Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 141 (NJ DDR 1958, S. 141); erforderlich, weil sich nach seiner Auffassung die Umstände, die für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich waren, grundlegend geändert haben, so ist das Gericht, das die erste Entscheidung getroffen hat, verpflichtet, die vom Rat des Kreises nach § 10 Abs. 1 EheVO getroffene Abänderungsentscheidung auf ihre Begründetheit zu überprüfen. Erst mit der Zustimmung des Gerichts wird dann die Entscheidung des Rates des Kreises rechtswirksam. Der vorliegende Beschluß des Kreisgerichts vom 5. April 1957 läßt erkennen, daß das Gericht die Entscheidung des Rates des Kreises vom gleichen Tag, durch die die Sorgerechtsregelung des Kreisgerichts vom 15. März 1957 abgeändert worden ist, nicht sorgfältig überprüft hat. Das läßt bereits die gänzlich ungesetzliche Verfahrensweise erkennen, auf Grund deren das Kreisgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist. § 10 Abs. 2 EheVO sieht vor, daß das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß über die Zustimmung zu entscheiden hat. Es ist also erforderlich, dag das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und in diesem Termin den Beteiligten Gelegenheit gibt, zu der Entscheidung des Rates des Kreises Stellung zu nehmen. Hat das Kind, über dessen Sorgerechtsregelung erneut zu entscheiden ist, die erforderliche geistige Reife erreicht, so ist es ebenfalls zu hören. Nichts von dem, was § 10 EheVO zwingend vorschreibt und weiterhin zur Klärung der Sache dienlich gewesen wäre, hat das Kreisgericht angeordnet. Es hat weder einen Termin bestimmt noch hat es die Eltern und das bereits neun Jahre alte Kind gehört, geschweige denn, wie es erforderlich gewesen wäre, in mündlicher Verhandlung. Es hat nicht einmal als Gericht i. S. von § 10 Abs. 2 EheVO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 GVG und § 1 Abs. 1 und 2 AnglVO in der erforderlichen Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen entschieden, sondern durch den Richter allein. Schließlich fehlt dem gefaßten Beschluß jegliche Begründung für die erklärte Zustimmung zur Abänderung der früher getroffenen Sorgerechtsregelung, so daß nicht einmal die Gewähr besteht, daß der Richter bei seiner Entscheidung den Beschluß des Rates des Kreises in allen Einzelheiten gekannt und gewürdigt hat. Der Eindruck einer höchst oberflächlichen Verfahrensweise wird noch dadurch bestärkt, daß sich keine Ausfertigung des Beschlusses des Rates des Kreises bei den Gerichtsakten befindet. Eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den gesamten Verhältnissen der Beteiligten und mit der Abänderungsentscheidung des Rates des Kreises wäre aber schon deshalb unerläßlich gewesen, weil die Sorgerechtsentscheidung im Urteil erst kurze Zeit vor ihrer Abänderung getroffen worden war und die im Urteil festgestellten Tatsachen durchaus beachtlich und geeignet waren, die getroffene Entscheidung zu tragen. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 EheVO sollen Änderungen der Entscheidungen über die elterliche Sorge nur getroffen werden, wenn sich die Umstände, die für die frühere Entscheidung maßgeblich waren, grundlegend geändert haben. Es mag sein, daß sich die für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich gewesenen Umstände schon in verhältnismäßig kurzer Zeit grundlegend ändern können. Gerade dann aber erweist sich eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts als um so notwendiger. Die aufgezeigten verfahrensrechtlichen Mängel machen die Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses erforderlich. Die Sache war gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung der gegebenen Hinweise anderweit zu verhandeln und zu entscheiden hat. § 9 EheVO, § 11 der VO über die Übertragung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1057). 1. Liegen im Scheidungsverfahren über die Eignung der Ehegatten zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gegensätzliche Beurteilungen der Referate Jugend-hilfe/Heimerziehung vor, so hat das Gericht, falls eine Übereinstimmung unter diesen Stellen nicht zu erzielen sein sollte, von sich aus die erforderlichen Ermitt- lungen anzustellen, um sich ein möglichst wahrheitsgemäßes, umfassendes Bild der Verhältnisse zu verschaffen. 2. Erweist es sich im Scheidungsprozeß als notwendig, das Sorgerecht beiden Eltern zu entziehen und auf Dritte zu übertragen, so muß das Verfahren ausgesetzt werden, bis die Entscheidung des für die Entziehung des Sorgerechts zuständigen Referats Jugendhilfe/ Heimerziehung vorliegt. OG, Urt. vom 29. Oktober 1957 - 1 Zz 179/57. Die Ehe der Parteien, aus der die Kinder M., geb. am 17. Mai 1952, und P., geb. am 1. Juli 1953, hervorgegangen sind, ist durch Urteil des Kreisgerichts S. vom 22. Februar 1956 auf beiderseitigen Antrag rechtskräftig geschieden worden. Das Sörgerecht für die beiden Kinder hat das Gericht dem Kläger übertragen und die Verklagte zur Unterhaltszahlung von 40 DM monatlich für jedes Kind verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Kreisgericht ausgeführt: Die Ursachen der Ehezerrüttung seien vor allem in dem unwirtschaftlichen Verhalten der Verklagten zu finden, die weder mit ihrem noch mit dem Monatsgehalt des Klägers ausgekommen sei. Dies habe dazu geführt, daß Mietrückstände entstanden, daß das Geld für die Unterbringung der Kinder im Kindergarten bzw. in der Kinderkrippe monatelang nicht bezahlt worden sei, die Verklagte bei dritten Personen Schulden gemacht und die Sachen des Klägers ohne sein Wissen veräußert habe. Aber auch der Kläger habe zur Zerrüttung beigetragen, denn er habe verabsäumt, der Verklagten bei der Überwindung ihrer Mängel zu helfen. Er hätte ihr durch zeitweilige Übernahme der Verwaltung der Wirtschaftsgelder zeigen müssen, wie mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln (Gehalt des Klägers 381 DM brutto, Gehalt der Verklagten 285 DM netto) gewirtschaftet werden müsse, ohne Schulden zu machen. Bei der Übertragung des Sorgerechts sei das Kreisgericht dem Vorschlag des Klägers gefolgt und sei dabei von der vom Referat Jugendhilfe/Heimerziehung beim Rat der Stadt S. getroffenen Feststellung ausgegangen. Diese Dienststelle habe ermittelt, daß beide Kinder einen ungepflegten Eindruck machten, die Verklagte den Haushalt vernachlässige und durch ihre Unwirtschaftlichkeit die ordnungsgemäße Versorgung der Kinder gefährde. Hinzukomme noch, daß zwischen den Kindern und der Verklagten keine besonders engen Beziehungen bestünden, wie es sonst in der Regel zwischen Mutter und Kind der Fall sei. Die Erziehung der Kinder sei demnach am besten durch den Kläger gewährleistet. Die Höhe der Unterhaltszahlung sei der Verklagten bei ihrem monatlichen Einkommen zuzumuten. Gegen die im Urteil ausgesprochene Übertragung des Sorgerechts auf den Kläger und ihre Verurteilung zur Unterhaltszahlung hat die Verklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Urteil des Kreisgerichts S. dahin abzuändem, daß ihr die elterliche Sorge für die beiden Kinder übertragen und der Kläger zu einer angemessenen Unterhaltsrente verurteilt wird. Sie hat ausgeführt: Das Kreisgericht habe die Verhältnisse nicht eingehend geprüft und sie einseitig beurteilt. Das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung sei zunächst davon ausgegangen, daß beide Elternteile nicht geeignet seien, die elterliche Sorge auszuüben. Im Verlauf des Prozesses habe es jedoch plötzlich seine Meinung geändert und die Auffassung vertreten, daß die Kinder durch den Kläger eine gute Betreuung erhalten würden. Dies sei aber nicht richtig. Wie die Verklagte nunmehr habe feststellen müssen, seien die Kinder beim Kläger sittlich und moralisch gefährdet. Er unterhalte zu der Zeugin L. ehebrecherische Beziehungen und habe mit dieser im Beisein eines minderjährigen Kindes intime Berührungen vorgenommen. Unter diesen Umständen sei es nicht angebracht, die Kinder im Haushalt des Klägers unterzubringen. Es sei auch nicht richtig, daß sie sich nicht um die Kinder gekümmert habe; das treffe für den Kläger zu, wie sich aus der Bescheinigung des Kinderheimes vom 16. Dezember 1955 ergebe. Daß sie Schulden gemacht und das Geld für das Kinderwochen-heim nicht regelmäßig bezahlt habe, liege daran, daß sie nur wenig Wirtschaftsgeld vom Kläger erhalten und vielfach von ihrem Gehalt auch noch seine Verpflegung habe mit bestreiten müssen. Bei den gegebenen Voraussetzungen, an denen der Kläger die gleiche Schuld trage, sei es nicht gerechtfertigt, der Verklagten das Erziehungsrecht abzusprechen und dem Kläger zu übertragen. Der Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und bestritten, daß Umstände vorlägen, .die das sittliche und moralische Wohl der Kinder bei ihm gefährden würden. Er unterhalte auch keine intimen Beziehungen zu der Zeugin L. Die Vorwürfe, die die Verklagte gegen den Kläger erhebe, träfen auf sie selbst zu, denn sie erhalte laufend Besuch von fremden Männern in der Wohnung. Im März 1956 habe der Kläger fremde Männer- 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 141 (NJ DDR 1958, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 141 (NJ DDR 1958, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X