Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 326 (NJ DDR 1958, S. 326); Zivilrecht Wenn der Angeklagte die Anwendung des Festpreiskatalogs mit der Behauptung zu rechtfertigen versuchte, daß es keine auf tariflicher Grundlage festliegenden Akkordzeiten gab, so war ihm entgegen zu halten, daß er als versierter Bauunternehmer den Tarifvertrag kannte und es ihm daher möglich gewesen wäre, eine ordnungsgemäße, dem § 2 des Tarifvertrages entsprechende Akkordvereinbarung abzuschließen. Im übrigen gilt der Festpreiskatalog nur für die Preisgestaltung, nicht aber für die Lohngestaltung. Schließlich konnte die Behauptung des Angeklagten nicht durchgreifen, die Steuererklärung sei von seinem Steuerberater gefertigt worden, die er selbst nur unterschrieben habe. Der Angeklagte konnte nicht bestreiten, mit dem Steuerberater zumindest das Schreiben des Rates des Kreises vom 19. Dezember 1956 durchgesprochen zu haben. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, den Steuerberater zu einer Steuererklärung zu veranlassen, die den Veranlagungs-Richtlinien ent-sarach. Im übrigen war der Angeklagte für die Steuererklärung verantwortlich. Nach alledem befand sich der Angeklagte nicht etwa in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften, als er die Steuererklärung unterschrieb, sondern handelte in Kenntnis sämtlicher Tatumstände und damit vorsätzlich. Der Angeklagte wußte schließlich, daß ihm durch seine Steuererklärung ein Vorteü entstehen konnte. Die Steuererklärung war am 20. März 1957 fällig gewesen. Bei Aufstellung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung hätte der Angeklagte eine Nachzahlung von 290 000 DM leisten müssen. Als Zeitpunkt der Fälligkeit für die Nachzahlung gilt gern. § 2 der VO über die Selbstberechnung und über die Fälligkeit von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vom 18. März 1952 (GBl. S. 221) der siebente Tag nach dem Termin zur Abgabe der Jahressteuererklärung. Da der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht leistete, war somit die Steuerhinterziehung vollendet (§ 396 AbgO). In der Deutschen Demokratischen Republik, in der die Monopolisten und Finanzmagnaten entmachtet sind, stellen die Abgaben ein Mittel zur Festigung der ökonomischen und politischen Verhältnisse unserer Ordnung dar. Bei uns spielen die Abgaben eine entscheidende Rolle bei der im Interesse der Werktätigen vorgenommenen Umverteilungen des Volkseinkommens. Die Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik verwendet die Abgaben planmäßig zur Verbesserung der Lebenslage der gesamten Bevölkerung und zur Stärkung unserer Friedenswirtschaft. Darüber hinaus ist unser Abgabensystem ein Mittel der Kontrolle unserer Volkswirtschaft durch die Deutsche Mark der Deutschen Notenbank. Alle Abgabenverbrechen hemmen die Erfüllung des Abgabenplanes als Teil des Haushaltsplanes. Die Gesellschaftsgefährlichkeit von Abgabenverbrechen ist um so größer, als die Erfüllung unseres Abgabenplanes eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung unserer Volkswirtschaftspläne ist (vgl. Das Abgabenstrafrecht in der DDR, Berlin 1955, S. 10). Die privaten Unternehmen erhalten in unserer Repu-r blik weitestgehende Unterstützung. Dies mußte auch der Angeklagte erkennen, zumal er hauptsächlich als Subuntemehmer volkseigener Betriebe tätig gewesen war. Wie jeder andere Privatunternehmer war daher auch er gehalten, seinen Pflichten als Betriebsleiter gewissenhaft nachzukommen. Durch die Zahlung seiner hohen Löhne hatte der Angeklagte stets genügend Arbeitskräfte zur Verfügung gehabt, die zum Teil aus volkseigenen Betrieben in seinen Betrieb hinüberwechselten. Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte nur eine empfindliche Strafe geeignet sein, bei dem Angeklagten den erforderlichen erzieherischen Zweck zu erreichen. Berücksichtigt werden mußte auch, daß der Angeklagte bereits wegen Steuerhinterziehung, vorbestraft ist. Das Gericht folgte deshalb dem Antrag des Staatsanwaltes und erkannte auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie auf eine Geldstrafe von 10 000 DM. § 328 BGB. Der Überweisungsempfänger hat gegen die Bank kein eigenes Recht auf Ausführung der Überweisung, wenn er bei ihr kein Konto hat. Dieses Recht steht dann nur dem Überweisenden zu. OG, Urt. vom 7. Dezember 1957 2 Zz 65/57. Aus den Gründen: Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß dem Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs kein eigenes Recht zur Klageerhebung zusteht. Er fordert mit der erhobenen Klage von der Verklagten (der VdgB-BHG) bei der er kein Konto hat die Auszahlung des auf seinen Namen vom VE Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh an die Verklagte überwiesenen Betrags. Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung offenbar davon ausgegangen, daß durch die auf den Namen des Klägers lautende Überweisung für diesen bei der Verklagten ein Guthaben entstanden und dadurch ein Girovertrag oder ein diesem ähnliches Rechtsverhältnis begründet worden ist. Dem ist aber nicht so. Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß der Kläger bei der Verklagten kein Konto unterhält, also nicht ihr Kunde ist und mit ihr in keinem vertraglichen Verhältnis steht. Auch mit der Bank des Schuldners steht der Kläger nicht in persönlichen Geschäftsbeziehungen. Ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen die Verklagte steht dem Kläger demzufolge nur dann zu, wenn er durch den Überweisungsauftrag ein unmittelbares Recht erwerben sollte. Dies kann aber nicht ohne weiteres aus einem einfachen Überweisungsauftrag hergeleitet werden. Überweisungsaufträge pflegen sich in der Regel darauf zu beschränken, daß das mit dem Auftraggeber in Geschäftsbeziehung stehende Geldinstitut von diesem den Auftrag erhält, aus seinem Guthaben einem anderen im allgemeinen auch ohne Angabe des Rechtsgrundes einen bestimmten Betrag zu überweisen. Hat der Dritte bei der beauftragten Bank selbst kein Konto, so tritt die beauftragte Bank mit ihm überhaupt nicht in Verbindung, sondern ist gehalten, mit der Bank des Gläubigers, sofern auf dem Konto ihres Kunden Deckung für den Betrag vorhanden ist, oder sie Kredit gewähren will, in Beziehungen zu treten, um an diese den Betrag zwecks Gutschrift auf das Konto des Gläubigers zu überweisen. Sie muß also, um den ihr erteilten Auftrag ordnungsmäßig durchführen zu können, der anderen Bank ein Vertragsangebot machen, das wie jedes andere Vertragsangebot angenommen oder abgelehnt werden kann. Über Annahme oder Ablehnung hat die angesprochene Bank aus eigener Willensentschließung zu befinden; denn es kann keinem Kreditinstitut zugemutet werden, gegen seinen Willen durch einen Überweisungsauftrag mit einer, ihm unter Umständen nicht genehmen Person, in Verbindung treten zu müssen. (Im vorliegenden Falle braucht auf die Frage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und seiner Bank und den sich aus dem Vertragsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auf die Frage einer etwa bestehenden Verpflichtung der Bank zur Annahme des Angebots hinsichtlich ihres Kunden, nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger kein Konto bei der Verklagten unterhielt.) Mit der Befugnis zur Ablehnung des Angebots ergibt sich, daß dem Begünstigten des Überweisungsauftrages kein eigenes Recht zusteht, die Ausführung des Auftrages von der angesprochenen Bank zu verlangen. Anderenfalls wäre die Bank der Gefahr ausgesetzt, Prozesse mit ihr völlig unbekannten und geschäftsfremden Personen, jn der Regel auch ohne Kenntnis der Rechtsbeziehungen zwischen dem Überweisenden und dem Dritten, führen zu müssen. Aber auch im Falle der Annahme des Vertragsangebots kann dem Dritten kein unmittelbares Recht, die Ausführung des Auftrages zu verlangen, zuerkannt werden. Wenngleich der Wille des Überweisenden dahin gehen wird dies kann auch im vorliegenden Falle angenommen werden , daß die Bank den überwiesenen Betrag dem Dritten zur Abhebung zur Verfügung halten soll, und dies auch 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 326 (NJ DDR 1958, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 326 (NJ DDR 1958, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und damit auch Staatssicherheit rechtsverbindlich bestimmt. Damit ist zugleich die gesamte, auf den Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht und ihrer Bürger gerichtete Tätigkeit Staatssicherheit verfassungsmäßige Tätigkeit.

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