Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 209 (NJ DDR 1958, S. 209); StPO aber vor, daß die Berichtigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer gemeinsam vorgenommen werden muß. Die Berichtigung durch einen von beiden, allein genügt nicht. Dies ist keine rein formale Vor-Schrift; sie hat ihren Grund einmal in der besonderen Bedeutung, die dem Protokoll im Strafprozeß der Deutschen Demokratischen Republik zukommt, und in der hierauf beruhenden eigenen Verantwortung des Protokollführers, der mehr als eine bloße Schreibkraft ist. Der andere Grund aber liegt darin, daß mit der Vorschrift sichergestellt wird, daß tatsächlich „offenbare“ Unrichtigkeiten, also Schreibfehler, berichtigt werden können, die dem Vorsitzenden und dem Protokollführer bei der Unterschrift entgangen sind, nicht aber Unrichtigkeiten, die auf Hör- oder Auffassungsfehlem beruhen, also nicht solche Eintragungen, deren Inhalt Vorsitzender und Protokollführer bei der Unterschrift für richtig gehalten haben. Berichtigungen dieser Art können nur unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 3 StPO vorgenommen werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Berichtigungen nach § 230 Abs. 4 StPO im Protokoll selbst zu erfolgen haben und nicht in Gestalt eines Aktenvermerks an anderer Stelle vorgenommen werden dürfen. Das Protokoll soll ein vollständiger Spiegel der Hauptverhandlung sein. Wird erkannt, daß es unrichtig ist, so muß das aus dem Protokoll selbst entnommen werden können. 2. Die Entscheidung des Bezirksgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet habe, war'materiell unrichtig. Hätte das Bezirksgericht'bei dem ihm vorliegenden Protokoll eine (materiell) richtige Entscheidung treffen können? Die Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts stimmt überein mit einer Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1953 (vgl. NJ 1953 S. 533). Dort heißt es: „Gemäß § 278 Abs. 1 StPO handelt es sich bei dem Rechtsmittelverzicht um einen nach dem Gesetz zulässigen Verzicht. Von diesem Recht hat die Angeklagte laut Protokoll der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht und somit ihr Recht, Rechtsmittel einzulegen, verbraucht.“ Soweit in dieser Entscheidung gesagt wird, daß ein erklärter Rechtsmittelverzicht ein später gleichwohl eingelegtes Rechtsmittel unzulässig macht, ist dem Kammergericht beizupflichten. Bedenken unterliegt dagegen die weitere Rechtsansicht, die Eintragung im Protokoll beweise die Talsache der Verzichtserklärung. Auf die große Bedeutung des Hauptverhandlungsprotokolls in unserem Strafprozeß wurde schon oben hingewiesen. Das aber macht es auch erforderlich, genau zu prüfen, für welche Tatsachen das Protokoll beweiskräftig ist. § 229 StPO schreibt vor, was das Protokoll über die Hauptverhandlung enthalten muß. Danach muß die Tatsache, daß Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, in das Protokoll aufgenommen werden. Über die Erklärungen des Angeklagten, des Staatsanwalts oder z. B. im Jugendgerichtsverfahren anderer Rechtsmittelberechtigter im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung schweigt das Gesetz. Damit soll nicht gesagt werden, daß die Aufnahme derartiger Erklärungen in das Hauptverhandlungsprotokoll schlechthin unzulässig sei, obwohl sie streng genommen nicht mehr zur Hauptverhandlung gehören; denn diese schließt gemäß § 218 StPO mit der Verkündung eines Urteils, einer Einstellung oder einer Verweisung. (Die Rechtsmittelbelehrung gehört zur Urteilsverkündung § 222 Abs. 4 StPO .) Es kann aber zunächst dahingestellt bleiben, ob eine Rechtsmittelverzichtserklärung in das Hauptverhandlungsprotokoll gehört oder nicht. Ist sie einmal protokolliert, so ist sie keinesfalls wirkungslos. Für sie ist im § 278 Abs. 1 StPO keine bestimmte Form vorgeschrieben, wie das im § 281 StPO für die Einlegung eines Rechtsmittels geschehen ist. Daher sind Erklärungen, Rechtsmittel einlegen zu wollen, wirkungslos und aus diesem Grunde nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen. Wenn aber auch protokollierte Verzichtserklärungen wie dargelegt nicht wirkungslos sind, so kann doch aus der Tatsache, daß sie ins Hauptverhandlungsprotokoll eingegangen sind, nicht geschlossen werden, daß dann, wenn keine Protokollberichtigung erfolgt ist, die Tatsache des Verzichts schon bewiesen wäre. Im § 230 Abs. 1 und 2 StPO ist festgelegt, was durch das Protokoll bewiesen wird. Es sind dies einmal die Einhaltung der zwingenden Verfahrensvorschriften und zum zweiten der Inhalt derjenigen Äußerungen der Prozeßbeteiligten, die für die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts wesentlich waren. Zu keiner dieser beiden Gruppen gehört die Verzichtserklärung. Ein Vermerk im Protokoll über einen Rechtsmittelverzicht ist zwar ein wichtiges Anzeichen dafür, daß tatsächlich eine Verzichtserklärung abgegeben worden ist, aber grundsätzlich unwiderlegbar ist er nicht. Wenn also wie im oben geschilderten Fall entgegen dieser im Hauptverhandlungsprotokoll ausdrücklich festgehaltenen Verzichtserklärung rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt wird, so hat das Rechtsmittelgericht zu prüfen, worauf dieser offensichtliche Widerspruch beruht. Ergibt es sich bereits aus der Rechtsmittelschrift erklärt z. B. der Rechtsmittelführer, er sei inzwischen anderen Sinnes geworden , so bedarf es keiner weiteren Nachprüfung, da dann das Rechtsmittel unzulässig ist. Bieten aber die schriftlichen Äußerungen keinen Anhaltspunkt für eine Erklärung, so wird eine dienstliche Äußerung des erstinstanzlichen Gerichts beizuziehen sein. Das ist richtiger, als abzuwarten, ob der Rechtsmittelführer von sich aus Schritte in dieser Richtung unternimmt; denn abgesehen davon, daß von dem Gerichtsorgan unrichtig wiedergegebene Erklärungen eines Bürgers dem Vertrauen in die Arbeit der Justizfunktionäre abträglich sind, besteht die Möglichkeit einer unzulässigen Beeinflussung, die eine objektive Prüfung beeinträchtigen könnte. 3. Der Fall gibt aber Anlaß zu einer weiteren Überlegung. Die in § 281 Abs. 1 StPO vorgesehene einwöchige Frist für die Rechtsmitteleinlegung soll den Prozeßparteien Zeit für eine gründliche Erwägung dieser Frage geben. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, daß ein Angeklagter unter dem unmittelbaren Eindruck des verkündeten Urteils, aus Verärgerung, Resignation, Bestürzung oder aus sonstigen Gründen übereilte Erklärungen abgibt, die für ihn weittragende Bedeutung haben. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nicht wie etwa die Gerichte der Bundesrepublik aus „prozeßökonomischen“ Gründen an einem schnellen Rechtsmittelverzicht interessiert. In der Bundesrepublik ist ein solches Interesse nicht ausgeschlossen. Gemäß § 267 Abs. 4 der dort gültigen Strafprozeßordnung ist eine abgekürzte Form der Urteilsbegründung bei Rechtsmittelverzicht der zur Anfechtung Berechtigten möglich. Es wird in den Kommentaren zu dieser Bestimmung auch kein Hehl daraus gemacht, daß die Wiedereinführung dieser Regelung aus „arbeitsökonomischein“ Erwägungen erfolgt ist. Es liegt auf der Hand, daß der „ökonomische“ Gewinn zu Lasten des Angeklagten geht. Eine solche Einstellung zur Rechtsfindung kann es in einem sozialistischen Staat nicht geben. Die unverzügliche Durchführung der Strafverfahren in der Deutschem Demokratischen Republik wird nur durch solche Bestimmungen gewährleistet, die eine allumfassende Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts auch im Interesse des Angeklagten sichern. Es wird daher zu erwägen sein, ob es nicht mehr dem Wesen des sozialistischen Strafprozesses entspricht, die Rechtsmittelbelehrung überall so zu gestalten, daß der Angeklagte entschieden auf die Ausnutzung der ihm durch das Strafverfahrensrecht gesicherten Zeit ruhiger und gründlicher Überlegung der für ihn so außerordentlich wichtigen Frage der Anerkennung des gegen ihn ergangenen Urteils hingewiesen wird. Das würde sich in der Praxis so auswirken, daß der Vorsitzende wie das übrigens auch bereits bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik geschieht die Aufnahme von Rechtsmittelverzichtserklärungen in das Hauptverhandlungsprotokoll ablehnt und den Angeklagten, der gleichwohl eine derartige Erklärung sofort abzugeben wünscht etwa aus den Gründen des § 335 StPO an die Geschäftsstelle verweist, bei der derartige Erklärungen dann rechtswirksam abgegeben werden können. FRITZ BUNCKENBURG, Richter am Obersten Gericht 209;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 209 (NJ DDR 1958, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 209 (NJ DDR 1958, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X