Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 328 (NJ DDR 1958, S. 328); Stellung überzeugt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verklagte etwa nur die Durchführung der Hocke kritisch neobachtet hätte; vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß er allgemein den Übungsablauf am Barren angesehen hat. Mit der Verpflichtung zur Organisation und Überwachung der'.-Sicherheitsstellung sind jedoch die Verpflichtungen des Turnlehrers zur Vorbeugung von Unfällen beim Geräteturnen noch nicht erschöpft. Es können Situationen eintreten, in denen der Lehrer persönliche Sicherheitsstellung zu geben hat. Es muß allerdings ausgesprochen werden, daß die in der Praxis stehenden Turnlehrer durch die vom Minister für Volksbildung gegebenen Richtlinien für den Arbeitsschutz in den Ausbildungs- und Erziehungsstätten der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. April 1953 (vgl. den in Frage kommenden § 7, veröffentlicht in „Körpererziehung in der Schule“ 1953 Heft 8 S. 371) in unzulänglicher Weise angeleitet werden. Diese Bestimmung enthält nicht einmal einen andeutungsweisen Hinweis darauf, daß für den Sportlehrer selbst eine Verpflichtung zur persönlichen Leistung der Sicherheitsstellung auf treten kann. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß in der Lehrerschaft allgemein die Auflassung vorherrscht, die Pflicht getan zu haben, wenn die Sicherheitsstellung der Schüler in ordnungsgemäßer Weise organisiert und ihr Funktionieren überwacht wird. Einer derartigen Auflassung muß entgegengetreten werden. N Der Lehrer hat persönliche Sicherheitsstellung zu geben, wenn die Übung schwierig ist. Diese Klassifizierung geht vom Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Übung als Maßstab, also vom rein turnerischen Standpunkt aus. Wie das vorliegende Verfahren ergeben hat, herrschen über den Begriff der „schwierigen Übungen“ erhebliche Differenzen. Man wird nicht allein davon ausgehen können, wie es der Kläger tut, daß die Hocke als Reihen- und Riegenübung an den Geräten Doppelbock und Kasten eine schwierige Übung, besonders am Reck und Stufenbarren sturzgefährdend sei. Eine derartige Beurteilung wird auf alle Sprünge (Grätsch-, Diebssprung) an diesen Geräten zutreffen. Die allgemeine Schwierigkeit der Hocke besteht allenfalls darin, daß sie Menschen mit langem Oberkörper und kurzen Armen schwerfällt. Es wäre jedoch überspannt, wenn man fordern wollte, daß ein Sportlehrer vor dem Üben der Hocke eine Aufteilung seiner Schüler nach diesen körperlichen Merkmalen vorzunehmen hätte. Für die Beurteilung der Schwierigkeit einer Übung wird es darüber hinaus auch auf den Leistungsstand der Klasse im allgemeinen und des betreffenden Schülers im besonderen ankommen. Hierzu hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Leistungsstand sowohl der Klasse als auch des Klägers ein guter war. Außerdem waren in der Klasse, wie sich aus den Angaben des Verklagten in Übereinstimmung mit dem Klassenbuch ergibt, Vorübungen für die Hocke geturnt und die Hocke selbst mehrfach an anderen Geräten geübt worden. Auf Grund dieser Tatsachen ist die Handhabung des Verklagten, der die Klasse in Riegen aufteilte und die Sicherheitsstellung durch Schüler bestimmte, nicht zu beanstanden. Diese Auflassung wird von beiden Sachverständigen geteilt. Diese erwähnten turnerischen Gesichtspunkte Schwierigkeit der Übung, Leistungsstand der Klasse und des Schülers , die im vorliegenden Fall nach Ansicht des Senats noch nicht die Notwendigkeit zur persönlichen Leistung der Sicherheitsstellung durch den Turnlehrer ergeben, bilden jedoch nur einen Teil der Gründe, die eine solche persönliche Unterstützung erforderlich erscheinen lassen. Im übrigen ist es nicht zweifelsfrei, ob das Kriterium der Schwierigkeit der Übung deswegen, weil der Schwierigkeitsgrad der Hocke von den Parteien und Sachverständigen lebhaft umstritten ist, als brauchbares Unterscheidungsmerkmal für die Erforderlichkeit der persönlichen Leistung der Sicherheitsstellung als maßgebend anerkannt werden kann. In eine andere Richtung führt die Auflassung des Klägers, der die persönliche Sicherheitsstellung hier deswegen für erforderlich hält, weil die Zeugen M. und P. körperlich nicht in der Lage gewesen seien, ihn bei seiner damaligen Körpergröße von 1,65 m und einem Gewicht von über 50 kg im Fallen aufzuhalten. Diese Auflassung verlangt Sicherheitsstellung durch den Lehrer selbst aus der Blickrichtung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes her. Der Senat gelangt durch diese Überlegung zu der weiteren Schlußfolgerung, daß der Turnlehrer persönlich dann Hilfestellung geben muß, wenn zu erwarten ist, daß eine Hilfestellung durch Schüler infolge ihrer ungenügenden Kräfte oder mangelnder Übersicht über die Bewegungsabläufe ein rechtzeitiges und sicheres Eingreifen durch die Schüler selbst nicht gewährleistet. Dies führt dann weiter zur Forderung, daß die betr. Übung nicht in Riegen, sondern nur als Einzelübung geturnt werden darf, damit gewährleistet bleibt, daß der Lehrer die Übersicht über die ganze Klasse behält. Die Zulässigkeit der Übung als Riegenübung würde, wie der Verklagte mit Recht betont, sonst bedeuten, daß ihm beim Eintreten des Unfalls beim Riegenturnen an einem anderen Gerät der Vorwurf gemacht werden könnte, daß er seine Aufmerksamkeit nur einem Gerät gewidmet habe. Die beiden Sachverständigen haben übereinstimmend angegeben, daß im vorliegenden Fall gegen eine riegenweise Übung der Hocke an verschiedenen Geräten keine Bedenken bestehen. Darin kommt nicht nur zum Ausdruck, daß die Hocke nicht als so schwierig angesehen werden kann, daß der Lehrer unbedingt selbst Hilfestellung zu geben hätte. Aus ihren Angaben läßt sich vielmehr weiter entnehmen, daß Schüler der Klasse 8 auch kräftemäßig in der Lage sind, einen Mitschüler beim Sturz nach einer Hocke vor einem Körperschaden zu bewahren. Das gilt für alle Geräte. Hinsichtlich der Fallhöhe ist zu beachten, daß der Stufenbarren zwar mit 1,50 m höher als der Doppelbock mit 1,10 m ist, daß aber an letzterem Gerät die Hocke in der Bewegung mit Anlauf geübt wird und daher körperlich die gleichen Anforderungen an die Sicherheitsstellung zu erheben sind. Der Senat hält es andererseits dann nicht für erforderlich, daß der Lehrer persönliche Sicherheitsstellung zu geben hat, wenn die Schüler, wie es im vorliegenden Fall behauptet wird, zu klein sind, um den Unterarm des Übenden am Gerät anzufassen. Mit Recht hat der Sachverständige B. darauf hingewiesen, daß die Hilfeleistenden beim Bock infolge der Tatsache, daß die Hocke dort in der Bewegung ausgeführt werden muß, gar nicht in der Lage sind, ihren Mitschüler während der Übung anzupacken. Aus der Tatsache, daß die Hocke am Barren mit ungleichen Holmen von der Riege des Klägers in jener Stunde zum erstenmal geübt wurde, läßt sich ebenfalls nicht die Verpflichtung herleiten, daß der Sportlehrer persönlich dabei Sicherheitsstellung zu geben hätte. Wie oben bereits angeführt, ist diese Übung als Riegenübung zulässig. Ihre Gefährlichkeit liegt nach der Auffassung des Senats in gleicher Gradhöhe mit der am Doppelbock. Der Senat hat sich daher dem Gutachten der beiden Sachverständigen, die übereinstimmend die Sicherheitsstellung durch Schüler bei ordnungsgemäßer Organisation und Überwachung für ausreichend halten, angeschlossen. Die Klage war mithin abzuweisen, da dem Verklagten ein Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte. Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hüde Benjamin, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Gerda Grube, Hans-Werner Heilborn, Gustav Jahn, Dr. Emst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Hüde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkln-Straße 93. Telefon: 2207 2690, 2207 2692, 2207 2693. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 017. ZLN 5350. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck 1st nur mit genauer QueUenangabe gestattet. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit verallgemeinert und die Mitarbeiter aller Linien mit den Grundfragen der Arbeit im Operationsgebiet vertraut gemacht werden; entsprechend den Zuständigkeiten die Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte. Sie bilden eine Grundlage für die Bestimmung der Anforderungen an die qualitative Erweiterung des die Festlegung der operativen Perspektive von die Qualifizierunq der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit und zu den Ursachen und Bedingungen von Rückständen, Schwächen und Mängel in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen.

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