Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 322 (NJ DDR 1959, S. 322); digen vernommen. Es ist dem Gutachten des Sachverständigen und insbesondere seinen Ergebnissen im wesentlichen gefolgt. Es hat die Entstehung eines Schadens dem Grunde nach bejaht, weil, wenn der Kläger durch Nennung im Vorspann1 dn weiteren Kreisen als bisher bekannt geworden wäre, seine Aussichten auf literarische Aufträge und für den Absatz seiner Werke gestiegen wären. Der Höhe nach hat es den Klaganspruch nur deshalb für teilweise unbegründet gehalten, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen der Film eine Reihe von Mängeln aufweise. Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß es im allgemeinen im Ermessen des Gerichts steht, welchen Sachverständigen es auswählt und ob es dem Sachverständigengutachten folgt, und daß insbesondere keine Gesetzesverletzung darin gefunden werden kann, wenn es sich die Ansichten des Sachverständigen zu eigen macht. Dieser Grundsatz setzt aber voraus, daß ein Sachverständiger ausgewählt ist, von dem die volle Beherrschung der ihm vorgelegten Fragen erwartet werden kann, und daß dieser Sachverständige sich im Rahmten seines Fachgebietes gehalten hat. Diese Voraussetzungen sind aber hier nicht vollständig erfüllt. Das Bezirksgericht mochte den Sachverständigen J. als Schriftslteller bei der Beurteilung des lite-rischen Wertes des Films als maßgeblich ansehen. Es ist daher unbedenklich, daß es ihm in der Auffassung gefolgt ist, daß der Film künstlerische Mängel aufweise. Anders verhält es sich aber mit der Frage, ob die Nennung des Klägers im Vorspann die wirtschaftlichen Verdienstaussichten für sein künftiges Schaffen gesteigert hätte. Wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, kann es sich hierbei nicht um Mitwirkung in künftigen Filmen handeln. In der Deutschen Demokratischen Republik ist die Verklagte der einzige Filmproduzent. Ihre Entschließung, den Kläger zu künftiger Filmarbeit heranzuziehen, kann nicht davon abhängen, ob sie ihn bei dem hier streitigen Film im Vorspann genannt hat, sondern von ihrer eigenen Bewertung seiner Mitwirkung an diesem Film. In Betracht kommen also innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lediglich Bücher und Schriften, die der Kläger allein oder auch in Verbindung mit anderen Autoren seit dem Abspielen des Films geschaffen hat und noch schaffen wird. Diese wirtschaftlichen Aussichten zu beurteilen, ist aber nicht ohne weiteres Aufgabe eines Schriftstellers. Sie setzt vielmehr Kenntnisse des Verlagswesens, der Gepflogenheiten der Verlage und der Gewinnaussichten im Buchhandel voraus. Schriftsteller werden diese Fragen im allgemeinen nur beantworten können, wenn sie auf diesem Gebiete besondere Kenntnisse haben, wie dies z. B. bei einigen Funktionären des Schriftstellerverbandes der Fall ist, die sich in dessen Auftrag mit der Beantwortung solcher Fragen befassen. Es hätte also über diese Frage entweder ein derartiger Funktionär oder aber ein Fachmann des Verlagswesens vernommen werden müssen. Unter Fachleuten des Verlagswesens sind dabei nicht nur Leiter und Angestellte von Verlagen zu verstehen, sondern auch Theoretiker, zu deren Arbeitsgebiet die Verlagswirtschaft gehört, soweit sie über die nötige praktische Erfahrung verfügen. Den Nachweis des Schadens lediglich durch ein im wesentlichen literarisches Gutachten als erbracht anzusehen, ist im vorliegenden Falle also mit den Vorschriften der §§ 287 und 286 ZPO nicht vereinbar. Das Gehör eines spezifischen Verlagssachverständigen wäre überdies deshalb wünschenswert gewesen obwohl insoweit seine Unterlassung nicht eine Gesetzesverletzung bedeutet , um diese Frage möglichst vom Standpunkt aller schutzwürdigen Interessen aus betrachtet zu sehen. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß der- Kläger in der Deutschen Demokratischen Republik, wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat, literarisch-theoretische Werke, und zwar auch in neuerer Zeit, veröffentlicht und an Zeitschriften, z. B. der „Neuen Deutschen Literatur“, und im Rundfunk mitgearbeitet hat. Da ohnedies nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, daß die Nennung im Vorspann eines Films für einen im wesentlichen theoretische und literar-geschichtliche Schriften verfassenden und über das soziale Leben anderer Völker schreibenden Autor die Aussichten auf literarische Aufträge oder den Absatz dieser seiner Schriften wahrnehmbar steigert, würden also auf diesem Gebiet weitere Ausführungen eines Sachverständigen erforderlich sein. Ein größeres Maß von Wahrscheinlichkeit würde allerdings für literarische Erzeugnisse gegeben sein, deren Inhalt im wesentlichen nicht in der Betrachtung, sondern in der Handlung besteht, also z. B. Romane, Novellen oder Erzählungen. Es würde dann aber darin ist dem Generalstaatsanwalt zuzustimmen zunächst festzustellen sein, ob der Kläger in der letzten Zeit auf diesem Gebiet Schöpfungen hervorgebracht oder doch vorbereitet hat. Auch über diese Fragen hätte dann ein Kenner des Verlagswesens in dem eben dargelegten Sinne vernommen werden müssen. In noch höherem Grade wäre dies erforderlich gewesen, wenn es sich um die Frage handeln sollte, ob, wenn der Kläger derartige Schöpfungen in der letzten Zeit nicht hervorgebracht oder vorbereitet hat, die Nennung im Vorspann des Films etwa zu Aufträgen dieser Art geführt hätte, denen der Kläger in absehbarer Zeit hätte genügen können. Der Kläger kann auch nicht weitergehende Rechte aus der Revidierten Berner Übereinkunft herleiten, deren Anwendbarkeit die Deutsche Demokratische Republik anerkannt hat. Dies gilt sowohl, wenn man die Übereinkunft als unmittelbar geltendes Recht ansieht, als auch, wenn man annimmt, daß diese Anerkennung besagt, daß das LitUG bereits alle Rechte enthält, die dem Urheber nach der Übereinkunft zustehen würden. Im letzteren Falle würden die Bestimmungen des LitUG dahin auszulegen sein, daß dem Urheber auch die in der Übereinkunft vorgesehenen Rechte zustehen, die ihm möglicherweise durch das LitUG nicht ausdrücklich in demselben Umfang eingeräumt sind. Für den Film gilt Art. 14 der Übereinkunft. Danach haben die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst das ausschließliche Recht, die Wiedergabe, die Adaptation (Anpassung) und die öffentliche Vorführung durch den Film zu erlauben; unbeschadet dessen wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Nimmt man an, daß sich diese Rechte nicht schon ohnedies in demselben Umfang aus § 12 Abs. 2 Ziff. 6 LitUG ergeben, so würden sie zwar dem Urheber eines als Film gestalteten Werkes der Literatur kraft der Revidierten Berner Übereinkunft zustehen. Der Kläger könnte aber im vorliegenden Falle hieraus keine Ansprüche herleiten, da seine Filmskizze nicht als „Werk der Literatur“, sondern nur als Vorstufe zu einem solchen Werke anzusehen ist. Es mag zwar sein, daß vollständige Drehbücher als Literaturwerke anzusehen sind über diese Frage soll hier nicht entschieden werden , weil sie, wenn sie auch in der Regel keinen unmittelbaren künstlerischen Genuß durch bloßes Lesen vermitteln, wie etwa ein Roman oder bis zu einem gewissen Grade auch ein Drartia, doch in der Theorie dem Regisseur unmittelbar zur Herstellung eines Films dienen können. Eine Skizze ist aber nur als erste Vorstufe eines Drehbuchs anzusehen. Sie kann also nicht als selbständiges Literaturwerk angesehen werden. Dies gilt auch für die nächste Stufe, das Expose, das nach der Definition im Rahmenvertrag der DEFA ebenfalls regelmäßig noch keine künstlerische Formung enthält. Auch Art. 14 der Revidierten Berner Übereinkunft gibt also dem Künstler kein Urheberrecht oder sonst ein absolutes Recht, kraft dessen er Nennung im Vorspann fordern könnte. Die Rechte des Klägers können also nur aus der vertraglichen Zusage der Verklagten hergeleitet werden. An den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Die Sache war an dieses Gericht zurückzuverweisen, das die Beweisaufnahme durch Gehör eines noch zu bestimmenden Sachverständigen nach der verlagswirtschaftlichen Seite hin zu ergänzen haben wird. §§ 4, 11, 34, 32 PatG. 1. Bei der Prüfung der Neuheit einer Erfindung muß von dem Stand der Technik auf dem in Rede stehenden Gebiet vor der Anmeldung des Patents ausgegangen werden. Dabei ist es aber nicht zulässig, die technischen Ergebnisse etwaiger zeitlich und örtlich voneinander getrennt in Erscheinung getretener Vorbenutzungen oder Vorveröffentlichungen mosaikartig 322;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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