Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 595

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 595 (NJ DDR 1958, S. 595); Zur Diskussion Die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten aus der Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse i Von Dr. FELIX VS EBER, Halle Auf Grund der zahlreichen Zuständigkeitsregeln, die in Gesetzen und Verordnungen der verschiedensten Rechtsgebiete enthalten sind, ist es für unsere Gerichte und Staatlichen Vertragsgerichte nicht immer leicht, eine richtige Zuständigkeitsentscheidung zu treffen. Die einheitliche Anwendung dieser Regeln gebot es, daß sich das Ministerium der Justiz gemeinsam mit dem Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der DDR in der Rundverfügung Nr. 8/551 mit der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Gerichten und Staatlichen Vertragsgerichten auseinandersetzte. Zur Auslegung der Zuständigkeitsregel bei Streitigkeiten auf dem Gebiet der Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich im § 61 der VO über die Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse2 befindet, stellte die Rundverfügung in Abschn. I Ziff. 4 fest, daß die Gerichte nicht zuständig sind, wenn es sich um Streitigkeiten handelt, die zwischen' volkseigenen und gleichgestellten Betrieben einerseits und den VEAB andererseits geführt werden. Für solche Streitigkeiten sind bis auf diejenigen um die -Festsetzung des Ablieferungssolls die Staatlichen Vertragsgerichte zuständig, und nur bei einzelbäuerlichen Betrieben die Gerichte. Diese Auslegungsregel bedarf einiger Ergänzungen, um den Gerichten und Vertragsgerichten eine größere Hilfe in den Fragen der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Pflichtablieferung zu geben. Das um so mehr, als in der Verfügung unklare Formulierungen3 enthalten sind, die dem Richter eine exakte Abgrenzung der Zuständigkeit erschweren. Dabei hat man wie das auch in der Verfügung geschah vom Wortlaut des § 61 der PflichtablieferungsVO auszugehen, Wenn diese Bestimmung versagt, sind noch andere Vorschriften der Verordnung heranzuziehen. § 61 bezieht sich zunächst auf sämtliche bei der Pflichtablieferung vorkommenden zivilrechtlichen Streitigkeiten einschließlich derjenigen aus der Pflichtablieferung 'kraft Ablieferungsibescheides4. § 61 behandelt also nicht nur die Streitigkeiten aus Erfassungsverträgen, wie man das aus der Rundverfügung schließen könnte. Auch bei den vertragslosen Schuldverhältnissen sind die Staatlichen Vertragsgerichte zuständig, wenn die Streitenden ein VEAB und eine LPG sind, und die Gerichte, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen einem einzelbäuerlichen Betrieb und dem VEAB handelt. Von praktischer Bedeutung ist nun die Frage, inwieweit die Gerichte bzw. die Vertragsgerichte für Streitigkeiten aus der Pflichtablieferung kraft Ablieferungsbescheides sachlich überhaupt zuständig sind. Die Rundverfügung schließt die gerichtliche Entscheidung nur für Streitigkeiten um die Festsetzung des Ab- --------------------------------------------- t 1 1 abgedruckt ln Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz vom 28. Dezember 1955 S. 19. 2 Bekanntmachung der neuen Fassung der VO vom 1. Januar 1957 (GBl. I S. 39). 3) Wenn man nämlich in Abschn. I den Abs. l Zlff. 4 mit Abs. 2 vergleicht, könnte man zu der Ansicht gelangen, daß die Staatlichen Vertragsgerichte nur für Streitigkeiten der sozialistischen Produzenten und VEAB aus Erfassungsverträgen zuständig sind, nicht aber für solche, die auf der Grundlage des durch Bescheid als Verwaltungsakt begründeten Zivilrechtsverhältnisses entstanden sind. Es ist ln Abs. 2 nur ausdrücklich auf die Vertragsverhältnisse Bezug genommen worden. Außerdem könnte man aus der doppelten Verneinung im Abschn. I Abs. 1 schließen, daß die Gerichte für alle Streitigkeiten (auch solche zwischen LPG und VEAB) zuständig sind, sofern sie um die Festsetzung des Ablieferungssolls geführt werden. Das wäre natürlich unrichtig, denn über diese Streitigkeiten haben ausschließlich die Verwaltungsorgane zu befinden. 4 Der Ablieferungsbescheid begründet anerkanntermaßen neben dem Verwaltungsrechtsverhältnis auch ein Zivilrechts-Verhältnis. lieferungssolls aus. Das ist eine unvollkommene Auslegung der Zuständigkeitsregeln in der PflichtablieferungsVO. Es bleibt ungeklärt, ob dice Gerichte für Streitigkeiten zuständig sind, die auf Ablieferung, Abnahme und Leistung der Vergütung gerichtet sind, sowie bei Leistung-, Annahme- und Zahlungsverzug. § 61 selbst gesteht den Gerichten ausdrücklich nur die Befugnis zu, über Streitigkeiten auf Leistung der Vergütung und über deren Höhe zu entscheiden. Nur diese Streitigkeiten kamen bisher in der Praxis häufiger vor. In ihnen waren wegen, der kurzen Zahlungsfrist von zehn Tagen alle anderen Streitigkeiten enthalten, die z. B. aus einer Schlechtlieferung oder einer Schlechtabnahme resultierten. Daher konnte der Gesetzgeber in der 2. ÄnderungsVO zur PflichtablieferungsVO5 6 auch von der ursprünglichen Fassung abgehen, in1 der es hieß, daß „Streitigkeiten über die Lieferung und Abnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie über die Leistung und Höhe der Vergütung“ von den Gerichten zu entscheiden sind. Er konnte den § 61 neu fassen, und die Gerichte nur bei Streitigkeiten „über die Leistung und Höhe der Vergütung“ für zuständig erklären. Offensichtlich beabsichtigte der Gesetzgeber, gleichzeitig damit die in Theorie und Praxis aufgekommenen Unklarheiten über die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerichten und Verwaltungsorganen zu beseitigen. Aus dieser bewußten. Einschränkung ergibt sich in Verbindung mit einer Reihe anderer Vorschriften der PflichtablieferungsVO, daß die Gerichte nicht zuständig sind für Streitigkeiten', die sich auf die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstrecken. Diese Streitigkeiten sind lediglich verwaltungsrechtlicher Natur und in erster Linie von den. Verwaltungsorganen zu schlichten. Bleiben ihre Versuche ergebnislos, die Produzenten von der Notwendigkeit der Ablieferung zu überzeugen, dann können die Verwaltungsorgane zu den in den §§ 43, 62 und 63 festgelegten Verwalturigszwangs-mitteln greifen Würde den VEAB bei Nichtlieferung auch die Klagemöglichkeit vor Gericht eingeräumt werden, so wäre das eine Zweigleisigkeit im Entscheidungsverfahren über den gleichen Tatbestand, die mit unseren Plaimngsprinzipien nicht zu. vereinbaren ist. Die wirksamste und zugleich notwendige Lösung war hier, wo es um Versorgungsfragen, um Fragen des Einziehens bestimmter Anteile des bäuerlichen Reineinkommens und um Fragen einer klassenmäßigen Differenzierung geht, die bezeichnete Regelung. . Ähnlich liegen, die Verhältnisse hinsichtlich der Abnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Auch hier ist die Frage durch die jetzige Fassung eindeutig geklärt worden. Im Interesse einer beschleunigten und verlustlosen Erfassung können nur die Verwaltungsorgane und nicht auch die Gerichte für Streitigkeiten, auf Abnahme zuständig sein. Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Charakter der Streitigkeiten haben sich die Erzeuger und VEAB im Falle einer Abnahmeverweigerung gern. § 47 Abs. 2 der PflichtablieferungsVO ,an den Rat des Kreises zu wenden, der binnen drei Tagen eine Entscheidung zu treffen hat. Wenn z. B. der VEAB wegen Nichteinhaltens der Mindestqualitätsfoestimmun-gen durch den Produzenten- die Abnahme verweigert, dann hat der Erzeuger oder auch der VEAB selbst eine Entscheidung des Rates des Kreises herbeizuführen. Ebenso ist es bei Abnahmeverweigerungen, die sich aus innerbetrieblichen Störungen des VEAB ergeben-. Neben den Klagen auf Lieferung und Abnahme von Pflichtablieferungsprodukten kraft Ablieferuntgsbe- 5 GBl. I S. 37. 6 vgl. Hoch bäum, Der staatliche Verwaltungsakt Im Recht der Erzeugung und Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte in Staat und Recht 1956, Heft 3, insbes. S. 353.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 595 (NJ DDR 1958, S. 595) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 595 (NJ DDR 1958, S. 595)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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