Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 813

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 813 (NJ DDR 1959, S. 813); biger wäre dann berechtigt, am Jahresschluß Rechnungslegung und bei Verletzung der übernommenen Kontrollpflicht Schadensersatz zu verlangen. Es wurde bereits ausgesprochen, daß es beim Kontokorrent keinen Periodenschluß gibt. Obwohl also nur beim Kontokorrentverhältnis eine vertraglich vereinbarte Abrechnungsperiode vorliegt (im Zweifel ein Jahr, § 355 HGB), sprechen Hartwig/Winkler auch beim Kontokorrent vom „Saldo am nächsten Periodenschluß", ohne zu sagen, welchen Zeitpunkt sie darunter verstanden wissen wollen. Pech sieht insofern richtig, daß man einen Termin nennen muß, wenn man von einer Abrechnungsperiode spricht, und er bestimmt ihn auf den 31. Dezember des Jahres der Pfändung. Es wird hierbei deutlich, daß Pech den 31. Dezember deshalb wählt, weil die Bank an diesem Tage aus bilanz-technischen Gründen den Kontostand mit dem Kontoinhaber abstimmt, d. h. sich den per 31. Dezember bestehenden Saldo schriftlich bestätigen läßt. Das hat aber gar nichts mit einer „Abrechnung“ auf Grund des Girovertrags zu tun, sondern beruht auf einer Ordnungsvorschrift der Bank, um eine gesicherte Bilanz per 31. Dezember aufstellen zu können. Im Verhältnis der Bank zum Kontoinhaber ist die Saldenbestätigung rechtlich nur insoweit bedeutend, als bei Streitigkeiten nunmehr den Kontoinhaber die Beweislast im Prozeßfall trifft. Lassen Hartwig/Winkler die Frage nach dem Termin offen, so komplizieren sie den Fall noch dadurch, daß sie die Pfändung der Saldoforderung auch „darüber hinaus“ zulassen, also auch für die nächsten Jahre nach der Pfändung zum jeweiligen „Periodenschluß“. Wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, daß dann der Vollstreckungsschutz einsetzen müßte, so liegt wohl darin unausgesprochen das Eingeständnis, daß an einer solchen Konstruktion grundsätzlich etwas falsch sein muß. Die von Hartwig/Winkler aufgezeigte Konsequenz ergibt sich allerdings mit Notwendigkeit dann, wenn man bei einem laufenden Konto die Pfändung des künftigen Guthabens für zulässig erachtet. Will man diese praktische Unmöglichkeit vermeiden, muß man die Korrektur am Prinzip vornehmen. Dem Charakter des Kontokorrents als Mittel des bargeldlosen Geldverkehrs widerspricht die Paralysierung der Geldbewegung durch die Möglichkeit der Pfändung künftiger Guthaben. Läßt man die Pfändung der künftigen Saldoforderung zu, so hätte das überhaupt nur dann einen Sinn, wenn der Schuldner gehindert wäre, seine inzwischen entstehenden Guthaben abzuheben. Das ist jedoch nicht der Fall. Offenbar nehmen Hartwig/Winkler das Gegenteil an; denn sonst wäre ihre Auffassung, daß der Gläubiger die Verfügung des Kontoinhabers „anfechten“ könne, unbegründet. Mit dem Begriff der Anfechtung ist nichts geklärt. Sehen wir vom Rechtsgrund der Anfechtung (etwa § 826 BGB?) ab, so ergibt sich sofort die Frage nach der Wirkung der Anfechtung. Sie kann nicht die Wirkung haben, die Abhebung als nicht geschehen zu betrachten; denn nicht eine Fiktion, sondern nur tatsächlich vorhandene Geldwerte dienen der Befriedigung des Gläubigers. Wir befinden uns doch mit dieser Frage im Zwangsvollstreckungsrecht und nicht im materiellen Zivilrecht. Pech ist von seinem Standpunkt aus zweifellos konsequent, wenn er in diesem Fall letzten Endes die Bank verantwortlich macht; in diesem Fall käme der Gläubiger zu seinem Geld. Daß die Bank eine solche Verpflichtung nicht übernehmen kann, bedarf keiner Begründung. Das erkennen auch Hartwig/Winkler an, indem sie betonen, daß die „Bank nur zur Abführung des jeweiligen Saldoguthabens verpflichtet ist und die Berechtigung der laufenden Verfügungen des Kontoinhabers nicht zu überprüfen braucht“. Dieser Standpunkt wäre dahingehend zu präzisieren, daß die Bank, soweit sie nicht gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist, die Berechtigung der Verfügung, gesehen unter dem Gesichtspunkte der Wahrung der Rechte Dritter, gar nicht prüfen darf. Einer anderen in der Praxis vertretenen Auffassung liegt folgende Überlegung zugrunde: Wenn es beim Kontokorrent keinen Periodenschluß gibt, dann könnte man dann, wenn man andererseits an der Pfändung künftiger Guthaben festhält, vom Gläubiger jeweils den Tag bestimmen lassen, an dem die Pfändung wirksam werden soll. Demnach könnte der Gläubiger die Pfän- dung so ausbringen, daß alle künftig entstehenden Guthaben an ihn abzuführen sind. Von Röhr wird der Standpunkt vertreten, daß gerade die Abgabenverwaltung auf diese Art der Pfändung angewiesen sei. Die Abgabenverwaltung bedarf am wenigsten einer solchen Pfändungsmöglichkeit. Nach § 14 der StÄVO vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889) in Verbindung mit Ziff. 4 der Anweisung über die Besteuerung der privaten Wirtschaft vom 5. August 1953 (ZB1. S. 390) hat die Abgabenverwaltung ein Recht auf vorrangige Befriedigung. Es ist zwar nicht so, wie von Haney4 5 behauptet wird, daß die Forderungen der Abgabenverwaltung Vorrang vor „allen anderen“ Forderungen genießen, vielmehr gehen Lohn- und Gehaltsforderungen, dinglich gesicherte Forderungen und sicherungsweise abgetretene Forderungen den Ansprüchen der Abgabenverwaltung vor. Da die Sicherungsabtretung für den kurzfristigen Kredit eine außerordentlich große Bedeutung hat, hätte die Beschränkung des Vorrechts in einem Lehrbuch des Zivilprozeßrechts Erwähnung Anden sollen. Für das Vollstreckungsrecht ist jedoch hier entscheidend, daß die Bank gesetzlich verpflichtet ist, auf Verlangen der Abgabenverwaltung die Guthaben des Kontoinhabers abzuführen. Um das zu bewirken, bedarf es nicht einmal einer Pfändung; eine Mitteilung der Abgabenverwaltung an die Bank würde zu dem gleichen Erfolg führen müssen. Diese Art der Vollstreckung kann zwar die Verfügung des Kontoinhabers über das Konto einschränken, aber das Kontokorrent wegen des Vorrangs anderer Forderungen nicht zum Erliegen bringen. Es wurde bereits ausgeführt, daß die Pfändung künftiger Guthaben den Kontoinhaber nicht daran hindern würde, Guthaben abzuheben. Der Schuldner könnte also immer dafür sorgen, daß eine solche Pfändung ins Leere stößt. Deshalb brauchte er auf den bargeldlosen Verkehr nicht zu verzichten; er könnte das Kontokorrent bei einem anderen, dem Gläubiger zunächst nicht bekannten Geldinstitut führen. Diesem Ausweichen wären jedoch Grenzen gesetzt. Soweit nämlich eine Kontoführungspflicht besteht, würde kein Ausweichen möglich sein; bei diesen Kontoinhabern ist jedoch die Frage der Saldenpfändung am wenigsten akut. Anders liegt es bei bäuerlichen Betrieben. Der landwirtschaftliche Produzent ist zwar zur Führung eines Kontos nicht verpflichtet; ihm erwachsen jedoch Guthaben auf einem Kontokorrent dadurch, daß die Erfassungsstellen gesetzlich verpflichtet sind, den Erlös auf ein Konto bei der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG) oder bei der Deutschen Bauern-Bank (DBB), nach Wahl des Verkäufers auch auf ein anderes Geldinstitut, zu überweisen. Da der Verkäufer das Kreditinstitut bestimmt, kann er auch- einer Pfändung dadurch ausweichen, daß er das Institut wechselt. Das kann er jedoch dann nicht, wenn er sich bei einem Kreditinstitut vertraglich verpflichtet hat, seinen Geldverkehr nur über dieses Institut laufen zu lassen, d. h. nur bei diesem Institut ein Kontokorrent zu unterhalten. Die Bank macht eine Kreditgewährung häufig davon abhängig, daß der Kreditnehmer nur bei ihr ein Kontokorrent unterhält, um eine Kontrolle über das Geld des Kreditnehmers zu haben. Das laufende Konto kann in diesem Fall auch dazu dienen, Beträge zur Rückzahlung des Kredits bis zum Tag der Fälligkeit anzusammeln. Der Gläubiger des Kontoinhabers kann natürlich die Guthaben pfänden, d. h., er kann das jeweils am Tag der Pfändung bestehende Guthaben pfänden. Eine solche Pfändung führt aber nicht zur Blockierung des laufenden Kontos, wie dies der Fall sein würde, wenn man die Pfändung künftiger Saldenforderungen zulassen würde. Abschließend ist also folgendes festzustellen: Bei der Zulassung der Pfändbarkeit künftiger Saldenforderungen würde rechtlich die Möglichkeit bestehen, alle und zu jeder Zeit entstehende Guthaben in einem Pfändungsakt zu erfassen. Der Schuldner könnte die Pfändung nicht zur Wirkung kommen lassen, indem er über die Guthaben verfügt und das Kontokorrent bei einem anderen Geldinstitut einrichtet. Auch finanzpolitische Gründe, die staatlichen Interessen am bargeldlosen Geldverkehr, sprechen gegen die Zulässigkeit der Pfän- 4 Röhr, Die „Konten"-Pfändung in der Zwangsvollstreckung, Deutsche Finanzwirtschaft 1958, Heft 6, S. 168. 5 Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. H, S. 561. tl3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 813 (NJ DDR 1959, S. 813) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 813 (NJ DDR 1959, S. 813)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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