Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 80 (NJ DDR 1958, S. 80); anzugeben, war zunächst noch umstritten. Die Praxis der Staatsanwaltschaft wird dahingehen, in der Hauptverhandlung selbst die entsprechenden konkreten Anträge zu stellen. Dennoch ist vertretbar, was manche Seminarteilnehmer empfahlen, daß dies später nach Prüfung, wie eine möglichst große erzieherische Wirkung der Bekanntmachung erzielt werden kann, durch Verfügung des Vorsitzenden, der dazu auch die Schöffen anhören soll, erfolgen kann**. Beizutreten ist der Meinung, daß die öffentliche Bekanntmachung keine Zusatzstrafe, sondern eine bloße Nebenfolge ist. Das bedeutet, daß sie nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Über die §§ 8 und 9 StEG, die den Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen bzw. das Absehen von Strafe unter bestimmten Voraussetzungen regeln, gab es kaum nennenswerte Diskussionen. Es bestand Klarheit darüber, daß der Grundsatz des Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen der Tat ein Anwendungsfall ist, der sich aus dem materiellen Verbrechensbegriff ergibt. Der materielle Verbrechensbegriff und der Ausschluß der Gesellschaftsgefährlichkeit wegen Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen bilden eine dialektische Einheit, weil ein Minimum an schädlichen Folgen Grundvoraussetzung für das Vorliegen der Gesellschaftsgefährlichkeit ist. In der Vergangenheit ist häufig der Fehler vorgekommen, daß wegen Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen das Vorliegen eines Verbrechens verneint wurde, ohne näher zu prüfen, ob dies nicht aus anderen Gründen z. B. fehlender Kausalzusammenhang, Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, fehlende Schuld zu verneinen war. Liegen die Voraussetzungen des § 8 StEG vor, dann ist der Angeklagte freizusprechen bzw. das Verfahren durch den Staatsanwalt nach § 164 Ziff. 1 oder durch das Untersuchungsorgan nach § 158 Ziff. 1 StPO einzustellen. Das Absehen von Strafe gemäß § 9 StEG setzt gegenüber § 8 einen Schuldausspruch voraus. Der Tenor müßte in solchen Fällen z. B. lauten: „Der Angeklagte ist eines Diebstahls am gesellschaftlichen Eigentum schuldig. Von Strafe wird abgesehen.“ Erhebt der Staatsanwalt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 keine Anklage, so muß er das Verfahren unmittelbar nach § 9 StEG einstellen, denn § 164 StPO kann hier nicht angewendet werden. In den Seminaren über den Abschnitt „Verbrechen gegen den Staat und die Tätigkeit seiner Organe“ ging man von den folgenden Grundgedanken aus: Unser Staat ist das Hauptinstrument der Errichtung des Sozialismus. Deshalb stehen sein Schutz und seine Stärkung im Vordergrund der strafrechtlichen Tätigkeit der Untersuchungsorgane, der Staatsanwälte und Gerichte. Die westdeutsche Bundesrepublik ist nach wie vor die Basis jener Bestrebungen der NATO, die darauf abzielen, unsere sozialistischen Errungenschaften zu vernichten und die DDR, den ersten Arbeiter-und-Bauern-Staat auf deutschem Boden, zu bekämpfen. Die feindlichen Aktionen gegen unsere sozialistische Ordnung haben nichts an Gefährlichkeit, Schärfe und Heftigkeit verloren. Bereits seit langem hat unsere Rechtsprechung durch Konkretisierung des in Artikel 6 der Verfassung enthaltenen Tatbestands den Staatsverrat, die Spionage, die Diversion und die Sabotage sowie die Schädlingstätigkeit herausgearbeitet; die Festlegung dieser Tatbestände im neuen Gesetz beruht auf unseren bisherigen Erfahrungen mit der verbrecherischen Tätigkeit des Gegners; sie leitet keine Wende in der Sträfpolitik ein. Bei der ersten genauen rechtlichen Analyse der einzelnen Bestimmungen des zweiten Teils durch einen großen Kreis von Justizfunktionären wurde in den Seminaren betont, daß zwar die Methoden des Klassenkampfes sich ständig ändern, daß aber auch die Ände- ** Dies wird ebenfalls in der erwähnten Durchführungsbestimmung geregelt werden. - D. Red. rungen seiner Kampfmethoden den Klassenfeind nicht vor der Bestrafung nach diesem Gesetz bewahren werden. Bestehen bleiben neben dem StEG die Bestimmungen des StGB über Delikte gegen die Tätigkeit staatlicher Organe sowie selbstverständlich auch Artikel 6 der Verfassung mit dem Charakter eines Strafgesetzes. Er steht zu all denjenigen Tatbeständen des StEG, die Verbrechen gegen den Staat enthalten, im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, ohne daß es jedoch erforderlich wäre, dies jeweils im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen. Wie schon die Überschrift des ersten Abschnitts des zweiten Teils des StEG zum Ausdruck bringt („Verbrechen gegen den Staat und die Tätigkeit seiner Organe“), stellen nicht alle dort aufgeführten Tatbestände Verbrechen gegen den Staat dar. Eindeutig trifft dies nicht auf § 20 zu; fraglich kann es bei den §§ 25 und 26 sein. Die Diskussion brachte zum Ausdruck, daß die Entscheidung der Frage von der genauen Bestimmung des Objekts dieser Verbrechen abhängt. Hinsichtlich der Bestimmungen über Begünstigung und Nichtanzeige von Staatsverbrechen waren die Teilnehmer überwiegend der Meinung, daß hier als verletztes Objekt sowohl die Tätigkeit der staatlichen Organe als auch unmittelbar unser Staat selbst anzusehen sind. Es wurde auch die Meinung des Generalstaatsanwalts diskutiert, nach der die Verbindungsaufnahme des § 16 nicht als ein Verbrechen gegen die Grundlagen unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht anzusehen ist. Das Ministerium der Justiz ist in dieser Frage anderer Meinung. Für die unmittelbare Praxis wird dieser Unterschied der Auffassungen insofern zunächst kaum eine Rolle spielen, als die Staatsanwälte angewiesen sind, Anklage nach § 16 vor den Bezirksgerichten zu erheben. Soweit die Tatbestände des 1. Abschnitts als Konkretisierung des Artikels 6 der Verfassung anzusehen sind, gilt für sie § 24 JGG, d. h., wenn Jugendliche wegen dieser Straftaten angeklagt werden, ist das allgemeine Strafrecht mit den sich aus § 24 JGG ergebenden Einschränkungen und Besonderheiten auf sie anzuwenden. Während bisher bei Verurteilungen nach Artikel 6 der Verfassung automatisch die dort in Abs. 3 enthaltenen Nebenfolgen eintraten, müssen jetzt bei Anwendung des StEG Staatsanwalt und Gericht im Einzelfall entscheiden, ob sie gemäß §§ 32 ff. StGB bestimmte Nebenfolgen beantragen bzw. aussprechen wollen. Hervorgehoben wurde in den Seminaren, daß die meisten Staatsverbrechen des StEG nicht anders als schon bisher nach Artikel 6 der Verfassung auf Grund ihrer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit als Unternehmensdelikte gekennzeichnet sindv Das bedeutet, daß diese Verbrechen schon im Keime erfaßt und ihrer besonderen Gefährlichkeit entsprechend schon im frühesten Stadium der objektiven Verwirklichung bekämpft werden können. Vom Begriff des Unternehmens wird jedes Verhalten des Täters umfaßt, das auf die Verwirklichung der objektiven Seite gerichtet ist; Vorbereitung und Versuch unterliegen daher, wie das vollendete Delikt, der vollen Strafbarkeit. Nicht aber werden Anstiftung und Beihilfe vom Unternehmen umfaßt. Als eine Folge der Konkretisierung des Artikels 6 in mehreren Straftatbeständen wird jetzt mehr als bisher das Problem der Konkurrenzen akut werden. Doch braucht dies keineswegs immer zur Festlegung zahlreicher Einzelstrafen zu führen; vielmehr muß stets geprüft werden, ob nicht die verschiedenen verbrecherischen Handlungen bei der Gleichartigkeit des angegriffenen Objekts im Fortsetzungszusammenhang stehen, also ein einheitliches Verbrechen darstellen. Im Einzelfall wird- es darauf ankommen, das Verbrechen richtig und parteilich und unter richtiger Charakterisierung der Gesellschaftsgefährlichkeit zu beschreiben und dementsprechend die wirklich erforderlichen Gesetzesparagraphen und nur diese heranzuziehen. Weiter wurde auf die Methode des Gesetzes hingewiesen, in diesem Abschnitt zunächst die Tatbestände zu formulieren und dann in § 24 und auch in § 19 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 80 (NJ DDR 1958, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 80 (NJ DDR 1958, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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