Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 548 (NJ DDR 1958, S. 548); mulare zu verwenden und den Zustellungsersuchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. Übersetzungen in die Sprache des anderen Vertragspartners sind der Beschleunigung halber nach Möglichkeit auch dann beizufügen, wenn es in den Verträgen nicht zwingend vorgeschrieben ist24. Die enge Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung wird vor allem durch die umfangreichen Vorschriften über die Auslieferung und die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen, aber auch weitgehend durch die Vereinbarung gegenseitiger Informationen der zentralen Justizorgane über Rechtsfragen verwirklicht. Die Informationspflicht, die in allen RHV vereinbart ist, beschränkt sich nach übereinstimmender Auffassung der Vertragspartner nicht auf Mitteilungen über die geltenden Gesetze, sondern erstreckt sich auf die gesamte Rechtsentwicklung und auf Fragen der Rechtsprechung. Von den Ministern der Justiz werden auch alle Fragen, die mit der Auslegung der Verträge Zusammenhängen, besonders solche, die etwa infolge innerstaatlicher Gesetzesänderungen eintreten können, gemeinsam geklärt werden25. ■ Dem gemeinsamen Kampf für den Frieden und gegen alle Versuche der imperialistischen Agenturen, den Aufbau des Sozialismus zu stören, dienen besonders die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Die Verträge verpflichten zur gegenseitigen Auslieferung solcher Personen, gegen die ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung durchgeführt werden soll, sofern die Straftat nach dem Recht beider Vertragspartner strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstgrenze nach dem Gesetz mehr als ein Jahr beträgt26. Die strikte Wahrung der Souveränität kommt darin zum Ausdruck, daß die Auslieferung eigner Staatsangehöriger ausgeschlossen ist und eine Verpflichtung zur Auslieferung , abgesehen von einigen anderen Gründen auch dann nicht besteht, wenn die Straftat auf dem Gebiete des ersuchten Vertragspartners begangen worden ist; in diesen Fällen bleibt dem Justizorgan des Tatorts die Strafverfolgung überlassen. Ferner ist eine Auslieferung unzulässig, wenn gegen den Täter wegen derselben strafbaren Handlung bereits ein Urteil oder eine andere das Verfahren abschließende Entscheidung eines Gerichts oder eines anderen Organs des ersuchten Vertragspartners ergangen ist27. Die Nichtauslieferung der eigenen Staatsangehörigen findet im Interesse des gemeinsamen Kampfes gegen das Verbrechertum eine wirksame Ergänzung darin, daß die Vertragsstaaten sich verpflichtet haben, auf Ersuchen des anderen Vertragspartners eine Strafverfolgung gegen ihre eigenen Staatsangehörigen einzuleiten, wenn diese verdächtigt sind, auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners eine Auslieferungsstraftat begangen zu haben28 29. Die Durchführung der Auslieferung wird unter Wahrung der Rechte der Bürger durch ausführliche Vorschriften über die Auslieferungshaft gesichert. Dem ausliefernden Staat ist das Ergebnis der Strafverfolgung gegen die ' ausgelieferte Person stets bekanntzugeben. Der gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung von Strafverfahren dienen die Vorschriften, daß Zeugen, die sich auf dem Gebiet des ersuchten Partners in Haft befinden, zum Zweck ihrer Vernehmung in den anderen Staat überführt sowie Gegenstände, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, herausgegeben werden23. In Sachen der Auslieferung und der Übernahme der Strafverfolgung verkehren die Minister der Justiz und die Generalstaatsanwälte unmittelbar miteinander, 24 Vgl. RHV mit CSR, Polen, UdSSR, Bulgarien Art. 9, 16, Rumänien Art. 10, 5, Ungarn Art. 9, 15. 25 vgl RHV mit CSR, Polen, Bulgarien Art. 15, bzw. Ungarn Art. 14, UdSSR Art. 14, bei Rumänien Art. 16 und Abs. I der Schlußprotokolle. 26 So UdSSR Art. 56, Bulgarien Art. 63 und Rumänien Art. 57; etwas anders CSR Art. 58, Polen und Ungarn Art. 64 mit der kleinen Abweichung, daß die Höchstgrenze der Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr beträgt. 27 vgl. RHV mit CSR Art. 59, Polen und Ungarn Art. 64 Abs. 3, 65, UdSSR Art. 57, Bulgarien Art. 64, Rumänien Art. 58. 28 vgl. RHV mit der CSR Art. 60, mit Polen und Ungarn Art. 66, UdSSR Art. 58, Bulgarien Art. 65, Rumänien Art. 59. 29 vgl. RHV mit CSR Art. 74-76, Polen Art. 80, 82, 83, Ungarn Art. 80, 83, 84, UdSSR Art. 71, 74, 75, Bulgarien Art. 79, 81, 82, Rumänien Art. 72, 74, 75. und zwar sind die obersten Staatsanwaltschaften zuständig, solange die Anklage noch nicht erhoben und die Sache nicht dem Gericht übergeben ist30. Eine wesentliche gegenseitige Unterstützung stellt auch die Verpflichtung dar, unabhängig von einer Auslieferung einander rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, die von den Gerichten des einen Vertragspartners gegen Angehörige des anderen Vertragspartners ausgesprochen worden sind31. Die Souveränität des anderen Staates äußert sich auch darin, daß neben dem Rechtshilfeverkehr die Befugnis der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragspartners, im Interesse seiner Angehörigen Maßnahmen zu treffen oder anzuregen, ihre Rechte zu vertreten und an eigene Staatsangehörige Zustellungen zu bewirken, gewahrt bleibt32. Normen des internationalen Privatrechts in den Rechtshilfeverträgen Der Grundsatz der Achtung der Souveränität, insbesondere der Gerichtsbarkeit des anderen Vertragspartners, wirkt sich darin aus, daß im Reehtshilfever-kehr allgemein die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts jedes Vertragspartners vorgesehen ist. So wendet das ersuchte Gericht bei der Durchführung einer Zustellung oder Beweisaufnahme seine innerstaatlichen Prozeßvorschriften an. Es kann jedoch hierbei und darin zeigt sich die freundschaftliche Verbundenheit und Übereinstimmung der Rechtsanschauungen der sozialistischen Staaten auf Verlangen des ersuchenden Organs abweichende Verfahrensvorschriften des anderen Staates anwenden, soweit diese nicht der Gesetzgebung des ersuchten Staates widersprechen. Demgemäß gelten grundsätzlich für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bzw. für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung und für ihre Durchführung auf Grund von Vollstreckungstiteln des anderen Vertragspartners die gesetzlichen Vorschriften des Staates, auf dessen Gebiet das Vollstreckungsverfahren stattfindtet. Auch bei der Beitreibung von Gerichtskosten und der Überweisung des beigetriebenen Betrags werden von den ersuchten Gerichten die innerstaatlichen Vorschriften angewendet33. Auf prozeßrechtlichem Gebiete können also keine Zweifelsfragen darüber bestehen, welches Recht anzuwenden ist. Auf dem Gebiet des materiellen Rechts dagegen stellen einen besonders wichtigen Teil der Verträge gerade diejenigen Vorschriften dar, die der Lösung der Fragen dienen, die im zwischenstaatlichen Verkehr dann entstehen, wenn die Angehörigen des einen Staates auf dem Gebiet des anderen oder im eigenen Land zu Angehörigen des anderen Staates Rechtsbeziehungen begründen, auf die sowohl das Recht des einen wie des anderen Staates Anwendung finden könnte. Die Tatsache, daß die Rechtshilfeverträge in mehr oder weniger großem Umfang eine Reihe dieser Fragen des internationalen Privatrechts regeln, dient ebenso der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Rechtsverkehr zwischen den befreundeten Staaten wie auch dem Schutz der Rechtsverhältnisse der beiderseitigen Bürger, denn die entscheidenden Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts bestimmen, daß die zivilrechtlichen Verhältnisse auf internationalem Gebiet einer bestimmten Rechtsordnung unterworfen sind. Auch bei dieser Regelung werden, sowohl bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit wie auch bei Anwendung des Wohnsitzprinzips was je nach der Art der zu regelnden Rechtsverhältnisse verschieden festgelegt werden kann , die Grenzen zwi- 30 vgl. RHV mit CSR Art. 61, Polen und Ungarn Art. 66, 67, UdSSR Art. 59, Bulgarien Art. 65, 66, Rumänien Art. 59, 60. Dabei 1st die Zuständigkeit der zentralen Organe je nach der Innerstaatlichen Struktur etwas verschieden geregelt. 31 vgl. RHV mit CSR Art. 78, Polen Art. 84, Ungarn Art. 85, UdSSR Art. 76, Bulgarien Art. 83, Rumänien Art. 76. 32 vgl. für Nachlaßsachen RHV mit CSR Art. 44, 45, 47 Abs. 2, Polen Art. 46, 47, 49 Abs. 2, Ungarn Art. 49, 50, 52 Abs. 2. UdSSR Art, 38, 39, 41 Abs. 2, Bulgarien Art. 45, 46, 48 Abs. 2, Rumänien Art. 40, 41, 43 Abs. 2; für Zustellungen Art. 11 der RHV. 33 vgl. CSR Art. 7 Abs. 1, 51 Abs. 3, 52 Abs. 3,-21, Polen Art. 6 Abs. 1, 54 Abs. 3, 61 Abs. 1, Ungarn Art. 6 Abs. 1, 57 Abs. 3, 23 Abs. 1, UdSSR Art. 6 Abs. 1, 45 Abs. 2, 52 Abs. 1, Bulgarien Art. 6 Abs. 1, 53 Abs. 3, 60 Abs. 1, Rumänien Art. 7 Abs. 1, 49 Abs. 1, 54. 5 48;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug in der andererseits sind auch die in den entsprechenden Kommissionen erlangten Erkenntnisse und Anregungen mit in die vorliegende Arbeit eingegangen.

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