Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 210 (NJ DDR 1958, S. 210); Strafrecht Rechtsprechung § 3 StEG. Die Anwendung des öffentlichen Tadels setzt voraus, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat gering und das gesellschaftliche Bewußtsein des Täters so weit entwickelt ist, daß die im Urteil ausgesprochene Mißbilligung seines Verhaltens auf ihn einen nachhaltigen erzieherischen Einfluß ausübt. Der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit wird bestimmt von der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände der strafbaren Handlung. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 20. Februar 1958 - 102 c BSB 29/58. Der 27jährige Angeklagte S. war als Bauführer, der 46-jährige Angeklagte K. als Polier auf einer Baustelle des VEB Hochbau beschäftigt. Am 2. August 1957 erteilte der Angeklagte S. dem Angeklagten K. den Auftrag, ein Schutzhäuschen, 'das den Bau behinderte, abzureißen. K. gab diesen Auftrag an den Zeugen H. weiter mit dem Hinweis, er möge sich beeilen; weitere Anweisungen erteilte er nicht. Als der Zeuge H. die Rückwand und die seitlich angebrachten Kopfbänder entfernt hatte, erschien der Angeklagte S. und gab den Auftrag, den weiteren Abriß einzustellen, ohne sich zu überzeugen, wie weit dieser fortgeschritten war. Der Zeuge H. stellte die Arbeiten ein. Als S. sich etwa 20 Mieter entfernt hatte, fiel 'das Schutzhäuschen um und begrub unter sich den Zeugen L., der einen Unterschenkelbruch und eine Wirbelsäulenverletzung erlitt. Das Stadtbezirksgericht F. hat die Angeklagten am 3. Februar 1958 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 2 Abs. 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 mit einem öffentlichen Tadel belegt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest des Staatsanwalts, der unrichtige Strafzumessung rügt. Im Protest wird ausgeführt, daß der öffentliche Tadel unter Beachtung der Häufigkeit der Unfälle im Baugewerbe und der Folgen des Unfalls in diesem Fall nicht genügend erzieherisch wirke, eine bedingte Verurteilung daher erforderlich sei. Der Protest ist nicht begründet. AusdenGründen: Das Stadtbezirksgericht ist nach gewissenhafter und allseitiger Beurteilung der Tatumstände und der Person der Angeklagten zu einem richtigen Strafausspruch gelangt. Es besteht Übereinstimmung zwischen den Auffassungen des erstinstanzlichen Gerichts und des Rechtsmittelführers, daß auf Grund der gesamten Umstände eine der neuen Straf arten des StEG zur Anwendung gelangen muß, weil dieses Strafverfahren vorrangig erzieherische Ziele verfolgt. Dem Inhalt der neuen Strafarten nach ist die bedingte Verurteilung die schwerere Strafe; ein öffentlicher Tadel stellt noch höhere Anforderungen an das Bewußtsein des Täters. Wie der Minister der Justiz bei der Begründung des Gesetzes vor der Volkskammer (NJ 1957 S. 787) ausgeführt hat, verfolgt der öffentliche Tadel vor allem den Zweck, den Verurteüten durch die öffentliche Mißbilligung seines Verhaltens zur Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Handlung zu bringen und ihn zur künftigen Achtung der Gesetze und Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Hieraus ergibt sich, daß der öffentliche Tadel dann"anwendbar ist, wenn es sich um Menschen handelt, die bereits auf einer solchen Höhe des Bewußtseins stehen, daß sie durch eine derartige Maßnahme, wie die öffentliche Mißbüligung durch die Gesellschaft, hinreichend erzogen werden. Bei der Untersuchung der Frage, welche der beiden neuen Strafarten im Einzelfall am Platze ist, jst also die Person der Angeklagten und ihr Vorleben von entscheidender Bedeutung. Beide Angeklagten haben von ihren Betrieben eine sehr positive Beurteilung erhalten. Sie sind immer einer geregelten Arbeit nachgegangen und haben ihre Aufgaben stets zur Zufriedenheit gelöst. Hierbei ist hervorzuheben, daß sie auch besonders bemüht waren, die anfänglichen Widerstände ihrer Kollegen gegen die Einführung der fortschrittlichen Großblockbauweise zu überwinden, und besonders aktiv gearbeitet haben, um die Überlegenheit dieser Arbeitsweise im Interesse unserer Werktätigen unter Beweis zu stellen. Das zeigt, daß sie sich fortschrittliches Gedankengut zu eigen gemacht und in ihrer Arbeit in die Tat umgesetzt haben. In diesen Tatsachen zeigt sich der Grad des gesellschaftlichen Bewußtseins der Angeklagten, und es wird deutlich, daß sie nicht zu dem Personenkreis gehören, der noch eine leichtfertige Einstellung zu den Interessen unserer Werktätigen hat. Der Hinweis des Vertreters des Generalstaatsanwalts, daß Unfälle im Baugewerbe besonders häufig sind, ist richtig. Aus dieser Tatsache kann aber nicht in allen Fällen die Notwendigkeit einer härteren Strafe hergeleitet werden. Auf Grund der Häufigkeit eines Delikts ist immer dann eine härtere Strafe erforderlich, wenn es notwendig ist, sowohl dem leichtfertig handelnden Angeklagten wie auch den übrigen Menschen, die eine leichtfertige Einstellung haben, durch die auszusprechende Strafe eine Warnung zu erteilen und sie dadurch zu erziehen. Die Angeklagten haben jedoch keine leichtfertige Einstellung zur Arbeit und zu den Menschen; sie können nicht durch die in gewissen Kreisen vorhandene Unterschätzung des Arbeitsschutzes belastet werden. In der Begründung des StEG vor der Volkskammer heißt es, daß der öffentliche Tadel nur bei Straftaten mit geringer Gesellschaftsgefährlichkeit anwendbar ist. Hierzu muß zunächst festgestellt werden, was in der Protestbegründung offenbar verkannt wird, daß die Folgen einer strafbaren Handlung nicht mit der Gesellschaftsgefährlichkeit identisch sind. Der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung ergibt sich aus der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände der Straftat (aus der Person, dem Grad der Schuld, dem Motiv, der Art und Weise der Durchführung, den Folgen usw.). In diesem Zusammenhang ist dem Vertreter des Generalstaatsanwalts insoweit zuzustimmen, daß die Folgen der Tat erheblich sind. Die übrigen Umstände, die den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit bestimmen, führen aber zu der Feststellung, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit in diesem Falle erheblich herabgemindert ist. Auf die Darlegungen zur Person beider Angeklagten hinweisend, muß festgestellt werden, daß der Grad der Schuld beider Angeklagten gering ist. Um Mißverständnisse zu vermeiden, muß in diesem Zusammenhang betont werden, daß beide Angeklagten in ihrer Funktion als Bauführer und Polier für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und Angestellten nach § 2 Abs. 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft persönlich verantwortlich sind. Es ist auch rechtskräftig festgestellt, daß beide Angeklagten diese hohen Pflichten verletzt haben. Es kann aber andererseits nicht übersehen werden, daß es sich bei dem Schutzdach um eine äußerst einfache und primitive Konstruktion handelte, die in Anbetracht der übrigen Bauprojekte in Verbindung mit dem Pflichtenkreis der Angeklagten nach menschlichem Ermessen nur eine sehr geringe Gefahrenquelle darstellte. Es muß beachtet werden, daß auch der mit dem Abriß des Schutzdaches beauftragte Arbeiter wie die Strafkammer richtig ausführt ebenfalls einen erheblichen Teil Schuld an dem Unfall mit trägt. Er war Tischler von Beruf und seit drei Jahren in der Abrißbrigade dieses Betriebes tätig und hat das Schutzdach demnach in einer äußerst leichtfertigen Art und Weise abgebaut. Er hatte nach § 8 Ziff. 4 der Arbeitsordnung des VEB Hochbau F. ebenfalls die Pflicht, zur Vermeidung von Unfällen seinen nächsten Vorgesetzten über Gefahren, die Menschen oder dem Betrieb drohen, in Kenntnis zu setzen und selbst Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen. Dieses Mitverschulden des Abrißarbeiters ist nicht Gegenstand des Verfahrens und kann die Angeklagten nicht völlig entlasten. Es ist aber dennoch für die Feststellung des Grades der Schuld der Angeklagten von Bedeutung. Die hohe Verantwortung, die die Angeklagten für den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeiter tragen, darf nicht überspitzt und dogmatisch betrachtet werden, weil dadurch die erzieherische Wirkung der Strafe herabgesetzt und möglicherweise sogar ins 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 210 (NJ DDR 1958, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 210 (NJ DDR 1958, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, . Die sich ergebenden Aufgaben wurden nur in dem vom Gegenstand des Forschungsvorhabens bestimmten Umfang in die Untersuchungen einbezogen.

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