Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 394 (NJ DDR 1959, S. 394); nicht schon für das Gebot, sondern erst für den Zuschlag erforderlich sei. Entgegen dieser seiner Auffassung hat er aber den Zuschlag erteilt, ohne daß die Genehmigung aus den Akten ersichtlich ist.) Der Zuschlagsbeschluß beruht also auf rechtsirrtümlicher Nichtanwendung der §§ 1 und 4 der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. Februar 1949 in Verbindung mit § 10 der Ausführungsbestimmungen vom 10. März 1949. Infolgedessen war er aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, bedarf es keiner Zurückverweisung; vielmehr war auch das Gebot des Gläffbigers durch Selbstentscheidung des Obersten Gerichts unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG als unzulässig zurückzuweisen. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren einstweilen eingestellt (§ 86 ZVG). Der Gläubiger ist berechtigt, innerhalb der nächsten sechs Monate Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen (§ 31 Abs. 1 ZVG). Bieten kann er jedoch nur, wenn er die Bietergenehmigung erhalten sollte. §§ 57, 58 Ziff. 2, 73, 76 Abs. 1, 85 KO. 1. Im Konkursverfahren sind alle Entscheidungen des Konkursgerichts den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen. 2. Der Konkursgläubiger hat nur dann ein Beschwerderecht, wenn seine rechtlichen Belange durch eine Entscheidung des Konkursgerichts beeinträchtigt werden. Es entfällt z. B. dann, wenn durch die Festsetzung einer Xeilvergütung für den Konkursverwalter die Forderung des Gläubigers an der Konkursmasse nicht geschmälert wird. 3. Die endgültige Vergütung für den Konkursverwalter hat das Konkursgericht festzusetzen. Die Entscheidung darüber kann nicht erstmalig von der Beschwerdeinstanz getroffen werden. OG, Urt. vom 9. Oktober 1958 - 1 Zz 36/58. Am 1. April 1953 wurde auf Antrag des Rates der Stadt Sch. Abteilung Finanzen, UnterabteUung Abgaben durch Beschluß des Kreisgerichts Sch. wegen . Mehrerlösschulden in Höhe von 2 122 279,54 DM das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnierin eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Dr. K. bestellt. Da dieser gleichzeitig vom Ministerium für Leichtindustrie mit der Weaterführung des Betriebes beauftragt wurde, regte das Ministerium die Benennung eines anderen Konkursverwalters an. Diese Maßnahme unterblieb jedoch. In der ersten Gläuhigerversammlung wurde ein Gläubigerausschuß von drei Mitgliedern gewählt. Für die Ahgabenverwaltung des Rates der Stadt Sch. wurde deren Angestellter L. darin tätig. Dieser wurde in der Gläubigerausschußsitzung mit der Prüfung der Kasse und Belege betraut. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1953 setzte das Konkurs-gerdcht für den Konkursverwalter ein Teilhonorar von 14 000 DM unter Anrechnung von aus der Konkursmasse entnommenen 7440 DM fest. Bei dieser Entscheidung ging das Gericht davon aus, daß der Konkursverwalter aus der bisherigen Verwertung der Konkursmasse einen Erlös von 1 200 000 DM erzielt hatte und daß er neben seiner Tätigkeit als Konkursverwalter noch als Werkleiter des weitergeführten Betriebes der Gemeinschuldnerin tätig gewesen sei und dafür ein Gehalt von 1200 DM monatlich zu beanspruchen habe. Dieser Beschluß wurde dem Konkursverwalter und der Gemeinschuldnerdn zugestellt. Am 26. Januar 1954 wurde der Wert des Konkursverfahrens auf 4 811 962,63 DM festgesetzt. Ein weiteres Teilhonorar für den Konkursverwalter von 4740 DM wurde mit Beschluß vom 30. September 1954 f estgesetzt Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde ebenfalls vom Konkursgericht ein Teilhonorar festgesetzt, und zwar für L. 1000 DM. Am 22. Juli 1955 bewilligte das Konkursgerächt dem Konkursverwalter ein weiteres Teilhonorar von 12 000 DM. Das Gericht ging dabei von einem Massewert von 6 000 000 DM aus, dem nach den amtlichen Richtlinien eine Gesamtvergütung von 35 300 DM entspreche. Da der Konkursverwalter bisher nur 11 300 DM erhalten habe, sei sein Antrag auf ein weiteres Teilhonorar von 12 000 DM berechtigt. Am 19. August 1955 zeigte er dem Konkursgericht die Auflassung des gesamten Grundbesitzes an die volkseigene Wirtschaft an. Auf eine Anfrage des Rates des Bezirks über die Höhe der bisher vom Konkursgeiicht festgesetzten Vergütungen für den Konkursverwalter und den Gläubigerausschuß teilte das Gericht dem Rat des Bezirks am 3. Oktober 1955 alle in dieser Hinsicht ergangenen Beschlüsse mit. Mit Schreiben vom 23. November 1955, bei Gericht eingegangen am 25. November 1955, legte der Rat des Bezirks Beschwerde gegen die Beschlüsse des Konkursgerichts vom 15. Dezember 1953 und 30. September 1954 ein. Mit ihr wendet sich der Rat des Bezirks gegen die Höhe der vom Konkursgericht festgesetzten Vergütung für den Konkursverwalter und das Gläubdgerausschußmitglied L. Hier sei Volksvermögen nicht im Sinne einer strengen Sparsamkeit verwendet worden. Für die Zeit nach dem 30. September 1953 könnten anstelle der zur Auszahlung gebrachten 23 300 DM an Dr. K. im Höchstfälle 3000 DM bewilligt werden. Die Zahlung von 1000 DM an den Leiter der Unterabteilung Abgaben der Stadt Sch., L., als Mitglied des Gläubigerausschusses sei bei weitem überhöht. Es habe zu L.’s dienstlichen Obliegenheiten gehört, die Belange der Abgabenverwaltung als Hauptgläubiger zu vertreten. Im Höchstfälle wären 100 DM für Arbeiten außer der Dienstzeit gerechtfertigt Der Konkursverwalter hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sei sowohl hinsichtlich der dem Gläubigerausschußmitglied bewilligten 1000 DM als auch hinsichtlich seines eigenen Honorars unbegründet. L. habe in dem bereits 33 Monate andauernden Verfahren eine ungewöhnlich große Verantwortung zu tragen gehabt Die Angemessenheit seiner eigenen Vergütung ergebe sich aus der „Richtlinie für die Vergütung des Konkurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubdgeraus-schusses und Gläubigerbeirates“ des ehemaligen Redchs-ministers der Justiz vom 22. Februar 1936, die nach wie vor Geltung habe. Bei dem Konkurs einer Aktiengesellschaft handele es sich auch nicht um VoOksvermögen. Die Gläuhigerinteressen der Abgabenbehörde würden von der festgesetzten Vergütung auch nicht berührt, da die rechtliche Konkursforderung der Abgabenbehörde voraussichtlich voll gedeckt würde. Mit Beschluß vom 4. April 1956 hat das Bezirksgericht die mit der Beschwerde angegriffenen Beschlüsse des Kon-kursgerichts dahin abgeändert, daß dem Konkursverwalter neben dem ihm für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1953 gezahlten Gehalt von 7440 DM eine Vergütung von insgesamt 7560 DM als Konkursverwalter bewilligt wird. Die Vergütung für das Gläubigerausschußmitglied L. in Höhe von 1000 DM hat es als unberechtigt in Wegfall kommen lassem. ■ Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es soll nicht in Zweifel gezogen werden, daß dem Rat des Bezirks Abteilung Abgaben als Aufsichtsbehörde des Rates der Stadt Sch. in dessen Eigenschaft als Hauptgläubiger das Recht der sofortigen Beschwerde aus § 73 Abs. 3 KO zusteht. Die Beschwerde muß auch als fristgemäß eingelegt betrachtet werden, da die angefochtenen Beschlüsse entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 2 KO nicht von Amts wegen an alle Beteiligten des Konkursverfahrens, wozu auch die Gläubiger zu rechnen sind, zugestellt oder gemäß § 76 Abs. 1 KO öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Mitteilung der vom Konkursgericht am 3. Oktober 1955 dem Beschwerdeführer übersandten Abschriften der angefochtenen Beschlüsse kann nicht als eine förmliche Zustellung im Sinne der §§ 73 Abs. 2 und 76 Abs. 1 KO angesehen werden, vermochte also die Beschwerdefrist nicht in Lauf zu setzen. Mit der Prüfung dieser Erfordernisse hat das Bezirksgericht aber noch nicht alles getan, um die Zulässigkeit der vom Rat des Bezirkes erhobenen Beschwerde feststellen zu können. Es hat nämlich nicht geprüft, ob der Rat der Stadt Sch. durch die angefochtenen Entscheidungen des Konkursgerichtes deshalb beschwert ist, weil seine rechtlichen Belange als Konkursgläubiger beeinträchtigt werden. Das aber konnte vom Bezirksgericht nicht ohne weitere Erörterungen bejaht werden. Nach § 58 Ziff. 2 KO gehören die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse zu den Massekosten. Dazu sind die Vergütungen für den Konkursverwalter und den Gläubigerausschuß zu rechnen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei, weil das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, um eine Teilvergütung handelt. Die Massekosten und die Masseschulden sind, wie § 57 KO bestimmt, aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen. Übrig bleibt danach die 394;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 394 (NJ DDR 1959, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 394 (NJ DDR 1959, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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