Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 332 (NJ DDR 1959, S. 332);  für den Fall einer vorübergehenden Abwesenheit des Volksrichters (Krankheit, Urlaub usw.) fest, daß durch Beschluß des Rayonsowjets die Ausübung der richterlichen Tätigkeit einem der Volksbeisitzer (Schöffen) zu übertragen sei. Das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR hat in seiner Richtlinie vom 20. März 1953 ausdrücklich die Notwendigkeit der strengsten Einhaltung, der Forderung des Art. 19 unterstrichen und ausgesprochen, daß die Übertragung der Richtertätigkeit auf Volksbeisitzer in anderen als in Art. 19 vorgesehenen Fällen (z. B. im Fall der Ablehnung des Volksrichters u. a.) unzulässig ist. Die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung enthalten keine Regelung für den Fall der Vertretung der Volksrichter, da diese Frage der Kompetenz der Unionsrepubliken unterliegt. ' Der Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung der RSFSR von 1958 sieht deshalb vor, daß wenn es im Rayon nur einen einzigen Volksrichter gibt dieser während der Zeit seiner Krankheit, seines Urlaubs usw. vom Volksrichter des benachbarten Rayons vertreten werden muß. Eine solche Lösung der Frage der Vertretung führt jedoch zu großen Unannehmlichkeiten für die Bevölkerung, wenn man berücksichtigt, daß die Gerichte in den Rayons oft einige zehn oder manchmal auch hundert km voneinander entfernt liegen. Deshalb wurde in der Diskussion über den Gesetzentwurf vorgeschlagen, in den Städten und Rayonszentren die Vertretung durch andere Volksrichter, in den abgelegenen Rayons dagegen durch Volksbeisitzer vorzusehen7. Dabei muß man jedoch beachten, daß die Vertretung eines Volksrichters durch den Volksrichter des Nachbarrayons das Prinzip der Wählbarkeit der Richter verletzt; denn die richterliche Tätigkeit wird damit von einem Richter wahrgenommen, der nicht von der Bevölkerung dieses Rayons gewählt wurde. Der Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung der . Bjelorussischen SSR von 1959 sieht beide genannten Varianten der Vertretung des abwesenden Volksrichters vor. Schließlich gibt es noch einen dritten Weg zur Lösung der Vertretungsfrage. Man kann bei den Bezirksgerichten Planstellen für Ersatzrichter einführen8, die in der im Gesetz vorgesehenen Form in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses oder jenes Bezirks gewählt werden und die Pflichten des zeitweilig abwesenden Volksrichters in den verschiedenen Rayons ausüben. Unabhängig davon, wie nun diese Frage von der Gesetzgebung jeder Unionsrepublik konkret geregelt werden wird, führt die Organisation von Rayongerichten unbedingt zu einer weiteren Erhöhung der Qualität der Rechtsprechung. Die Beseitigung des Abschnittssystems gestattet es, die Rayongerichte mit qualifizierten Kadern zu besetzen, verschafft der Bevölkerung leichter die Möglichkeit, das Gericht zur Durchsetzung bestimmter Interessen in Anspruch zu nehmen, erleichtert den Richtern die Durchführung notwendiger Konsultationen in schwierigen Rechtsfragen, vereinfacht und verbilligt das gesamte System der Volksgerichte, führt zu einer aktiven Teilnahme der Staatsanwälte an den Gerichtsverhandlungen in Straf- und Zivilsachen. Wesentliche Veränderungen enthalten die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken auch in bezug auf die Vollmachten der Volksrichter und der Volksbeisitzer sowie in bezug auf die Art und Weise der Wahl der Volksbeisitzer. Nach dem Gesetz über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken von 1938 wurden die Volksrichter von der Bevölkerung der Rayons auf der Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts bei geheimer Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren gewählt (Art. 22). Die Richter aller anderen Gerichte wurden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt (Art. 30, 38, 46, 54 des o. a. Gesetzes und Art. 4 der Richtlinie des Obersten Gerichts der UdSSR vom 12. Februar 1957). Im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht keinerlei Notwendigkeit, die Volksrichter für eine kürzere Periode zu wählen als die Richter der übergeordneten Gerichte. 7 vgl. „Sowjetische Justiz“ 1958, Nr. t, S. 34 (russ.). 8 vgl. „Sozialistische Gesetzlichkeit“ 1957, Nr. 11, S. 61 (russ.). Der Vorsitzende der Kommission für Gesetzgebungsvorschläge des Nationalitätensowjets, Rasulow, unterstrich in seinem Bericht vor dem Obersten Sowjet der UdSSR zutreffend: „Die Festsetzung einer fünfjährigen Geltungsdauer der Vollmachten des Volksrichters wird die Einheitlichkeit der Geltungsdauer der Vollmachten für alle Richter in allen Gerichten gewährleisten und dem Volksrichter die Möglichkeit geben, die Verhältnisse in dem Gebiet, auf das sich die Tätigkeit des Gerichts erstreckt, besser kennenzulernen; ferner wird sie zur Stabilisierung der Gerichtspraxis und Verbesserung der Arbeit des Gerichts im ganzen beitragen.“8 10 11 12 Als sich die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken noch im Stadium des Entwurfs befanden, wurden auch eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet, in denen die Notwendigkeit der Erhöhung der Anforderungen an die Kandidaten für das Richteramt begründet wurde. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken von 1938 sah vor, daß als Richter derjenige Bürger gewählt werden kann, der das Wahlrecht besitzt, bis zum Tage der Wahl das Alter von 23 Jahren erreicht hat und nicht vorbestraft ist. Nach der Verordnung über die Gerichtsverfassung der RSFSR von 1922' wurde jedoch an die Kandidaten für die Richterfunktion die Anforderung gestellt, daß sie mindestens zwei' Jahre lang in einer verantwortungsvollen politischen Funktion (in Partei-, Gewerkschafts- oder anderen gesellschaftlichen Organisationen) oder drei Jahre lang praktisch in den Organen der sowjetischen Justiz (in einer Funktion nicht niedriger als die eines Ermittlers) tätig gewesen sein müssen (Art. 11). Ähnliche Anforderungen stellte auch die Verordnung über die Gerichtsverfassung der RSFSR von 1926 (Art. 15). In Anbetracht dessen, daß die Arbeit des Richters sehr kompliziert und vielseitig ist, daß sie spezielle Kenntnisse auf allen Gebieten des Rechts und bestimmte Lebenserfahrungen erfordert, wurde in den juristischen Zeitschriften der Sowjetunion vorgeschlagen, das für die Wahl als Richter notwendige Alter auf 25 Jahre heraufzusetzen und gleichzeitig als notwendige Bedingungen eine juristische Hochschulbildung und Erfahrungen in der gesellschaftspolitischen Tätigkeit festzulegen ®. Art. 29 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken sieht nunmehr vor, daß als Richter und Volksbeisitzer jeder Bürger der UdSSR gewählt werden kann, der wahlberechtigt ist und bis zum Tage der Wahl das 25. Lebensjahr erreicht hat. Diese Regelung spiegelt faktisch die bisherige Praxis der Wahl von Richtern und Volksbeisitzern wider. Bei den ersten allgemeinen Volksrichterwahlen der RSFSR (1948/1949) waren beispielsweise rund 90 Prozent der Kandidaten für die Funktion des Volksrichters bzw. Volksbeisitzers älter als 26 Jahre und nur etwa 10 Prozent im Alter von 23 bis zu 25 Jahren. Bei den folgenden Wahlen verringerte sich der Prozentsatz der gewählten Kandidaten zwischen 23 und 25 Jahren, und bei den letzten Wahlen belief er sich bei den Volksrichtern auf 2,9 und bei den Volksbeisitzem auf 4 Prozent. Alle Richter und Volksbeisitzer haben in der Regel auch erhebliche Erfahrungen in der gesellschaftspolitischen sowie in der Produktionsarbeit11, und die Mehrzahl der Richter besitzt eine spezielle juristische Ausbildung. So haben z. B. in der Bjelorussischen SSR mehr als 90 Prozent der Volksrichter eine höhere oder mittlere juristische Ausbildung; 60 Prozent der Richter absolvierten die Hochschule18. s vgl. Fußnote 2. 10 vgl. Karew, Einige Fragen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken, „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1957, Nr. 5, S. 97 (russ.) u. a, 11 vgl. Anaschkin, Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken, Sowjetische Justiz“ 1959, Nr. 2, S. 12 (russ.). 12 vgl. Wetrow, Einige Fragen der Kodifizierung der Gesetzgebung der Republiken und Organisation des Gerichtssystems, „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1958, Nr. 9, S. 90 (russ.). 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 332 (NJ DDR 1959, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 332 (NJ DDR 1959, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit sowie in seiden Beziehungen zu Verdächtigen liegenden Umstände bewußt berlcsichtigt werden, die den Wahrheitswert seiner Feststellungen seiner Berichterstattung jptti:- beeinflussen können. Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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