Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 719 (NJ DDR 1959, S. 719); weise als Brigadier tätig gewesen, und es deshalb erforderlich gewesen wäre zu klären, oh für den Verklagten tatsächlich auch weiterhin die Möglichkeit bestand, die höher bewertete Funktion des Brigadiers beizubehalten. Nur wenn das festgestellt wird und auch eine übermäßige Belastung des Verklagten durch die Ausübung dieser Tätigkeit nicht zu verzeichnen wäre, würde eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags der Klägerin in der von ihr beantragten Höhe gerechtfertigt gewesen sein, weil vom Verklagten erwartet werden muß, daß er auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen solchen Arbeitsplatz ausfüllt, der ihm einen größtmöglichen Verdienst gewährt. Auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und dem Kind aus zweiter Ehe würden ihm bei einem Einkommen von etwa 500 DM monatlich etwa 300 DM zur Bestreitung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben, so daß er zur Zahlung von 75 DM monatlich an die Klägerin in der Lage wäre. Zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags in dieser Höhe ist der Verklagte jedoch dann nicht fähig, wenn er aus betrieblichen, also nicht in seiner Person liegenden Gründen nach Juli 1953 nicht mehr als Brigadier beschäftigt worden ist und deshalb auch nicht mehr das höhere Einkommen erreichen konnte. Es ist zwar richtig, daß auch sein Arbeitslohn als Traktorist gleichgültig ob er im Zeit- oder im Leistungslohn arbeitet höher ist als das Einkommen, das er bei Erlaß des Urteils im August 1953 hatte. Gleichwohl ist diese Erhöhung nicht so wesentlich, daß sich damit eine Erhöhung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsbeitrages von 27,50 DM auf 75 DM rechtfertigt. Das Kreisgericht geht selbst davon aus, daß sich das Einkommen des Verklagten dann, wenn er als Traktorist arbeitet, entweder um 80 DM (bei Zeitlohn) oder um 120 DM (bei Leistungslohn) erhöht. Es bedarf keiner besonderen Erörterung, daß ein erheblicher Teil dieser Lohnerhöhung dem Verklagten selbst zukommen muß, weil er ja nur dann an einer höheren Arbeitsleistung interessiert ist, wenn er einen Teil des höheren Einkommens auch für die Bestreitung seiner eigenen Lebensbedürfnisse verwenden kann. So wie die Klägerin haben aber auch die anderen dem Verklagten gegenüber Unterhaltsberechtigten einen Anspruch, an der Lohnerhöhung teilzunehmen; denn der Verklagte ist zumindest gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern zu gleichen Leistungen verpflichtet. Bei einem Einkommen von 340 DM wäre daher allenfalls eine Erhöhung auf 50 DM begründet. In der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht, nachdem es die Parteien zur Stellung entsprechender Anträge veranlaßt hat, daher feststellen müssen, ob und aus welchen Gründen der Verklagte seine Arbeit als Brigadier aufgegeben hat oder aufgeben mußte, und es wird weiter festzustellen haben, welchen tatsächlichen Verdienst er hatte und jetzt hat. § 13 EheVO. 1. Unterhalt nach der Scheidung entfällt in der Regel, wenn der Unterhaltsbedürftige Rente bezieht. 2. Der Lebensstandard während des Bestehens der Ehe ist kein selbständiger Gesichtspunkt für die Bemessung der Höhe des Unterhalts. KG, Urt. vom 13. Juli 1959 - Zz 8/59. Die Parteien haben im Jahre 1951 die Ehe geschlossen. Die eheliche Gemeinschaft wurde im Jahre 1955 aufgehoben, da der Verklagte die Klägerin verlassen hatte. Die kinderlose Ehe der Parteien wurde am 28. August 1958 durch Urteil des Stadtbezirksgerichts K. geschieden. Das Stadtbezirksgericht hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 130 DM auf die Dauer von zwei Jahren abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte es aus, daß die Klägerin auf Grund der ihr seit Mai 1958 gewährten Invalidenrente in Höhe von 126,40 DM monatlich ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne und nicht unterhaltsbedürftig im Sinne des § 13 EheVO sei. Gegen die Entscheidung über den Unterhaltsantrag legte die Klägerin Berufung beim Stadtgericht von Groß-Berlin ein und beantragte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Stadtbezirksgerichts K., den Verklagten zu verurteilen, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 80 DM auf die Dauer von zwei Jahren zu zahlen. Diesem Antrag wurde insoweit stattgegeben, als der Verklagte nunmehr verurteilt wurde, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 60 DM auf die Dauer von zwei Jahren zu zahlen. Das Stadtgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Stadtbezirksgericht habe außer Betracht gelassen, daß bei der Bemessung des Unterhaltes auch die Lebens- und Erwerbsverhältnisse, in denen die Parteien lebten, von entscheidender Bedeutung seien. Während der Ehe habe die Klägerin lange Zeit hindurch ein volles Arbeitseinkommen erzielt, so daß sie auf einen Zuschuß durch den Verklagten nicht angewiesen gewesen sei. Anders sei die Lage jetzt, wo sie arbeitsunfähig geworden sei. Diese Invalidität sei nicht erst nach der Scheidung, sondern während des Bestehens der Ehe eingetreten, so daß die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten anders zu bewerten sei als bei Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten, der nach der Scheidung der Ehe zunächst noch voll erwerbsfähig war. Der Verklagte habe keinen Anspruch darauf, in der Frage des Unterhalts für die in § 13 EheVO vorgesehene Zeit wesentlich besser gestellt zu werden, alg wenn er die Ehe nicht zerstört hätte. Da die Klägerin z. Z. erwerbsunfähig und lediglich auf ihre Rente angewiesen sei, sei ihr ein Unterhaltszuschuß von 60 DM zuzusprechen und der Berufung insoweit stattzugeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Kammergerichts von Groß-Berlin. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dies Stadtgericht verkennt in seiner Entscheidung den unterschiedlichen Charakter des Unterhalts während des Bestehens der Ehe und nach deren Auflösung, indem es feststellt, der Verklagte hätte gleichfalls für die Klägerin einstehen müssen, wenn die Ehe fortbestanden hätte. Die gegenseitige Unterhaltspflicht in der Ehe ist u. a. Ausdruck des Gemeinschaftslebens der Ehegatten und dient der Festigung und der Erhaltung der Ehe; in ihr drückt sich auch das Prinzip der Gleichberechtigung aus, das auch das Füreinandereinstehen zum Inhalt hat (Such, „Die Unterhaltsverpflichtungen“, NJ 1954 S. 368). Nach Scheidung der Ehe entfallen alle Pflichten, die während des Bestandes der Ehe zur Festigung derselben beitragen sollen. Es wird die absolute Trennung der Gatten sowohl hinsichtlich des Gemeinschaftslebens als auch auf vermögensrechtlichem Gebiet angestrebt. Beiden Ehegatten soll nunmehr die Möglichkeit gegeben werden, ein neues sinnvolles Leben zu beginnen, ohne sich durch Bindungen und Beziehungen zur alten Ehe zu belasten. Eine Unterhaltsrente kann deshalb nach Scheidung der Ehe nur dann gewährt werden, wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften, wie Berufstätigkeit oder Rente, selbst zu bestreiten. Die Unterhaltsrente dient lediglich dazu, die Zeit zu überbrücken, die ein geschiedener Ehegatte benötigt, um wirtschaftlich selbständig zu werden, und entfällt,' wenn der geschiedene Ehegatte den Uberbrückungsbeitrag nicht mehr braucht, es sei denn, daß er berufstätig ist oder, z. B. wie in vorliegender Sache, eine Vollrente bezieht. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die, würden, sie nicht beachtet werden, zur Verletzung des Prinzips der Gleichberechtigung der Frau führen. Das Stadtgericht sieht den Eintritt des Rentenbezugs als einen solchen entscheidenden Umstand an. Dieser hat jedoch, für sich allein genommen, nicht diese Bedeutung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Höhe der Rente durch Umstände, die ihre Ursachen in der ehelichen Gemeinschaft hatten, beeinflußt wurde. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben oder unterbrochen hat, um gesellschaftlich notwendige Pflichten, die sich aus der Ehe ergeben, zu erfüllen, und deshalb durch eine verhältnismäßig niedrige Rente benachteiligt ist. In vorliegender Sache trifft das aber nicht zu. Die Klägerin hat vor und während "der Ehe ständig in ihrem Beruf gearbeitet und ihren Lebensunterhalt aus den Einkünften dieser Erwerbstätigkeit gedeckt. Daß sie im Jahre 1958 Invalidenrentnerin wurde, ist nicht auf Umstände zurückzuführen, die ihre Ursache in der Ehe hatten; das ergibt sich aus dem bei der Akte befindlichen amtsärztlichen Gutachten wie aus der Tat- 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 719 (NJ DDR 1959, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 719 (NJ DDR 1959, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und.

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