Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 418 (NJ DDR 1958, S. 418); Hilfe nochmals zu überarbeiten und es auch juristisch einwandfrei zu fassen. Nachdem nachgewiesen ist, daß die Mittel der Kasse nicht Gewerkschaftsvermögen sind, ist zu prüfen, ob diese Kasse eine Genossenschaft und als solche selbständiger Träger gesellschaftlichen Eigentums ist. Hier muß man voll und ganz der Meinung Harr.lands4 folgen, der das Bestehen einer sozialistischen Genossenschaft begründet verneint. Es wird nicht verkannt, daß die Kasse der gegenseitigen Hilfe den Keim genossenschaftlichen Denkens und Handelns in sich trägt. Diese Tatsache wird bei Beurteilung der Gesellschaftsgefährlichkeit strafbarer Handlungen, die sich gegen die Kasse richten, von Bedeutung sein und sich auf das Strafmaß auswirken müssen. Daß die Mitglieder der Kasse der gegenseitigen Hilfe einen erhöhten Schutz begehren, ergibt sich daraus, daß z. B. die Kasse im VEB Klememt-Gottrwald-Werke Schwerin für die Ausgabe eines Darlehns einen Schuldschein ausgearbeitet hat, in dem enthalten ist, daß der Darlehnsnehmer die gekauften Sachen sicherheitshalber der Kasse übereignet. Da aber die Kasse nicht Träger gesellschaftlichen Eigentums ist, ist der gutgläubige Erwerb durch Dritte möglich und der Schutz durch die Sicherungsübereignung nicht so umfassend. Die Frage nach der iRechtsnatur der Kasse der gegenseitigen Hilfe kann nur aus ihrem Aufbau beantwortet werden. Nach Abschn. II Ziff. 4 des Musterstatuts sind die allgemeine Mitgliederversammlung {oder Delegiertenkonferenz) und die Kassenieitung Organe der Kasse. Es ist daher der von Harrland vertretenen Auffassung, daß es sich im Grunde bei diesem Vertrag „um nichts anderes als um einen Gesellschaftsvertrag i. S. der §§ 705 fl. BGB“ handele und daß die Kasse auch in ihrem ganzen Aufbau der Gesellschaft des BGB entspreche, nicht zu folgen. Der Aufbau der Kasse entspricht vielmehr einem nicht rechtsfähigen Verein i. S. des § 54 BGB. Zwar finden auch auf den Verein die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung, jedoch niCht ausschließlich. Die Kasse der gegenseitigen Hilfe ist ein körperschaftlicher Personenzusammenschluß von Mitgliedern des PDGB. Das Mitbestimmumgsrecht der Mitglieder ist von vornherein beschränkt. Organe der Kasse sind nur die Mitghederversammiung {oder Delegiertenkonferenz) und die Kassenleitung. Zwischen den einzelnen Mitgliederversammlungen (oder Delegiertenkonferenzen) übt die Kassenleitung die Rechtsmaöht aus. Dagegen steht bei der Gesellschaft den Gesellschaftern die Führung der Geschäfte gemeinschaftlich zu. Durch Gesellschaftsvertrag können allerdings bestimmte Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragt werden. Weiterhin ist beachtlich, daß der Mitgliederwechsel auf den Bestand der Kasse keinen Einfluß hat. Die Kasse kann weder durch den Tod eines Mitgliedes noch durch Kündigung aufgelöst werden. Anders dagegen ist es bei der Gesellschaft (vgl. §§ 723 fl. BGB). Die Bestimmungen über die Gesell- * Anmerkung zum Urteil des Stadtgerichts, NJ 1957 S. 157. Schaft finden auf die Kasse der gegenseitigen Hilfe keine Anwendung. Zur Vollstreckung in das Vereinsvermögen genügt ein Titel gegen den Verein (§ 735 ZPO). Eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert dagegen ein gegen .alle Gesellschafter vollstreckbares Urteil (§ 736 ZPO). In einzelnen Beziehungen wird der nicht rechtsfähige Verein analog der Körperschaft behandelt. Er kann verklagt werden, ist also im Passivprozeß parteifähig. Im Aktiv-prozeß kann der Vorstand durch das Statut bzw. durch besonderen Beschluß der Mitghederversammiung zur Vertretung im Prozeß und* 1 zur Klageerhebung ermächtigt wenden. Die Gesellschafter dagegen können nur gemeinschaftlich klagen. Bei der Kasse der gegenseitigen Hilfe ist schon im Musterstatut festgelegt, daß der BGL-Vorsitzende in eigener Person zur Geltendmachung von Darlehnsfonderungen berechtigt ist. Somit ergibt sich auch daraus, daß der Aufbau der Kasse nicht dem Gesellschafts-, sondern dem Vereinsrecht entspricht. Zusammenfassend läßt sich sagen: Der nicht rechtsfähige Verein unterscheidet sich von der Gesellschaft insbesondere durch den Dauerzweck, die körperschaftliche Organisation, die in der Satzung niedergelegt ist, durch den Gesamtnamen und durch seine Einrichtung auf wechselnden Mitgliederbestand. All diese Voraussetzungen sind bei der Kasse der gegenseitigen Hilfe gegeben. Die .Stellung des Vorsitzenden der Kassenleitung entspricht der eines geschäftsführenden Gesellschafters. Seine Rechtshandlungen- sowie die der übrigen Mitglieder der Kassenleitung wirken für und gegen die Kasse. Die Stellung der Kassenleitung ist jedoch nicht die eines gesetzlichen Vertreters. Sie besitzt nur -rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im statutmäßig bestimmten Umfang. Weitere Vertretutngsbefugnis kann der Kassenleitung durch Beschluß der Mitgliederversammlung (oder Delegiertenkonferenz) erteilt werden. Die Geltendmachung von Darlehnsansprüchen braucht demzufolge nicht ausschließlich durch den BGL-Vorsitzenden zu geschehen. So wenig es auch gefallen mag, daß eine Personenvereinigung von Werktätigen, die sich als FDGB-Mit-glieder zur Verwirklichung von Ideen der Arbeiterbewegung zusammengeschlossen haben, als nicht rechtsfähiger Verein des BGB angesehen werden muß, so ist doch auf Grund der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und der Kasse gegenüber dem FDGB keine andere Möglichkeit gegeben. Zweifellos bestimmen die Ziele, die Mitglieder und die enge Verknüpfung dieser Personenvereiniguing mit dem FDGB den Inhalt dieses nicht rechtsfähigen Vereins. Wenn auch mit Hilfe des Vereinsreehts das Fortbestehen der Kasse gesichert ist und der Anteil des Mitgliedes am Vereinsvermögen der Pfändung seines Privatgläubigers entzogen ist, so scheint unserer Auffassung nach der FDGB doch nicht vorausgesehen zu haben, daß er mit der Schaffung der Kasse der gegenseitigen Hilfe einen nicht rechtsfähigen Verein des BGB ins Leben rief. Zur Diskussion Besserungsarrest für jugendliche Rechtsverletzer Von ALFRED FRÄBEL, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Auf den letzten zentralen Tagungen der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte ist die Frage aufgeworfen worden, ob das System der Rechtsfolgen für Verfehlungen Jugendlicher Lücken aufweist, die eine wirksame Bekämpfung 'bestimmter Erscheinungsformen der Jugendkriminalität erschweren. Insbesondere für das Einschreiten gegen rowdyhafte Handlungen wurde die Einführung eines „dem Jugendarrest ähnlichen Instituts“ vorgeschlagen1. Dieser Vorschlag muß von allen an der Jugendschutzarbeit und Jugendgerichtsbarkeit beteiligten Staatsfunktionären und ehrenamtlichen Mitarbeitern eingehend erörtert werden. Ein entschei- 1 vgl. NJ 1958 S. 60 und 92. dendes Wort sollten dabei auch die Erzieher in den Werkhöfen, Wohnheimen und Jugendhäusem mitreden. In diesem Diskussionsbeitrag sollen folgende Fragen behandelt werden: 1. In welchen Fällen sind die im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen und Strafen wenig geeignet, die Schutz- und Erziehungsfunktion des Jugendgerichts zu gewährleisten? 2. Wie soll der Besserungsarrest ausgestaltet und durchgeführt werden? 3. Welche Unterschiede bestehen zwischen dem vorgeschlagenen Besserungsarrest und dem in Westdeutschland praktizierten Jugendarrest? * 418;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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