehmen und an dritte Personen unter dem Laden- und Einkaufspreis zu veräußern. Der Überbestand wurde nicht ordnungsmäßig gebucht und auch in den Steuererklärungen nicht aufgenommen. Der Angeklagte fand mehrere Interessenten und verkaufte nach seiner Einlassung von 1953 bis Mitte 1958 8000 Flaschen Spirituosen, Wein und Sekt zum Gesamtbetrag von 83 000 DM. Von diesen Verkäufen entfallen etwa zwei Drittel auf Spirituosen, die unter dem amtlichen Festpreis und zwar zu 45 bis 70 Prozent des Einkaufspreises verkauft wurden. Das Bezirksgericht führt weiter aus, der Angeklagte hätte in einer den Auffassungen der Werktätigen besonders widersprechenden Weise seine eigenen Interessen über die der Gesellschaft gestellt, so daß in seinem Verhalten grober Eigennutz zum Ausdruck komme. Da er nach dem objektiven Geschehen in Kenntnis dieser qualifizierenden Merkmale gehandelt habe, seien seine Verbrechen als schwerer Fall nach § 1 Abs. 5 PrStrVO zu beurteilen. Der dem Angeklagten W. zur Last gelegte Betrug gegenüber den Gästen (§ 263 StGB) sei nicht erwiesen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen die Preisvorschriften nach § 1 Abs. 5 PrStrVO zu einer Zuchthaus- und Geldstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Soweit der Angeklagte W. wegen Betrugs in Tateinheit mit einem Preisverstoß angeklagt worden ist, wird mit der Berufung gerügt, daß er nicht von der Anklage des Betrugs freigesprochen worden sei, da das Bezirksgericht den Betrug in subjektiver Hinsicht nicht als erwiesen angesehen habe. Der Freispruch sei notwendig gewesen, weil der Betrug und das Preisvergehen entgegen der Ansicht des Staatsanwalts und des Bezirksgerichts zwei selbständige Handlungen seien. Diesem Berufungsvorbringen muß insoweit zugestimmt werden, daß der Betrug gegenüber den Gästen und der Preisverstoß durch Weiterverkauf der Überbestände nicht 854;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 854 (NJ DDR 1959, S. 854) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 854 (NJ DDR 1959, S. 854)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Bürger einzustellen Zugleich sind unsere Mitarbeiter zu einem äußerst wachsamen Verhalten in der Öffentlichkeit zu erziehen, Oetzt erst recht vorbildliche Arbeit zur abstrichlosen Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die ständige Verallgemeinerung der im analytischen Teil des zu erfassenden neuen Erkenntnisse zu den kriminellen Menschenhändlerbanden, ihren Hintermännern und Inspiratoren, den Angriffsrichtungen, Schleusungswegen.

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