Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 249 (NJ DDR 1959, S. 249); lassen bleibe, über den Verbleib ihres Kindes zu entscheiden. Es sei ihr nicht schlechthin zuzumuten, unter allen Umständen das Kind in eine Krippe zu bringen oder seine Wartung und Pflege Dritten zu überlassen, es sei denn, sie verzichte darauf, das Kind zunächst selbst zu betreuen, oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern zwängen §ie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Im vorliegenden Falle ließen die Einkommensverhältnisse des Klägers es jedoch zu, daß die Verklagte von ihrem Recht, das Kind selbst zu betreuen, Gebrauch machen könne. Es erübrige sich daher, auf das Weitere Vorbringen des Klägers, nämlich daß die Verklagte arbeitsfähig sei und genügend Arbedtsmöglichkeiten habe, daß Kinderkrippen vorhanden seien oder daß die Mutter der Verklagten das Kind betreuen könne, näher einzugehen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der mit Verletzung des § 13 EheVO und des § 139 ZPO begründet wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht geht in seiner Entscheidung von der unrichtigen Rechtsauffassung aus, daß der geschiedenen sorgeberechtigten Ehefrau, wenn sie ihr eheliches Kleinkind selbst betreuen will, in jedem Falle ein UnT terhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann zugebilligt werden müsse, vorausgesetzt, daß dessen Einkommensverhältnisse eine Unterhaltsleistung an sie zulassen. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die EheVO bestimmt in § 13 Abs. 1, daß ein Ehegatte dem anderen Teil für eine Übergangszeit, jedoch nicht für länger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, angemessenen Unterhalt zu gewähren hat, wenn jener ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Unterhalt nach der Scheidung aus seinen eigenen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten. Die Entscheidung hierüber muß jedoch, so verlangt es das Gesetz, unter Berücksichtigung aller Umstände getroffen werden. Daraus ergibt sich, daß das Gericht in jedem Fall umfassend und sorgfältig zu prüfen hat, ob der einen Unterhaltsanspruch geltend machende Teil ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Unterhalt aus seinen eigenen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten, und ob die verlangte Unterhaltsgewährung unter Berücksichtigung aller im Scheidungsverfahren festgestellten Umstände gerechtfertigt erscheint. Diese Prüfung kann jedoch nur dann zu einem richtigen Ergebnis führen, wenn das Gericht dabei von dem in der genannten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatz ausgeht, daß nach der Ehescheidung sich jeder Ehegatte selbst zu unterhalten hat. Dieser Grundsatz erfährt in der Deutschen Demokratischen Republik seine Berechtigung dadurch, daß jedem arbeitsfähigen Bürger ein seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz garantiert ist und daß andererseits auch jeder arbeitsfähige Bürger der Gesellschaft gegenüber die Verpflichtung hat, durch seine Arbeit zu der weiteren Entwicklung unserer ■Volkswirtschaft und zum Aufbau des Sozialismus beizutragen. Das Gesetz trägt dem Grundsatz, daß nach der Scheidung sich jeder Ehegatte selbst unterhalten soll, dadurch Rechnung, daß es dem nicht berufstätigen Ehegatten, insbesondere der geschiedenen bisherigen Hausfrau und sorgeberechtigten Mutter, durch eine zeitlich begrenzte Unterhaltsgewährung die Möglichkeit eröffnet, sich an der gesellschaftlichen Arbeit zu beteiligen, und ihm gleichzeitig den Übergang zur Berufstätigkeit erleichtert. Wenn das Gesetz die Höchstdauer dpr Unterhaltsgewährung in § 13 Abs. 1 der EheVO auf zwei Jahre begrenzt, so geht es davon aus, daß es innerhalb dieser Zeit jedem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Bürger in unserer Republik möglich ist, für die Befriedigung seines Lebensbedarfs aus eigenen Arbeitseinkünften Sorge zu tragen. Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die eingangs erwähnte Rechtsauffassung des Bezirksgerichts nicht zutreffend sein kann. Auch wenn aus der geschiedenen Ehe noch ein Kleinkind vorhanden ist, muß stets geprüft werden, ob oder gegebenenfalls auf wie lange Zeit der geschiedene sorgeberechtigte Teil durch die erforderliche Betreuung dieses Kindes ganz oder teilweise daran gehindert wird, seinen Unterhalt aus eigenen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten. Die gegenteilige Ansicht des Bezirksgerichts, daß dem sorgeberechtigten Teil im Falle des Vorhandenseins eines Kleinkindes schlechthin ein Unterhaltsanspruch zuzubilligen sei vorausgesetzt, daß er die Betreuung des Kindes selbst durchführen will und die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Teils eine Unterhalts-leistung zulassen , findet auch nicht etwa im Abs. 2 des § 13 EheVO ihre Begründung. Dort wird lediglich bestimmt, daß der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft ist, daß die Eheleute mindestens ein Jahr zusammengelebt haben. Von diesem Erfordernisse kann zwar abgesehen werden, soweit besondere Umstände, wie zum Beispiel die Geburt eines Kindes, dies rechtfertigen. Keinesfalls wird aber damit zum Ausdruck gebracht, daß wegen der Geburt und des Vorhandenseins eines Kindes, sei es auch eines Kleinkindes, der geschiedenen Ehefrau schlechthin ein Unterhaltsanspruch zuzubilligen ist. Wenn also das Bezirksgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausführt, daß es jeder sorgeberechtigten Mutter überlassen bleiben müsse, über den Verbleib ihres Kindes zu entscheiden, und daß es das selbstverständliche Recht einer jeden Frau sei, die Betreuung des Kindes zunächst selbst durchzuführen, so vermögen seine Ausführungen in dieser allgemeinen Formulierung nicht zu überzeugen. Das Bezirksgericht übersieht dabei, daß die Ausübung des Rechts, das Kind selbst zu betreuen, stets mit dem bereits erwähnten im § 13 EheVO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, daß nach der Ehescheidung jeder Ehegatte sich selbst zu unterhalten hat, in Einklang gebracht werden muß. Sie darf nicht in Widerspruch geraten mit der politisch-moralischen Pflicht eines jeden arbeitsfähigen Bürgers unserer Republik, durch seine Arbeit zum Aufbau des Sozialismus und zur Festigung unseres Staates und seiner Gesellschaftsordnung beizutragen. Andernfalls würde der geschiedenen Ehefrau zugemutet werden, auf die ihr gebotenen vielseitigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu verzichten und damit in einer langdauernden wirtschaftlichen Abhängigkeit vom geschiedenen Ehemann zu verharren. Zur Überwindung einer so unwürdigen, aus der Zeit des Kapitalismus herrührenden Stellung der geschiedenen Ehefrau hat unser Staat bereits große Anstrengungen unternommen. Nicht zuletzt sei in diesem Zusammenhang die großzügige Schaffung von Kinderkrippen, Horten und Kindergärten, die Einführung der Schulspeisung usw. erwähnt. Dabei soll nicht übersehen werden, daß in Ansehung der vom Faschismus hinterlassenen ungeheuren Zerstörungen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten es noch nicht überall und in jeder Hinsicht gelungen ist, die der berufstätigen alleinstehenden Frau und Mutter zukommende Unterstützung zu verwirklichen. Dazu bedarf es weiterhin großer Anstrengungen, zu deren Überwindung aber auch sie selbst durch ihre Arbeit beitragen kann und, soweit die Umstände dies erlauben, auch beitragen muß. Auf Grund dieser Erwägungen hätte das Bezirksgericht keinesfalls zu der Schlußfolgerung gelangen dürfen, daß es sich erübrige, auf das weitere Vorbringen des Klägers, nämlich daß die Verklagte genügende Arbeitsmöglichkeiten habe, daß Kinderkrippen für die Unterbringung des Kindes vorhanden seien und daß auch die Lebensweise der Verklagten auf eine angemessene Pflege und Betreuung des Kindes durch andere, der Verklagten verwandtschaftlich nahestehende Personen schließen lasse, näher einzugehen. In diesem Zusammenhang können auch die Ausführungen des Bezirksgerichts, daß nach seiner Ansicht eine möglichst lange Betreuung durch seine Mutter nicht zuletzt im Interesse des Kindes liege, in -dieser Allgemeinheit nicht unwidersprochen bleiben. Bekanntlich sind die zur Unterstützung berufstätiger Mütter errichteten Kinderkrippen und Kindergärten durchaus zur Pflege und Betreuung eines Kindes geeignet, ohne daß darunter die mütterliche Fürsorge eine Beeinträchtigung erleidet. Eine Gewähr dafür bieten insbesondere die sorgfältige Ausbildung des in diesen Anstalten tätigen Personals und die großzügige materielle Ausstattung dieser Einrichtungen. Die Pflege und Betreuung der Kinder durch sie ist im Verhältnis zur elterlichen Erziehung keineswegs ein zweitrangiger und minderer Ersatz, sondern leistet bei ihrer Ausübung wertvolle und wirksame Hilfe und Unterstützung. 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 249 (NJ DDR 1959, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 249 (NJ DDR 1959, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Persönlichkeit des Beschuldigten ergeben, können sich Veränderungen im abschließenden Teil des Vernehnungsprotokolls erforderlich machen. Derartige spezifische Umstände sind. Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Zeitverhältnis im Vernehmungsunterbrechungen unter Angabe der Uhrzcit in das Protokoll an der Stelle aufgenommen werden, wo sie im Vernehmungsablauf eintrcten.

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